Vorlage - VO/2019/07517
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Beschlussvorschlag
Der Verfahrensbeschluss der Bürgerschaft vom 28.03.2019, die Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil der Sitzung zuzuordnen wird aufgehoben. Die Vorlage VO/2019/06962 wird unter Aufhebung des Verfahrensbeschlusses in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: Die verfahrensmäßige Abstimmung mit 1.300 – Bereich Recht – ist erfolgt. |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: § 43 Abs. 1 GO |
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
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Begründung
§ 43 der Gemeindeordnung (GO) regelt Widersprüche gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung. Gemäß § 43 Abs. 1 GO ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Beschluss der Bürgerschaft, der das Recht verletzt, zu widersprechen.
Der Bürgermeister hat am 04.04.2019 gegen den oben genannten Bürgerschaftsbeschluss vom 28.03.2019 Widerspruch (siehe Anl. 1) eingelegt und fordert die Bürgerschaft auf, den Zuordnungsbeschlusses betreffend die Vorlage mit der Nummer VO/2019/06962 zum öffentlichen Teil aufzuheben und deren Zuordnung zum nicht-öffentlichen Teil zu beschließen. Hierfür ist gemäß § 35 Abs. 2 GO die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder erforderlich. Bis zur erneuten Entscheidung der Bürgerschaft hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister gem. § 43 Abs. 3 GO schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu. In diesem Fall bleibt die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehen.
Anlagen
Anlage 1 - Widerspruch
Gabriele Schopenhauer
Stadtpräsidentin
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Anlage 1 zu VO 7517 (316 KB) |