Aus den in dem Antrag genannten Gesetzen und Vorschriften wie das Grundgesetz, das Sozialgesetzbuch VIII, das Kita-Gesetz Schleswig-Holstein und den UN-Behindertenkonvention lassen sich die Rechtsgrundsätze der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ableiten. In der Broschüre vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein „Inklusion in Kindertageseinrichtungen - Erfolgreich starten“ aus März 2015 wird Inklusion mit folgenden Sätzen beschrieben:
„Inklusion bedeutet die uneingeschränkte, selbstverständliche Teilhabe aller Menschen in allen Bereichen gesellschaftlichen Lebens, unabhängig von Alter, sozialem Status, Krankheit, Behinderung ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Religion.
Inklusiv denken heißt von Lebenswelten auszugehen, in denen alle Menschen in ihrer Verschiedenheit willkommen sind.
Inklusion bedeutet nicht Anpassung des Menschen an die jeweilige pädagogische Organisation, sondern Anpassung der Organisation an den Menschen.“
Dort steht aber auch: „Inklusion ist kein Sparmodell und Inklusion braucht entsprechende Rahmenbedingungen. Dazu gehören die Gestaltung einer verlässlichen und barrierefreien Infrastruktur für alle Bürgerinnen und Bürger und die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Unterstützungsbedarfe von benachteiligen Menschen.“
Die Umsetzung von Inklusion ist zunächst eine persönliche und pädagogische Haltungsfrage der pädagogischen Fachkräfte. Um das Bewusstsein hierfür zu stärken, haben alle Kita-Leitungen an einer mehrtägigen Qualifizierungsreihe zum Thema „Inklusion für MitarbeiterInnen in der Kindheitspädagogik“ teilgenommen.
Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder in Regelgruppen (Elementargruppen im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt oder Krippengruppen im Alter von unter 3 Jahren) liegen jedoch bei den städtischen Kindertageseinrichtungen noch nicht vor. Inklusion geht nicht ohne materielle, finanzielle und personelle Ressourcen. Es ist nicht in allen städt. Kitas eine Barrierefreiheit für Kinder oder Eltern gegeben. Die Vorgabe der Gruppengrößen im KitaG wird den einzelnen Förderbedarfen nicht immer gerecht und eine flexible Anpassung der Gruppengrößen wäre sinnvoller. Es fehlt aber vor allem es an der personellen Ressource.
Inklusion bezieht sich nicht nur auf Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder, sondern auch auf die unterschiedlichen Lebenswelten:
- Patchwork-Familien, ein-Eltern-Familien, Familien aus schwierigen sozialen Verhältnissen, Eltern mit Migrations- oder Fluchthintergrund, Kinder, die aufgrund von Allergien oder chronischen Erkrankungen einer besonderen Fürsorge (auch Medikamentenabgabe) bedürfen, Kinder mit intensiven Sprachbildungsbedarf, Kinder, die bereits Frühförderung erhalten, Kinder, die weiter über dem Entwicklungsstand anderer liegen, Kinder mit altersgerechter Entwicklung, Kinder berufstätiger Eltern oder Eltern mit geringem Einkommen
Im Rahmen der oben stehenden Aufzählung wird die Inklusion in den städtischen Kindertageseinrichtungen bereits umgesetzt. Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder werden derzeit in heilpädagogischen Kleingruppen, Integrationsgruppen oder im Rahmen von Einzelintegrationsmaßnahmen entsprechend der Bildungsleitlinien des Landes Schleswig-Holstein gefördert und betreut.
Um Inklusion vollständig umsetzen zu können, ist nicht nur zusätzliches Personal wie z.B. HeilpädagogInnen oder ErzieherInnen mit Fortbildungen/Zusatzqualifikationen (z.B. Psychomotorik, Ergotherapie, sensorische Integration, systemische Beratung etc.) erforderlich, sondern auch eine grundsätzliche verlässliche Personalausstattung in den städtischen Kindertageseinrichtungen. Der Fachkräftemangel ist deutlich spürbar und die Belastung der MitarbeiterInnen hoch. Der Personalausfall führt zu Reduzierungen, die entsprechend hoch ausfallen. Ohne zusätzliche, qualifizierte MitarbeiterInnen kann Inklusion nicht umgesetzt werden. Trotzdem wird eine Kündigung gem. Punkt 16 der Entgeltordnung nur als letztes Mittel eingesetzt. Aufgrund der geringen Anzahl wird aus Datenschutzgründen nicht auf den Einzelfall eingegangen.
Antwort zu 1: In den letzten 5 Jahren wurden 4 Kündigungen gem. Punkt 16 der Entgeltordnung ausgesprochen.
Antwort zu 2: Dies ist abhängig vom Einzelfall. Bevor es zu einer Kündigung kommt, werden unterstützende Angebote wie z.B. Erhöhung von Frühförderung, Elternberatung, Erziehungsberatungsstellen, Einbezug der Familienhilfen/Jugendamt, Kooperative Erziehungshilfe oder Einzelintegrationsmaßnahmen eingeleitet bzw. installiert. In der Regel können die Kinder durch diese Maßnahmen zumindest bis zum Ende des Kita-Jahres in der jeweiligen Kita verbleiben, um dann im neuen Kita-Jahr in einer dem Kind entsprechenden Kita/Institution weiter gefördert und betreut zu werden.
Bei allen Angeboten und Maßnahmen darf das Wohl des Kindes mit Beeinträchtigung aber auch aller anderen Kinder der Gruppe nicht außer Acht gelassen werden.
Um die pädagogischen Fachkräfte in den Regelkindertageseinrichtungen beraten und fachlich unterstützen zu können, wird der Bereich städtische Kindertageseinrichtungen 2019 einen heilpädagogischen Fachdienst mit 4 MitarbeiterInnen installieren. Der Fachdienst soll als mobiles Beratungsangebot Fragen zur Entwicklung und zum Verhalten von Kindern beantworten, das Team beim Entwickeln von Fördermöglichkeiten entlasten und bei der Umsetzung in den Gruppenalltag unterstützen. Zur Weiterverfolgung des Ziels „Inklusive Kita“ wird der Fachdienst den Träger projektbegleitend beraten, um bestehende Strukturen und Verfahren anzupassen und zu optimieren.
Abzuwarten bleibt, ob auf Landesebene mit der KitaG-Reform Maßnahmen in die Wege geleitet werden, die das Thema „Inklusion in Kita“ weiterentwickeln.