Vorlage - VO/2017/05598  

Betreff: Anfrage des AM Katja Mentz (GAL): Ganztag an Schule / Kindertageseinrichtungen gem. §22 a SGB VIII
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2017/05538
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Jürgensen, Klaus-Peter
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme
01.02.2018 
36. Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Katja Mentz (GAL): Ganztag an Schule / Kindertageseinrichtungen gem. §22 a SGB VIII, VO/2017/05538

 

1.Warum fallen die Betreuungsangebote (offener) Ganztag an Schule insbesondere an Grundschulen nicht unter das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) bzw. gelten diese nicht als Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII?

2.Wann und von welcher Stelle wurde festgelegt, dass es sich bei Ganztagsbetreuungsangeboten an (Grund-)Schulen nicht um Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII handelt und somit der für KiTas verbindlich geltende Personalschlüssel und die festgelegte Qualifikation des Personals nicht für die Ganztagsbetreuung an Schulen gelten?

3.Ist bereits rechtlich geprüft worden, ob Nachmittags- und Ferienbetreuung an Schulen unter § 22a SGB VIII fallen müssten? Wenn ja, mit welcher Begründung gelten für die Betreuung an Schulen andere Grundsätze als z.B. für die Hortbetreuung, die unter § 22a SGB VIII/ das KiTaG fällt..


Begründung

Zu 1.Warum fallen die Betreuungsangebote (offener) Ganztag an Schule insbesondere an Grundschulen nicht unter das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) bzw. gelten diese nicht als Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII?

Für Schleswig-Holstein ist gesetzlich bindend geregelt, dass die o.g. Betreuungsangebote in Schule nicht in den Geltungsbereich des SGB VIII und des Kindertagesstättengesetz SH fallen.

 

Zu 2. Wann und von welcher Stelle wurde festgelegt, dass es sich bei Ganztagsbetreuungsangeboten an (Grund-)Schulen nicht um Kindertageseinrichtung nach § 22a SGB VIII handelt und somit der für KiTas verbindlich geltende Personalschlüssel und die festgelegte Qualifikation des Personals nicht für die Ganztagsbetreuung an Schulen gelten?

Der Bundesgesetzgeber hat in § 26 SGB VIII geregelt, dass Näheres über Inhalt und Umfang der in den §§ 22-25 geregelten Aufgaben und Leistungen zur Kindertagesbetreuung durch Landesrecht zu regeln ist.

Für Schleswig-Holstein wurde diese Regelungskompetenz durch das Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein ausgefüllt.

Der Landesgesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes folgende Regelung getroffen:

„Dieses Gesetz gilt nicht für die Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern in Schulen außerhalb des Unterrichtes sowie für Kinder in den betreuten Grundschulen und Schulkindergärten.“

 

Zu 3.Ist bereits rechtlich geprüft worden, ob Nachmittags- und Ferienbetreuung an Schulen unter § 22a SGB VIII fallen müssten? Wenn ja, mit welcher Begründung gelten für die Betreuung an Schulen andere Grundsätze als z.B. für die Hortbetreuung, die unter § 22a SGB VIII/ das KiTaG fällt.

Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist eine weitergehende rechtliche Prüfung entbehrlich.

Die in der Begründung der Anfrage aufgeführte Entscheidung des  Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfaltet für Schleswig-Holstein keine Wirkung, da hier, anders als in Bayern, der Landesgesetzgeber die Betreuungsangebote in Schule vom Wirkungsbereich des SGB VIII ausgenommen hat.

 


Anlagen

 

 

 

Stammbaum:
VO/2017/05538   Anfrage des AM Katja Mentz (GAL): Ganztag an Schule / Kindertageseinrichtungen gem. §22 a SGB VIII   Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL)   Anfrage
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