Vorlage - VO/2017/04643
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Beschlussvorschlag
Die gemäß § 43 Absatz 6 Schulgesetz gestatteten Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und beruflichen Gymnasien können ab dem Schuljahr 2017/18 (folglich mit Wirkung ab 01.08.2017) auch rechtsverbindlich abgeschlossen werden. Kündigungsregelungen für die jeweils an der Kooperationsvereinbarung Beteiligten sind einzuarbeiten.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Keine. |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | X | Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: |
| Nein |
Begründung: |
| Erfolgt in den jeweiligen Schulkonferenzen der Schulen |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
§ 43 Absatz 6 SchulG eröffnet die Möglichkeit zum Abschluss von Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe, Gymnasien oder beruflichen Gymnasien.
Das Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein verweist in seiner Handreichung darauf, dass das primäre Ziel dieser Kooperationen die Etablierung eines gleichwertigen Weges zum Abitur auch an solchen Gemeinschaftsschulen sein soll, die aufgrund ihrer Größe keine eigene Oberstufe erhalten können.
Folglich wurde die Möglichkeit geschaffen, rechtsverbindliche Kooperationen in der Form abzuschließen, dass Schülerinnen und Schüler der Kooperationsschule einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Schule mit Oberstufe erhalten. Dieses käme dann einer Versetzung in die kooperierende Oberstufe gleich, immer vorausgesetzt natürlich, die für alle gleichen Aufnahmekriterien werden erfüllt. Hierfür ist das Einvernehmen des Schulträgers erforderlich.
Am 09.03.2015 wurde in der Hansestadt Lübeck zwischen den 3 beruflichen Gymnasien und einem Großteil der Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe eine Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit geschlossen, allerdings nicht rechtsverbindlich. Dies wurde bisher abgelehnt.
In der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) heißt es in § 2 Absatz 3 unter anderem:
„Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist auch Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in der Oberstufe zu gewähren.“
Diese Regelung könnte für den Schulträger ein Problem darstellen, denn der Schulträger muss bei Raumanforderungen selbst dafür aufkommen, wenn er derartige Kooperationen zulässt und dies zu Problemen an einzelnen Standorten führen würde.
Im Gesetz steht, dass im Falle einer zugelassenen Kooperation alle SchülerInnen dieser Schulen, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufzunehmen sind, also einen Anspruch auf einen Platz haben. Dies ist noch relativ planbar für einen Schulträger. Nun sagt die Landesverordnung hierzu, dass die aufnehmenden Schulen gleichzeitig auch gem. Artikel 8 Absatz 2 LVerfSH das Leistungsprinzip bei der Aufnahme zu beachten haben, so dass z.B. keine Schülerin/kein Schüler von einer anderen Schule mit besseren schulischen Leistungen zugunsten einer Schülerin/eines Schülers von der Kooperationsschule abgelehnt werden darf.
Das bedeutet, dass für den Schulträger das Risiko besteht, dass an der kooperierenden Oberstufe mehr Schülerinnen und Schüler mit Rechtsanspruch aufgenommen werden müssen, als Plätze vorhanden sind und der Schulträger dann verpflichtet wäre, unverzüglich Raum zur Verfügung zu stellen. Dieses ist sehr schwer planbar und könnte eben je nach aktueller Beliebtheit einer Schule von Standort zu Standort wechseln.
Von den Schulen in der Hansestadt Lübeck wird immer wieder der Wunsch geäußert, doch feste Kooperationen zuzulassen, um den Eltern und SchülerInnen schon frühzeitig eine Planungssicherheit zu geben. Eventuell könnte dies ja auch dazu führen, dass der Anmeldedruck auf die Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe oder die Gymnasien nachlässt. Mit den letzten beiden genannten Schularten können ohnehin definitiv keine verbindlichen Kooperationen mit Schulen ohne Oberstufe geschlossen werden, da bei allen Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und vielen Gymnasien die Anmeldungen schon jetzt die räumliche Aufnahmekapazität übersteigen.
Die beruflichen Gymnasien haben u.a. im Schul- und Sportausschuss am 16.02.2017 in einer Präsentation dargestellt, dass auch noch weitere Aufnahmekapazitäten bestehen und sie keine Probleme hinsichtlich ausreichender Räumlichkeiten sehen.
Im Falle von Raumproblemen bei besonders starker Nachfrage einer Schule müssten bei freien Kapazitäten in anderen Gebäuden Außenstellenbildungen vorrangig in Betracht gezogen werden, bevor eine kostenintensive bauliche Erweiterung am Hauptstandort geprüft wird.
Zudem ist in die neuen verbindlichen Kooperationsvereinbarungen eine Kündigungsregelung für jeden der beteiligten Vertragspartner bei Wunsch nach Auflösung der Vereinbarung aufzunehmen.
Anlagen
Keine.