Vorlage - VO/2016/04176
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
Im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf74.500 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 74.500 €
einem Jahresüberschuss von0 €
einem Jahresfehlbetrag von0 €
Im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf6.400 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf5.600 €
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf0 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf0 €
Auf die Ausführung des Haushaltsplans finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.
Die Stiftung HAUS DER JUGEND bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.
Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.201 – Haushalt und Steuerung zur Kenntnisnahme |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Nicht betroffen |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: § 98 Abs. 2 GO |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Siehe Beschlussfassung |
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Begründung
Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend.
Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 8 LVO vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) und die Stiftungssatzung.
Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplan des Haushaltsplanes. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalausgaben, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.
Die Erhöhungen der Gesamtbeträge gegenüber dem Vorjahr im Ergebnisplan ergeben sich durch die Sanierung des Gebäudes Jugendzentrum Burgtor.
Das Gebäude ist Eigentum der Stiftung Haus der Jugend und wurde von der Hansestadt Lübeck saniert. Durch diese Sanierung hat sich der Wert des Gebäudes wieder erhöht, so dass analog dazu die Abschreibungen gestiegen sind.
Gleichzeitig ist die Sanierung durch die Hansestadt Lübeck für die Stiftung Haus der Jugend als Zuschuss zu werten, der aufgelöst und den Abschreibungen gegenüber gestellt werden muss.
Somit erhöhen sich die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan.
Der vorherige Abschreibungswert betrug 3.600 € jährlich. Der künftige Abschreibungswert für 2017 in Höhe von 800 € ergibt sich aus der Differenz zwischen Abschreibung und Auflösung des Zuschusses.
Die Differenz zwischen altem und neuem Abschreibungswert, in Höhe von 2.800 €, wird für die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit genutzt, so dass sich im Finanzplan auch dieser Wert erhöht.
Anlagen
Ergebnisplan
Finanzplan
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Ergebnisplan 2017 Stiftung HdJ (57 KB) | ||
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2 | öffentlich | Finanzplan 2017 Stiftung HdJ (72 KB) |