Die Freiflächen in den Städten sind von entscheidender Bedeutung für Erholung und Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger. Die unterschiedlichen Nutzungsarten und die Nutzungsintensität steigen kontinuierlich. Damit sind Nutzungskonflikte vorprogrammiert.
Zur Regelung des Miteinanders und zur Verdeutlichung schon bereits vorhandener Vorgaben ist eine Anpassung der Grünanlagensatzung aus dem Jahre 2003 erforderlich.
Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend näher erläutert:
Allgemein
Mit der Änderung werden die Bereichsbezeichnungen dem aktuellen Stand angepasst.
§ 1 Zweck- und Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
Konkretisierung der Definition Grünanlage im Sinne der Satzung.
§ 2 Bestandteile und Einrichtungen der Grünanlagen
neu
Weitere Konkretisierung der Definition Grünanlage im Sinne der Satzung.
§ 3 Benutzung der Anlagen, Haftung
Neu ist die Aufnahme, dass Grünanlagen, einzelne Bestandteile oder Einrichtungen für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen ganz oder teilweise gesperrt werden können und in diesen Fällen eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt ist.
§ 4 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
Die Liste der Verhaltensregelung und Verbote wurde konkretisiert und um neue Erfordernisse ergänzt, insbesondere:
Grillen: Das Thema Grillen war bisher in der Satzung nicht geregelt. Die gelebte Praxis wurde in die Satzung aufgenommen.
Fahrrad fahren: Das Radfahrverbot auf nicht freigegebenen Wegen und Plätzen wurde für Kinder bzw. Jugendliche bis 14 Jahre aufgehoben.
Eine generelle Freigabe für Fahrradfahrer wird aus mehreren Gründen nicht befürwortet: Der Erholungswert von Grünanlagen soll nicht geschmälert werden. Nutzer sollen sich in den Grünanlagen unbeschwert bewegen können, ohne auf Verkehr achten zu müssen. Des Weiteren sind die meisten Wege in Grünanlagen für eine gemeinsame Nutzung (Fußgänger/Radfahrer) nicht ausgelegt. Um den Radverkehr zu fördern, werden im Rahmen des Freiraumentwicklungskonzeptes die Grünanlagen hinsichtlich der für den Radverkehr sinnvollen Grünwegeverbindungen untersucht und ggf. dann einzeln freigegeben.
Hunde: Der Umgang mit Hunden in Grünanlagen (wozu auch Liegewiesen und Kinderspielplätzen zählen) ist zwar u. a. auch im Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) des Landes Schleswig-Holstein in § 3 HundeG und in der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 29.11.2016 geregelt (Leinenzwang bzw. Verbot), aufgrund der Erfahrungen in den Grünanlagen werden die Verhaltensregeln in der Grünanlagensatzung explizit aufgeführt.
Untersagung von Konsum von Tabak, Alkohol und sonstigen Drogen auf Spielanlagen, da gerade dort Drogenkonsum vorkommt.
Durchführung von Veranstaltungen: Geregelt wird, dass für nicht kommerziellen Veranstaltungen mit max. 30 Personen keine Sondernutzung erforderlich ist.
§ 5 Ausnahmen
Es werden weitere Konkretisierungen vorgenommen zur Ausnahmegenehmigung und Übertragbarkeit.
§ 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme
neu
Die Beseitigungspflicht für Verursacher und die Möglichkeit der Ersatzvornahme wurden in die Satzung aufgenommen.
§ 7 Vollzugsanordnungen und Anlagenverweis
neu
Die Möglichkeit der Vollzugsanordnung und des Anlagenverweis wurden in die Satzung aufgenommen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeiten wurden an die Änderung des § 4 Verhaltensregelung und Verbote angepasst.
Damit die Änderungen im Kontext mit dem Satzungstext eingeordnet werden können, sind die vollständige Satzung sowie eine Synopse der alten und neuen Satzung als Anlage beigefügt.