Vorlage - VO/2016/03842
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Beschlussvorschlag
Der Werbeanlagensatzung ist unter §6 Unzulässige Werbeanlagen ein Passus hinzuzufügen, der Geschlechtsdiskriminierende Werbung als unzulässig erklärt.
Werbung ist geschlechtsdiskriminierend, wenn sie Geschlechtsrollenstereotype in Form von Bildern oder Texten wiedergibt oder sich in sonstiger Weise ein geschlechtsbezogenes Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Personen in der Werbung oder im Verhältnis zu den von der Werbung adressierten Personen ergibt.
Werbung ist insbesondere geschlechtsdiskriminierend, wenn sie
- Menschen aufgrund ihres Geschlechts Eigenschaften, Fähigkeiten und soziale Rollen in Familie und Beruf zuordnet oder
- sexuelle Anziehung als ausschließlichen Wert von Menschen darstellt oder
- Personen auf einen Gegenstand zum sexuellen Gebrauch reduziert, insbesondere indem weibliche Körper oder Körperteile ohne Produktbezug als Blickfang eingesetzt werden oder der Eindruck vermittelt wird, die abgebildete Frau sei wie das Produkt käuflich.“
Begründung
Die fachliche Begründung zur Werbeanlagensatzung weist explitzit „auf die besondere Verantwortung im gesamtgesellschaftlichen Kontext“ hin, welche der Außenwerbung im öffentlichen Raum zukommt.
Geschlechtsdiskriminierende Werbung verfestigt bestehende Geschlechterstereotypen und steht damit diesem Ziel und anderswo erfolgreichen Bemühungen um Gleichberechtigung entgegen.
Ziel ist es, der Verfestigung von Geschlechtsrollenstereotypen durch Werbung entgegenzuwirken. Geschlechtsrollenstereotype wirken freiheitseinschränkend. Sie reduzieren die Geschlechter „Mann“ und „Frau“ auf feste, teilweise enge Eigenschafts-, Verhaltens- und Interessenmuster und schränken damit die Entfaltungsfreiheit von Menschen jeden Geschlechts ein.
Anlagen
Lübeck, Berliner Allee, April 2016 – Großplakat: