Vorlage - VO/2017/04689  

Betreff: Antwort auf eine Anfrage des AM Monika Schedel bezgl. VO/2017/04544 zum Denkmalschutz rund um die Drehbrücke
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2017/04544
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Bearbeiter/-in: Ewert, Svenja
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
13.03.2017 
21. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Welche Teile in der näheren Umgebung der Drehbrücke – außer der Brücke selbst – z.B. die Uferbefestigungen, Kaimauern usw. sind im Sinn der Sachgesamtheit an dem Platz rund um die Drehbrücke / Untertrave denkmalgeschützt?

 


Begründung

Auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein in der Neufassung vom 30.01.2015 sind folgende Einzeldenkmale in die Denkmalliste aufgenommen:

  • Hafendrehbrücke mit Betriebsgebäude
  • Waagehäuschen Nördliche Wallhalbinsel ( NWHI) (ehem. Einfaches Kulturdenkmal, bislang noch nicht nachqualifiziert)
  • Mediadocks NWHI, Willy-Brandt-Allee
  • Kräne NWHI
  • Kaianlagen NWHI
  • An der Untertrave 18/21/27-28/34/39/42/47/47a(=Schuppen 6)/52/53/60/62/64/70/86/96

Zusätzlich sind als bewegliche Denkmale mit zeitweiligem Liegeplatz nahe der Drehbrücke folgende Kulturdenkmale zu benennen

  • Feuerschiff Fehmarnbelt
  • Eimerkettenbagger „Wels“ (ehem. Einfaches Kulturdenkmal, bislang noch nicht nachqualifiziert, daher aktuell rechtlich ohne Schutz)

Für das betr. Gebiet/Areal ist keine dem DSchG § 2 entsprechende „Sachgesamtheit“ (s. Anfrage) ausgewiesen.  Die Uferbestestigungen, Kaimauer o.ä. entlang des Abschnitts Holstenhafen und Hansahafen sind nicht als Kulturdenkmale ausgewiesen (Ausnahme s. o. Kaianlagen NWHI)

Für den Ort der Drehbrücke gilt ebenso kein Schutz über in der dem DSchG §2 (3)  entsprechenden „Schutzzone“, da sie sich außerhalb der Schutzzone befindet (Pufferzone).  (DSchG §10 (2) : Vom Welterbekomitee anerkannte Welterbestätten in ihren vom Welterbekomitee anerkannten Grenzen gelten als Schutzzonen, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind.)

Gemäß DSchG §4 (3)sind die Denkmalschutzbehörden und die /der Welterbebauftragte als Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu beteiligen. Dies ist im Ablauf des bisherigen Verfahrens erfolgt. Beide Abteilungen des Bereichs Archäologie und Denkmalpflege haben hierzu zustimmende Stellungnahmen abgegeben. Der Drehbrückenplatz liegt im Grabungsschutzgebiet „Innere Stadt“ . Die archäologische Begleitung ist in Vorbereitung und hängt jetzt von den konkreten Maßnahmen und deren Ausführung ab.

Gez.

Dr. Irmgard Hunecke

 


Anlagen

keine

 

 

Stammbaum:
VO/2017/04544   BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Anfrage des Ausschussmitglieds Monika Schedel zum Denkmalschutz rund um die Drehbrücke   Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN   Anfrage
VO/2017/04689   Antwort auf eine Anfrage des AM Monika Schedel bezgl. VO/2017/04544 zum Denkmalschutz rund um die Drehbrücke   4.491 - Archäologie und Denkmalpflege   Antwort auf Anfrage öffentlich