Vorlage - VO/2017/04999  

Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Seniorenheimen (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Glogau
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Kenntnisnahme
19.06.2017 
Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
03.07.2017 
Sitzung des Bauausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
17.07.2017 
Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
04.09.2017 
Sitzung des Bauausschusses zurückgezogen   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
27.06.2017 
64. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
11.07.2017 
65. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
29.06.2017 
31. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Prüfauftrag „Tempo-30-Zonen“ der Bürgerschaft am 30.06.2016 unter TOP 5.8 (VO/2016/3638) der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“

 

 

 

 

 

 

 


Begründung

In der Sitzung der Bürgerschaft am 30.06.2016 wurde unter TOP 5.8 (VO/2016/3638) der folgende Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ einstimmig angenommen:

 

(Tempo-30-Zonen)

 

Der Bürgermeister wird aufgefordert zu prüfen, welche weiteren Geschwindigkeitsbegrenzungen (Tempo 30) insbesondere vor Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Seniorenheimen im Hinblick auf die anstehende Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) möglich sind.

 

Da die StVO erst am 16.12.2016 rechtswirksam geändert wurde, war ein Prüfungsbeginn erst in 2017 möglich. Dabei zeigte sich, dass die in den Medien proklamierte vereinfachte Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern nicht wirklich wesentlich einfacher geworden ist. Denn Folgendes ist nun dafür zu prüfen:

 

Rechtsgrundlage § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von …

 

6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

 

Dazu ergänzend wurde der Straßenverkehrsbehörde durch ihre Fachaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass jetzt nicht mehr eine „besondere“, aber weiterhin eine einfache Gefahrenlage mit zu prüfen ist.

 

Aufgrund dessen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

  1. Liegt die Einrichtung direkt an der Straße, wo eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich sein könnte?

 

  1. Befindet sich die betroffene Straße innerorts?

 

  1. Handelt es sich um eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Vorfahrtsstraße (Zeichen 306)?

 

  1. Besteht eine Gefahrenlage?

 

Diese Prüfung hat die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei, der Verkehrsplanung des Bereichs Stadtplanung und dem Straßenbaulastträger inzwischen bei den städtischen Kindertages- und Senioreneinrichtungen sowie Schulen und den Lübecker Krankenhäusern sowie bei bereits beantragten Geschwindigkeitsreduzierungen privater Einrichtungen durchgeführt. Dabei musste neben der vorgenannten Rechtsgrundlage auch der neue Schulwegerlass vom 10.01.2017 berücksichtigt werden, der auch bei Kindergärten/Kindertagesstätten und Alten- und Pflegeheimen anzuwenden ist.

In ihm wird aber herausgestellt, dass eine straßenverkehrsrechtliche Regelung entfällt, wenn entsprechend gefahrengeneigte Verkehrssituationen begründet ausgeschlossen werden können. Das ist z. B. der Fall bei Einrichtungen, zu denen Kinder stets durch Erwachsene begleitet gebracht und abgeholt werden und somit nicht unbeaufsichtigt am Verkehrsgeschehen teilnehmen. Zu diesen Einrichtungen zählen Kindergärten und Kindertagesstätten, so dass bei diesen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h generell rechtlich nicht möglich ist.

 

Aufgrund der vorgenannten Voraussetzung kann daher von 105 geprüften Einrichtungen nur für die drei folgenden eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden:

 

      Schule Niendorf, Niendorfer Haupstr. 17-21

      Grund- und Gemeinschaftsschule St. Jürgen, Mönkhofer Weg 95

      Seniorenhaus Hinrichs, Hochofenstr. 76

 

Die komplette Umsetzung erfolgt, sobald auch die teilweise geänderten Verwaltungsvorschriften der StVO in Kraft getreten sind. Darin ist nämlich u. a. das Zusatzzeichen „werktags (z.B.) 7-15 h Schulweg“ enthalten, das für die Anordnung zum Teil erforderlich ist.

 

Abschließend der Hinweis, dass die Prüfung einer Einrichtung sehr zeitaufwendig ist. Daher erfolgte bisher nur die Prüfung bei den städtischen Einrichtungen und bei Anträgen, die im Vorwege auf die Gesetzesänderung gestellt wurden. Weitere Prüfungen sind deshalb nur auf Antrag leistbar.

 

 


Anlagen

Keine.