Vorlage - VO/2018/06641  

Betreff: Anpassung der Nutzungsbedingungen und der Entgelte der Lübecker Hafenbahn
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.691 - Lübeck Port Authority Bearbeiter/-in: Woldt, Christine
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
05.11.2018 
5. Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
13.11.2018 
6. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.11.2018 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen
Anlage 2 - Nutzungsbedingungen der Lübecker Hafenbahn
Anlage 3 - Synoptische Darstellung

Beschlussvorschlag

Die als Anlage 2 beigefügten, geänderten „Nutzungsbedingungen für die Lübecker Hafenbahn“ mit 8 Anlagen einschließlich der „Liste der Entgelte“ werden beschlossen.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

Ergebnis:

 

1.300 Recht nur zur Kenntnis

1.201 Haushalt und Steuerung

zustimmend

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Die Belange von Kindern und Jugendlichen sind nicht betroffen.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

X

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  ERegG, BNetzA

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

 

Die Hansestadt Lübeck, Bereich Lübeck Port Authority (LPA), ist seit dem 10.04.2011 Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für die Lübecker Hafenbahn. Die LPA ist als EIU gemäß § 19 Absatz 4 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) verpflichtet, Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Lübecker Hafenbahn aufzustellen und Entgelte gemäß § 32 ERegG zu erheben. Die NBS und die Entgelte (NBS) sind vor Einführung durch die Bundesnetzagentur zu genehmigen und als Entgeltordnung für die Hansestadt Lübeck durch die Lübecker Bürgerschaft gemäß § 28 S. 1 Nr. 13 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein zu beschließen. Das Inkrafttreten der NBS soll zum bundesweiten Fahrplanwechsel der Eisenbahnen am 09.12.2018 erfolgen. Die NBS einschließlich sämtlicher Anlagen und damit auch der Entgelte werden spätestens bis zum 29.10.18 durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

 

Die seit dem 11.12.2011 gültigen, von der Bürgerschaft am 24.11.2011 beschlossenen (TOP 13.13, Drs. Nr. 443) und durch die Bundesnetzagentur genehmigten „Nutzungsbedingungen für die Serviceeinrichtung Lübecker Hafenbahn“ sowie die seit dem 15.12.2013 gültige, am 28.11.2013 durch die Bürgerschaft (TOP 10.3, VO 2013/00948.) beschlossene und durch die Bundesnetzagentur genehmigte „Liste der Entgelte und Entgeltsystembeschreibung“ entsprechen nicht mehr der neuen gesetzlichen Grundlage des ERegG und sind daher anzupassen. Es wurden in den neuen NBS hauptsächlich strukturelle und redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen an die Vorgaben des ERegG zum Koordinierungsverfahren vorgenommen. Zusätzlich hat die Bundesnetzagentur die LPA aufgefordert, den Nutzungswünschen der Eisenbahnverkehrsunternehmen nach mehr Vermietgleisen zu entsprechen.

 

Die Hansestadt Lübeck hat die auf Eisenbahnrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei BBG und Partner aus Bremen beauftragt, die Nutzungsbedingungen, den Infrastrukturnutzungsvertrag und die Entgelte auf der Grundlage des ERegG und der „Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen – Allgemeiner Teil“ des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen neu zu fassen. Letztere Unterlagen bilden die Grundlagen für die meisten NBS deutscher Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Um die Handhabbarkeit der Nutzungsbedingungen zu vereinfachen, ist auf eine Aufteilung der Nutzungsbedingungen in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil verzichtet worden. In der bisherigen Praxis hat sich diese Aufteilung als unübersichtlich erwiesen, da für die Regelung eines Sachverhaltes häufig beide Teile hinzugezogen werden müssen und teilweise Regelungen des Allgemeinen Teils im Besonderen Teil für die Lübecker Hafenbahn durch andere Regelungen ersetzt werden. Aufgrund des ERegG ist zudem die Entgeltsystembeschreibung in die NBS aufgenommen worden, so dass in der Entgeltliste nur noch Preise für Leistungen erfasst sind.

 

In den NBS werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur Lübecker Hafenbahn festgelegt. Die Infrastruktur wird beschrieben. In den NBS werden zudem das leistungsabhängige Entgeltsystem sowie Koordinierungsverfahren für den Fall sich ausschließender Nutzungen beschrieben.

 

Die vorliegende Fassung der NBS erfüllt die geltenden gesetzlichen Anforderungen. Änderungsforderungen der Bundesnetzagentur wurden eingearbeitet. Als Anlagen gehören zu den NBS folgende aktualisierte Unterlagen:

 

-          Anlage 1  Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag mit Anlage Ansprechpartner

-          Anlage 2  Anmeldeformular Jahresfahrplan

-          Anlage 3  Anmeldeformular Gelegenheitsverkehre und Ladegleise außerhalb der
  Terminals

-          Anlage 4 Anmeldeformular Abstellgleise und Lokabstellplätze

-          Anlage 5 Schemaplan der Lübecker Hafenbahn

-          Anlage 6 Entgeltliste

-          Anlage 7 Gleiszuordnungsverzeichnis

-          Anlage 8 Formular Vereinbarung zur Nutzung der Lübecker Hafenbahn durch
  ein einbezogenes EVU

 

Inhaltlich haben sich die Nutzungsbedingungen nicht wesentlich geändert. Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

-          Verweise auf das ERegG wurden eingefügt.

-          Das Koordinierungsverfahren für den Fall, dass Anmeldungen für sich ausschließende Nutzungen vorliegen, wurde an die Regelungen des ERegG angepasst.

-          Die Anmeldefrist für den Jahresfahrplan wurde von April auf Oktober verschoben, da sich der bisherige Termin, der sich an die Anmeldefrist für den Netzfahrplan der DB Netz AG anlehnte, aufgrund der Besonderheiten des Schienengüterverkehrs als nicht durchsetzbar erwiesen hat.

-          Die Bestätigung von Nutzungsanträgen durch die LPA wurde verankert.

-          Die Entgeltsystembeschreibung wurde in die NBS aufgenommen.

-          Eine eigenständige Liste der Entgelte wurde erstellt.

-          Der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag wurde an die neuen NBS angepasst.

-          Eine neue Vereinbarung für einbezogene Eisenbahnverkehrsunternehmen wurde erarbeitet.

 

Das bislang geltende Entgeltsystem ist nur um einige Leistungen ergänzt und ansonsten unverändert gelassen worden, da es sich bewährt hat. In das Entgeltsystem sind folgende Leistungen neu aufgenommen und in der Entgeltliste auch entsprechend bepreist worden:

 

-          Anmietung von Ladegleisen außerhalb der Terminals einschließlich An- und Abmeldeverfahren und Pönalen für den Fall von Zuwiderhandlungen (betrifft nur ein Gleis in Schlutup und ein Gleis im Bf Lübeck Hafen),

-          die Erfassung der Zugloks und die Bepreisung für die Abstellung der Zugloks für einen Zeitraum über 36 Stunden,

-          die Bepreisung von Abschalten und Erden der Oberleitungsanlage im Falle von Transporten, die eine Lademaßüberschreitung nach oben aufweisen,

-          die Bepreisung von zusätzlichen Einweisungen von Mitarbeitern der Eisenbahnverkehrsunternehmen in die Örtlichkeit,

-          die Einfahrt eines Zuges ohne gültigen Infrastrukturnutzungsvertrag,

-          die Ausweisung von 2 weiteren Vermietgleisen für die längerfristige Abstellung im Bezirksbahnhof Vorwerk.

 

Aufgrund der erforderlichen Neufassung der NBS einschließlich sämtlicher Anlagen und der damit erforderlichen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur sowie der verbesserten wirtschaftlichen Lage des Lübecker Hafens hat sich die LPA entschlossen, im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens auch die Entgelthöhen moderat anzupassen. Die letzte Anpassung der Entgelthöhen erfolgte zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2013. Seitdem wurden die Entgelthöhen aufgrund der zwischenzeitlich angespannten Lage des Lübecker Hafens nicht erhöht. Um den einsetzenden Aufschwung nicht zu gefährden, werden ausschließlich folgende Entgeltanteile erhöht:

 

 

Entgeltanteil

Êrhöhung um

Erhöhung inflationsbereinigt

(2014 – 2018) um

Grundentgelte (bilden 65 % der Gesamteinnahmen)

  5 %

ca.  -0,4 %

Pönalen (zusätzliche Entgelte für Aufwand, der durch Nichteinhaltung der NBS auf Seiten der LPA entsteht)

20 %

ca. 14,6 %

Zusätzliche Schicht Stellwerksbesetzung

  4 %

ca.  -1,4 %

Zusätzliche Stellwerksbesetzung je Stunde

  9 %

ca.   3,6 %

 

 

Mit der Erhöhung soll die Steigerung der Kosten für das Stellwerkspersonal ausgeglichen werden. Für nächstes Jahr ist eine Erhöhung aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen um ca. 17.000 EUR netto angekündigt worden, für das folgende Jahr rechnet die LPA mit der Erhöhung um einen etwa gleich hohen Betrag. Es ist geplant, in Abhängigkeit von der Entwicklung des Hafens und der Schienenverkehre die Entgelte in Abständen von 2 bis 3 Jahren wieder moderat zu erhöhen, um zukünftig auch die steigenden Kosten im Instandhaltungsbereich abzudecken und in Abhängigkeit von der Marktlage zu einem späteren Zeitpunkt auch die Verbesserung des Kostendeckungsgrades zu erreichen.

 

Die jetzige Erhöhung der Entgelte wird unter der Annahme gleichbleibender Verkehre, der Annahme, dass die Ausweisung der zusätzlichen Vermietgleise einnahmeneutral ist und der Nichtberücksichtigung von Mehreinnahmen durch die höheren Pönalen zu Mehreinnahmen von ca. 32.000 EUR, von bisher 960.000 EUR auf dann 992.000 EUR netto je Jahr führen, was Mehreinnahmen von insgesamt etwa 3 % entspricht.

 

Auf deutlichere Erhöhungen der Entgelte wird verzichtet, da der Schienengüterverkehr gegenüber dem Güterverkehr auf der Straße nicht übermäßig benachteiligt werden soll und höhere Preise am Markt nicht durchsetzbar sind bzw. zu einem Standortnachteil des Lübecker Hafens führen können. Eine deutliche Verbesserung der Einnahmesituation ist durch Mehrverkehre schneller zu erreichen als durch Erhöhungen der Entgelte, weswegen die Bemühungen der LPA verstärkt in Richtung Mehrverkehre gehen und die Entgelterhöhungen nur zur Abdeckung von tariflichen Lohnerhöhungen und Preissteigerungen dienen sollen.

 

Dringlichkeit:

 

Die Bürgerschaft muss die neuen NBS vor Beginn des bundesweit einheitlichen Netzfahrplanjahres am 09.12.18 beschließen, damit die LPA mit ihren Kunden für das neue Netzfahrplanjahr bereits die neuen Infrastrukturnutzungsverträge auf Grundlage der neuen NBS (gültig ab 09.12.2018) abschließen kann. Die Infrastrukturnutzungsverträge laufen immer genau ein Netzfahrplanjahr, also vom 2. Sonntag im Dezember des einen Jahres bis zum 2. Sonnabend im Dezember des Folgejahres. Sollte der Beschluss später erfolgen, würde sich die Einführung um 1 Jahr verzögern.

 

Da die Abstimmungs- und Genehmigungsprozesse für die neuen NBS und Entgelte sehr aufwendig sind, begonnen wurde damit bereits Ende 2017, und die Bundesnetzagentur die neuen NBS und Entgelte erst zum Ende des Oktobers 2018 genehmigt hat, war eine frühere Gremienbeteiligung nicht möglich.

 


Anlagen

Anlage 1 Finanzielle Auswirkungen

Anlage 2 Nutzungsbedingungen der Lübecker Hafenbahn mit 8 Anlagen

Anlage 3 Synoptische Darstellung der Änderungen der Nutzungsbedingungen der
  Lübecker Hafenbahn

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Finanzielle Auswirkungen (10 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Nutzungsbedingungen der Lübecker Hafenbahn (2069 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 - Synoptische Darstellung (213 KB)