Vorlage - VO/2018/06616  

Betreff: 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013 mit Wirkung zum 01.01.2019
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Luschas, Frank
Beratungsfolge:
Senat
Werkausschuss EBL
08.11.2018 
3. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss
13.11.2018 
6. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
29.11.2018 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019
Anlage 2 Synopse Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019
Anlage 3 Kalkulationsgrundl z. Gebührensatz. z. Entwässerungssatzung 01.01.2019

Beschlussvorschlag

Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:               

1.300 Recht

1.201 Haushalt und Steuerung

1.203 Beteiligungscontrolling

3.030 Fachbereichscontrolling

 

 

 

 

 

Ergebnis:

Keine rechtl. Bedenken

offen

offen

Anmerkungen eingearbeitet

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

 gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein,

 Begründung:

 

Weil die Belange von Kindern und Jugendlichen nicht betroffen sind.

 

 

 

 Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

 Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja (Anlage 3)

 


Begründung

I. Grundlage für die Änderung

Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) - erhebt Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013 in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Unterhaltung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Es handelt sich um getrennte Einrichtungen, womit bei der nun angestrebten Satzungsänderung zwei Gebührenkreise betroffen sind. Die Trennung der ehemals zusammengefassten Gebühren erfolgte mit Beschluss der Bürgerschaft zum 01.04.2013. Seit diesem Zeitpunkt wird neben der bereits bekannten Schmutzwassergebühr, welche sich wie gehabt aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr zusammensetzt, die Niederschlagswassergebühr anhand der abflusswirksamen Flächen eines Grundstücks erhoben.

Die jeweiligen Gebührensätze sind jährlich mit einer Nach- und Vorkalkulation zu überprüfen. Die letzte Anpassung erfolgte für das Jahr 2014. Nach nunmehr mehr als 10 Jahren eines unveränderten Gebührenniveaus sind nach Vorliegen der Kalkulationen ab 01.01.2019 Erhöhungen sowohl der Niederschlagswasser- als auch der Schmutzwassergebühren unvermeidbar.

Hauptsächlich verantwortlich für die Notwendigkeit einer Gebührenanhebung sind Kostensteigerungen, da auf der Erlös-Seite von einem gleichbleibenden Mengengerüst bei Schmutzwasser (Verbrauchte Trinkwassermenge) und Niederschlagswasser (angeschlossene Flächen) ausgegangen wird. Die wesentlichen Kostensteigerungen finden sich in 3 Positionen:

       Erhebliche Verteuerung der Klärschlammentsorgung; aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen haben sich die Absatzmöglichkeiten in der Landwirtschaft dramatisch verschlechtert, was sich in erheblichen Preissteigerungen niederschlägt. Die Entsorgungskosten stiegen bereits zum Anfang des Jahres 2018 um ca. 1,3 Millionen Euro jährlich, eine Reduzierung in den kommenden Jahren ist nicht zu erwarten.

       Aufgrund der getätigten Investitionen beim Aus- und Umbau des Kanalnetzes (Nacherschließung und Trennung) steigen die Kosten für Abschreibung nach KAG (Wiederbeschaffungs-zeitwert) und Verzinsung.

       Personalkosten; neben den tariflich bedingten Steigerungen schlägt sich der zur Erreichung der gesetzten wasserwirtschaftlichen Ziele (Mischwasserfreiheit und Zustandsverbesserung) erforderliche höhere Personalbedarf nieder.

 

Darüber hinaus soll die Gelegenheit der Satzungsanpassung genutzt werden, die gesammelten Erfahrungen - insbesondere bei der Niederschlagswassergebühr - zu Optimierungszwecken einfließen zu lassen.

 

II. Inhalt der Satzungsneufassung

Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentralen Punkt die Anpassung der Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser. Im Bereich der Schmutzwassergebühr betrifft dies sowohl die verbrauchsabhängige Zusatzgebühr, als auch die Grundgebühr die im Wesentlichen zur Deckung der Vorhalteleistung der öffentlichen Einrichtung dient.

Zusätzlich wird das bislang erworbene Know-How der EBL bei der Verwaltung des neuen und mit knapp 39.000 Grundstücken umfangreichen Gebührenkreises der Niederschlagswassergebühr genutzt, um Verfahrensweisen zum Vorteil für Bürger und Verwaltung zu verbessern. Dies betrifft zum einen eine technische Klarstellung im Bereich von Regenwassernutzungsanlagen. Zum anderen werden Verfahrenserleichterungen für die Gebührenpflichtigen eingeführt, sowie Optimierungen im Bereich der Zahlungsströme vorgenommen. Ersteres betrifft die Vereinfachung der Aufteilung der Gesamtschuld, wobei sowohl das Antragsverfahren erleichtert wird als auch die bisher notwendige Wertgrenze, ab welcher eine Aufteilung erst möglich war, abgeschafft wird. Die Anpassung im Bereich der Zahlungsabwicklung betrifft die Neuausrichtung der quartalsweisen Zahlungsziele bzw. der Fixierung des Jahresbetrags. Durch die Veränderung des Fälligkeitsdatums wird eine Vereinheitlichung mit anderen städtischen Leistungen erreicht. Der Gebührenpflichtige muss sich demnach künftig nicht mehr auf unterschiedliche Fälligkeiten für Leistungen der Stadt und der EBL einrichten.

Abschließend war das neue Datenschutzrecht in der Satzung umzusetzen. Dazu wird auf die Synopse verwiesen (Anlage 2).

 

III. Ergebnis der Gebührenkalkulation

Die Grundlagen der Kalkulation sind in der Anlage 3 dargestellt. Aus der vorläufigen Nachkalkulation ergibt sich für den Gebührenkreis Schmutzwasser eine Überdeckung von insgesamt 1.343.265 EUR. Davon ist ein Teil von 200.000 EUR in die Gebühr 2018 eingeflossen, der Restbetrag in Höhe von 1.143.265 EUR ist für die Gebühr 2019 verwendet worden.

Im Gebührenkreis Niederschlagswasser ist die Überdeckung für den gleichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 140.660 EUR bereits in der Gebühr 2018 restlos verbraucht worden.

Ergebnis der Vorkalkulation:

Beim Schmutzwasser kommt es zu einer Erhöhung in der Grundgebühr um 8,65% und in der Zusatzgebühr um 8,67%. Beim Niederschlagswasser erhöht sich die Gebühr um 10,3%.

Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grund- und einer Arbeitsgebühr.

 

 

Die Grundgebühr erhöht sich ab dem 01.01.2019 wie folgt:

 

Dauerdurchfluss (Q)

Nenndurchfluss (Qn)

Grundgebühr EUR/Monat

bis 2,5 m³/h

bis 1,5 m³/h

14,89

bis 4,0 m³/h

bis 2,5 m³/h

24,80

bis 6,3 m³/h

bis 3,5 m³/h

34,72

bis 10 m³/h

bis 6,0 m³/h

59,52

bis 16 m³/h

bis 10 m³/h

99,20

bis 25 m³/h

bis 15 m³/h

148,80

bis 63 m³/h

bis 40 m³/h

396,79

bis 100 m³/h

bis 60 m³/h

595,18

bis 250 m³/h

bis 150 m³/h

1.487,96

über 250 m³/h

über 150 m³/h

9,92 je Qn

5,95 je Q

 

Die Zusatzgebühr beträgt ab diesem Zeitpunkt 1,96 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr    0,76  €/m².

 

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Gebührensätze in der Hansestadt Lübeck seit dem Jahr 1996.

 

Änderung ab

Grundgebühr

 

€/Monat

Zusatzgebühr

 

€/m³

Niederschlagswasser-gebühr

€/m²

01.01.1996

11,24

1,92

-

01.04.2005

14,95

2,55

-

01.01.2008

13,70

2,34

-

01.04.2013

13,70

1,49

0,59

01.01.2014

13,70

1,80

0,69

01.01.2019

14,89

1,96

0,76

 

Im Bundesdurchschnitt beträgt die Schmutzwassergebühr 2,25 €/m³ (ohne Grundgebühr) und die Niederschlagswassergebühr 0,95 €/m² (Quelle: DWA Umfrage 2018).

 

IV. Auswirkungen auf einen 3-Personen-Haushalt

Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht 132 m³ Frischwasser im Jahr (destatis letzte Erhebung 2013). Die Zusatzgebühr betrug bislang 237,60 € im Jahr, die Grundgebühr bei einer angemessenen Zählergröße 164,40 € jährlich. Bei einer angeschlossenen Grundfläche eines Einfamilienhauses (Haus, Carport, Auffahrt) von 100 m², bedeutete dies eine Niederschlagswassergebühr von jährlich 69,00 €. Insgesamt ergibt sich für das Grundstück eine Abwassergebühr in Höhe von 471,00 €.

Nach der Satzungsänderung wird sich dies wie folgt entwickeln. Die jährlichen Gebühren für Schmutzwasser betragen für den Verbrauch 258,15 € und für die Grundgebühr 178,65 €. Die jährliche Niederschlagswassergebühr entsteht dann in Höhe von 76,00 €. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung betragen fortan 512,80 €.

 

 

 

 

 

Die langfristige Gebührenentwicklung wird durch folgende Grafik abgebildet:

 

 

V. Kalkulation

Hier wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

VI. Weiteres Verfahren

Die zurzeit gültige Satzung wird nach Beschlussfassung durch die zu beteiligenden Gremien in den geänderten Teilen zum 01.01.2019 angepasst werden. Im Übrigen würde die Satzung fortgelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

Anlage 1 – Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019

Anlage 2 – Synopse zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019

Anlage 3 – Kalkulationsgrundlagen zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab

                   01.01.2019

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019 (439 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Synopse Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ab 01.01.2019 (466 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Kalkulationsgrundl z. Gebührensatz. z. Entwässerungssatzung 01.01.2019 (824 KB)