Vorlage - VO/2018/06512  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von BM Oliver Prieur betr. kurzfristige Sperrungen Possehlbrücke
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Schmedt, Dieter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
13.11.2018 
6. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Herr Prieur bittet um Beantwortung folgender Fragen (VO/2018/06422):

 

  1. Wie und wann wird die Bevölkerung über Sperrungen oder Teilsperrungen der Possehlbrücke während der Bauphase informiert?
  2. Werden die Rettungsdienste und die Polizei vor Sperrung der Brücke informiert?
  3. Wenn ja, mit welchem Vorlauf werden die Rettungskräfte informiert?
  4. Wenn nein, warum werden die Rettungskräfte nicht im Vorfeld informiert?
  5. Wäre eine Information der Rettungskräfte und der Polizei vor einer Sperrung oder Teilsperrung der Possehlbrücke nach Ansicht der Stadt sinnvoll?
  6. Gibt es eine Vereinbarung mit dem Bauträger über die Vorabinformationen von Sperrungen und Teilsperrungen?
  7. Wenn nein, warum gibt es keine solche Vereinbarung?

 

 


Begründung

 

 

Zu 1. Die Bevölkerung wird über die ggf. notwendig werdenden Sperrungen / Teilsperrungen durch Pressemitteilungen zeitnah vor der Sperrung informiert. Je nach Umfang erfolgt dies u.U. 1-2 Wochen vorher (bei längeren Sperrungen) und dann möglichst 1-2 Tage vorher nochmal als Erinnerung, bei kurzen Sperrungen grundsätzlich 1-2 Tage vorher.

 

 

Zu 2. und 3.

 Für Sperrungen des Straßenverkehrs sind immer verkehrsrechtliche Anordnungen notwendig. Diese werden rechtzeitig vor Erteilung durch die zuständige Fachbehörde (hier: Abt. Brückenbau) der Straßenverkehrsbehörde, dem Sachgebiet Verkehrseinrichtungen und der Polizei zur Anhörung übersandt. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird dann als E-Mail an alle verkehrlich Beteiligten verteilt, z.B. Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Feuerwehr (damit auch den Rettungsdiensten), Stadtverkehr Lübeck. Dies geschieht bei planbaren Sperrungen ca. 1 bis 2 Wochen vorher. Bei kurzfristig notwendigen Sperrungen auch nur wenige Tage vorher. Dies ist jedoch die Ausnahme.

 

 

Zu 4. und 5.

 Siehe Antworten zu 2. und 3.

 

 

Zu 6. und 7.

 Grundsätzlich ist es dem Auftragnehmer vertraglich untersagt, Informationen an Dritte (wie z.B. Öffentlichkeit, Presse) herauszugeben. Der Auftragnehmer hat ggf. dem Auftraggeber für Pressemitteilungen usw. zuzuarbeiten. Informationen zur Baumaßnahme gibt ausschließlich der Bauherr an die Öffentlichkeit / Presse.

 

 Verkehrsrechtliche Anordnungen für notwendig werdende Sperrungen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig (mind. 4 Wochen vorher) bei der ausstellenden Behörde (hier: Abt. Brückenbau) zu beantragen. Der Antrag beinhaltet eine Begründung der Notwendigkeit sowie einen Verkehrszeichenplan. Dieser Antrag wird wie unter 2. / 3. beschrieben bearbeitet.

 

Eingriffe in den Straßenverkehr sind nur der Polizei erlaubt. Unternehmen, Institutionen, Behörden etc. benötigen für z.B. Sperrungen immer verkehrsrechtliche Anordnungen. Das ist den Auftragnehmern bekannt und wird nicht anders gehandhabt.

 

Auf Nachfrage bei der Polizei und der Feuerwehr wurde bestätigt, dass keine Vorfälle aktenkundig sind, bei denen die Possehlstraße ohne verkehrsrechtliche Anordnung durch den Auftragnehmer gesperrt wurde.

 


Anlagen