Vorlage - VO/2016/04465  

Betreff: Entgeltfreiheit von Musikgruppen bei der außerschulischen Benutzung von Schulräumen
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Kathrin WeiherBezüglich:
VO/2016/04231
Federführend:4.401 - Schule und Sport Bearbeiter/-in: Weiß, Claudia
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Vorberatung
16.02.2017 
22. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (Wahlperiode 2013 - 2018) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Vorberatung
28.03.2017 
60. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.03.2017 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Antrag der CDU-Fraktion VO/2016/04231 vom 24.11.2016

 


Begründung

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung vom 24.11.2016 (VO/2016/04231) folgenden Antrag der CDU-Fraktion mit Mehrheit angenommen:

 

“Die Verwaltung prüft bis zu den Haushaltsberatungen 2016, welche Kosten entstehen, die Entgeltordnung für die Benutzung von Schulräumen und die Benutzungsordnung für städtische Schulräume bei außerschulischen Veranstaltungen so zu ändern, dass gemeinnützige Vereine, die Spielmannzüge und andere Musikgruppen betreiben, wie gemeinnützige Musikschulen behandelt werden und legt dar, wie eine derartige Änderung aussehen könnte. Eine entsprechende Vorlage wird in der Novembersitzung 2016 der Bürgerschaft vorgelegt.“

 

In der Bürgerschaftssitzung am 24.09.2015 wurde die Vorlage VO/2015/02796 „Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung von Schulräumen und der Benutzungsordnung für städtische Schulräume bei außerschulischen Veranstaltungen“ beschlossen und zum 01.02.2016 in Kraft gesetzt.

 

Die Vorlage zur Beschlussfassung der neuen Entgeltordnung verwies in ihrer Begründung ausdrücklich darauf, dass die Hansestadt Lübeck zukünftig auch von gemeinnützigen Vereinen einen Beitrag erhebt. Betroffen wären u.a. diverse Musikgruppen, die die Schulräume abends zum Proben nutzen und zukünftig 3,00 Euro pro Stunde für einen Klassenraum bzw. 5,00 Euro pro Stunde für einen Fachraum zahlen müssen. Weiterhin hieß es in der Vorlage, dass auch für Chor- und Theaterproben und für Sprachunterricht diverser Privatpersonen zukünftig ein Entgelt erhoben wird. Lediglich gemeinnützige Musik- und Kunstschulen sind aufgrund der Ausübung von schulergänzendem Unterricht weiterhin von der Entgelterhebung befreit. Die Vorlage enthielt auch die Bitte des Lübecker Jugendring e.V. im Rahmen der Beteiligung, gemeinnützige Vereine, die Spielmannzüge und andere Musikgruppen betreiben, wie gemeinnützige Musikschulen zu behandeln. Die Bürgerschaft hat diese Bitte im Zuge ihrer Beratung und Beschlussfassung nicht berücksichtigt und die neue Entgeltordnung ohne Änderungen beschlossen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Bereich Schule und Sport den Musikgruppen die außerschulische Schulraumnutzung in Rechnung gestellt. Vom 01.02.2016 bis 31.12.2016 wurden von 7 verschiedenen Musikgruppen Einnahmen aus der außerschulischen Schulraumbenutzung erzielt. In diesem Zeitraum wurden 393,00 Euro von 3 Musikgruppen eingenommen, die einen Nachweis als gemeinnütziger Verein erbringen konnten und daher nach § 3 Abs. 1 der Entgeltordnung nur 50% des Nutzungsentgeltes zahlen. Im gleichen Zeitraum wurden 1.350,00 Euro von 4 Musikgruppen eingenommen, die keine Gemeinnützigkeit nachweisen konnten. Zu beachten ist dabei, dass es sich hierbei um Einnahmen aus einem knappen Jahr handelt und noch keine Durchschnittswerte aus mehreren Jahren vorliegen.

 

In § 3 Abs. 3 der Entgeltordnung ist die Befreiung und Ermäßigung von der Entgeltleistung derzeit wie folgt geregelt:

Von der Entgelterhebung befreit sind:

-          Kammern und Innungen für die Abnahme von Prüfungen der Auszubildenden

-          Berufsorganisationen im Rahmen der Schulung von Auszubildenden

-          Nachhilfe- und Sprachunterricht nicht kommerzieller Art

-          Personalversammlungen der Bereiche der Hansestadt Lübeck

-          gemeinnützige Musik- und Kunstschulen

-          Raumnutzungen aus Anlass regionaler und überregionaler Veranstaltungen, an denen die Hansestadt Lübeck ein besonderes Interesse hat.

 

Um gemeinnützige Vereine, die Spielmannszüge und andere Musikgruppen betreiben, bei der außerschulischen Überlassung von Schulräumen wie gemeinnützige Musikschulen behandeln zu können, könnte die Entgeltordnung für die Benutzung von Schulräumen bei außerschulischen Veranstaltungen in § 3 Abs. 3 um den Spiegelstrich „Spielmannszüge und andere Musikgruppen, die Bestandteil gemeinnützig anerkannter Vereine sindergänzt werden. Nicht gemeinnützige Musikgruppen wären von der Änderung nicht betroffen.

 

Allerdings weist der Bereich Recht in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die öffentliche Hand auch bei der Festsetzung privatrechtlicher Entgelte an die Grundrechte gebunden ist und damit insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz. Verletzt die in privatrechtlicher Form agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (u.a. BVerfG vom 19.07.2016 – 2 BvR 470/08). Der Gleichheitsgrundsatz sieht vor, dass Gleiches ohne sachlichen Grund nicht ungleich, bzw. Ungleiches ohne sachlichen Grund nicht gleich behandelt werden darf. Vorliegend käme es aufgrund einer Entgeltbefreiung der Spielmannszüge und Musikgruppen, die als gemeinnütziger Verein organisiert sind nach Einschätzung des Bereiches Recht zu einer Ungleichbehandlung zu den übrigen gemeinnützigen Institutionen. Es fehlt insofern bisher an der Darstellung eines sachlichen Grundes für die Befreiung der Spielmannszüge und Musikgruppen. Fraglich ist, ob hier der gleiche Grund vorliegt, wie bei der Befreiung der gemeinnützigen Musik- und Kunstschulen. Diese sind aufgrund der Ausübung von schulergänzendem Unterricht von der Entgelterhebung befreit. Sofern ein sachlicher Grund nicht gefunden werden kann, bestehen rechtliche Bedenken gegen die Änderung der Entgeltordnung.

 

Da die Nutzung der Schulräume von den Spielmannszügen und Musikgruppen nicht für schulergänzenden Unterricht in Abstimmung mit der Schule zur Gestaltung des Ganztagsangebots erfolgt  und deshalb auch wie oben angeführt kein sachlicher Grund für eine Entgeltbefreiung gegeben ist, liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

 

Der Bereich Haushalt und Steuerung sieht gemäß seiner Stellungnahme hier eine generelle Minderung der Erträge und steht der beabsichtigten Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung von Schulräumen bei außerschulischen Veranstaltungen ablehnend gegenüber. Auch wenn es sich hier auf den ersten Blick um geringe Beträge handelt, so bilden diese doch auch nur einen Teil des Aufwands ab, der seitens der Hansestadt Lübeck als Leistung insbesondere für Vereine, Musikgruppen usw. gewährt wird. Bei Betrachtung des jeweiligen Aufwands zu jedem zur Verfügung gestellten Raum wird deutlich werden, dass schon jetzt längst keine Kostendeckung erreicht wird. Vor dem Hintergrund, dass die Hansestadt Lübeck aus gesetzlichen Gründen und auf Druck der Kommunalaufsicht wie auch nach Hinweisen des Landesrechnungshofs verpflichtet ist, sämtliche Einnahmequellen auszuschöpfen, kann der Bereich Haushalt und Steuerung einer weiteren finanziellen Vergünstigung nicht zustimmen. Weiter kommt hinzu, dass in den Verwaltungsvorschriften zum Kontenrahmen unter 5.4 Zuweisungen und Zuschüsse im engeren wie auch im weiteren Sinne als Geldleistungen und Finanzhilfen definiert sind. Das Land plant aktuell eine Änderung der GemHVO Doppik, wonach Zuweisungen und Zuschüsse der Kommunen an Vereine und Verbände unter Angabe der zahlungswirksamen und nichtzahlungswirksamen Aufwendungen im Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zu erfassen und im Vorbericht darzustellen sind. Nimmt man also auch die nichtzahlungswirksamen Aufwendungen wie z.B. Tätigkeiten der Hausmeister hinzu, erhöht sich der städtische Aufwand noch weiter, ohne dass das Nutzungsentgelt diesen Aufwand decken kann.

 


Anlagen

 

Stammbaum:
VO/2016/04231   CDU: Änderungsantrag zu VO/2016/04148 Entgeltfreiheit für Musikgruppen   Geschäftsstelle der CDU-Fraktion   Antrag der CDU-Fraktion
VO/2016/04465   Entgeltfreiheit von Musikgruppen bei der außerschulischen Benutzung von Schulräumen   4.401 - Schule und Sport   Bericht öffentlich
VO/2017/04811   FREIE WÄHLER & DIE LINKE: Entgeltfreiheit von Musikgruppen bei der außerschulischen Benutzung von Schulräumen   Geschäftsstelle der Fraktion FREIE WÄHLER & DIE LINKE   Antrag der Frak FREIE WÄHLER & DIE LINKE