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Vorlage - VO/2016/03822  

Betreff: Wegeeinziehung von öffentlichen Flächen gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2, des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein: Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Auf dem Baggersand und des östlichen Randstreifens der Travemünder Landstraße (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator F. - P. Boden
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Schott, Ralf
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
18.07.2016 
Sitzung des Bauausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.09.2016 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgezogen   

1 Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

Ergebnis:

 

Alle Beteiligten im Rahmen des B-Planver-fahrens 32.14.00 Auf dem Baggersand/ Hafenquartier

1.300 Bereich Recht.

Zustimmend bzw. keine rechtlichen Bedenken.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch das Straßen- und Wegegesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein (- entfällt -)

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

  •      Planungsrechtliche Grundlagen

Auf der Grundlage des sich im Verfahren befindenden Bebauungsplanes 32.14.00 - Auf dem Baggersand/ Hafenquartier -, für den die Bürgerschaft voraussichtlich im Herbst 2016 den Satzungsbeschluss fassen wird, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Attraktivitätssteigerung des Seebades Travemündes als Anziehungspunkt für Touristen und als Wohnort geschaffen werden. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sollen künftig touristische Nutzungen, Wohnen und gewerbliche Nutzungen miteinander verknüpft werden. Zudem ist es Ziel, die Hafenzone attraktiver zu gestalten und bisher der Allgemeinheit nicht zugängliche Flächen am Fischereihafen zu öffnen.

Gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes soll der Bereich zwischen der Straße Auf dem Baggersand und der Trave / dem Fischereihafen als Sondergebiet „Hafenquartier“ und „Fischerei- und Hafenquartier“ bzw. als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Besondere Wohnformen, Ferienwohnungen sowie touristische Infrastruktur wie z.B. Gastronomie und Hotel und nicht störendes hafenaffines Gewerbe sollen unter Berücksichtigung der vorhandenen hafenbezogenen gewerblichen Nutzungen ermöglicht werden. Die Hafenzone soll erweitert und gestalterisch aufgewertet werden.

Ziel ist weiterhin die Umnutzung des Parkplatzes Baggersand zu einem allgemeinen Wohngebiet mit Anbindungen an die Straßen Auf dem Baggersand (K3) und die Travemünder Landstraße. Somit ist die Verlagerung des Parkplatzes Baggersand grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung dieser neuen Wohnbauflächen auf diesem Areal.

Die im Zuge der Neubebauung entfallenden Parkplätze des Parkplatzes Baggersand werden nordwestlich der Travemünder Landstraße auf eine Waldfläche entlang der Bahntrasse verlagert. Für diese Fläche setzt der Bebauungsplan zukünftig öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Parkplatz fest.

In diesem Bereich soll auch ein (Teil)Ersatz von rd. 50 Parkplätzen für die im Bereich Fischereihafen künftig überplanten, privaten Stellplätze für Wohnmobile geschaffen werden mit der Option, diese Flächen bei geringerer Frequenz in den Wintermonaten ggf. als Bootslager/ Winterlager für hafenbezogene Nutzungen zu nutzen.

Zudem soll die derzeit bestehende Fahrverbindung über den Parkplatz Baggersand aufgehoben und stattdessen eine neue Anbindung mittig durch die westlich angrenzende Waldfläche geführt werden.

Die privaten Stellplätze sollen im Hinblick auf die Erreichung eines möglichst hohen Freiraumanteils vollständig in Garagentiefgeschossen untergebracht werden. Die gewerblichen Stellplätze werden i.W. abgelöst.

Der Bauausschuss wird voraussichtlich im Juni 2016 den B-Planentwurf billigen und die öffentliche Auslegung bestimmen. In etwa parallel soll das Einziehungsverfahren für die öffentlichen Flächen durchgeführt werden.

  •      Einziehungsverfahren für den öffentlichen Parkplatz Auf dem Baggersand

Für die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes wird auf Dauer der öffentliche Parkplatz Baggersand in Anspruch genommen und überbaut, betreffend das 19.145 m2 große Flurstück 83/102 der Flur 1, Gemarkung Travemünde gemäß Anlage 1. Ca. 400 öffentliche Parkplätze werden zukünftig auf Flächen nördlich der Travemünder Landstraße verlagert.

Für die Arrondierung in die Grünfläche/Waldfläche ist zudem der östliche Randstreifen an der Travemünder Landstraße - Flurstücke 83/104 und 83/105 der Flur 1, Gemarkung Travemünde - dem Gemeingebrauch zu entziehen.

Der dauerhafte Entzug des Gemeingebrauchs an diesen (Teil)Flächen bedarf einer förmlichen Einziehung.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 1, Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.

Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:

  •             Flächennutzungsplan der Hansestadt Lübeck

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) für die Hansestadt Lübeck, in der am 07.09.1989 von der Bürgerschaft beschlossenen und am 08.10.1990 in Kraft getretenen Fassung, stellt den in Rede stehenden Bereich als Verkehrsfläche sowie als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Ruhender Verkehr dar.

Der FNP wird parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert.

  •             Landschaftsplan der Hansestadt Lübeck

Im gültigen Landschaftsplan ist die betroffene Fläche größtenteils als Siedlungsfläche darge-stellt. Allerdings liegen die Flächen, auf die die Parkplätze vom Baggersand verlagert werden sollen, im Bereich einer Grünverbindung.

  •             Masterplan Fischereihafen

Der städtebauliche Masterplan für den Entwicklungsbereich „Fischereihafen / Baggersand„ formuliert das Entwicklungskonzept für die kurz-, mittel- und langfristigen Umstrukturierungen des Areals. Folgende übergeordnete Planungsziele werden u.a. genannt:

    Standortsicherung und Optimierung der vorhandenen Nutzungen bezüglich Hafenwirt-schaft, Fischerei und Wassersport;

    Verlängerung und Umgestaltung der Hafenzone mit abschnittsweisen Aufweitungen zum Aufenthalt und als Treffpunkt für die Öffentlichkeit;

    Neugestaltung als maritimes Hafenquartier für Tourismus, Freizeit, Wohnen und auf diese Nutzungen bezogenes Gewerbe und Berücksichtigung der Lärmvorbelastungen;

    Schaffung eines Wohnquartiers auf dem Baggersand, die die vorhandene Altstadtrandbebauung mit einer straßenbegleitenden Stadthausbebauung fortsetzt;

    Anbindung des Fischereihafens an die Travemünder Altstadt und die angrenzenden Bereiche.

 

Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:

  •             Belange der Allgemeinheit und der Anlieger

Die Allgemeinheit nutzt die öffentlichen Parkplätze in Travemünde für den Strandbesuch, den Besuch des Kurgebiets / der Altstadt Travemündes, des Fischereihafens und des Priwalls.

Mit der Einziehung des Parkplatzes Baggersand werden keine öffentlichen Parkplätze entfallen, da die Verlagerung der 400 Parkplätze auf den Ersatzstandort nordwestlich der Travemünder Landstraße vor Aufgabe des Parkplatzes Baggersand vollzogen werden muss.

 

Die erforderlichen öffentlichen Besucherparkplätze werden auf den Ersatzparkplätzen nordwestlich der Travemünder Landstraße angeordnet. Zudem wurden die öffentlichen Besucherparkplätze bei der Vorplanung der Verkehrsanlagen berücksichtigt und werden in untergeordneter Zahl in Längsaufstellung entlang der Straße Auf dem Baggersand vorgesehen.

Da die Wohn-Anlieger ihren Stellplatznachweis auf ihren Grundstücken zu erbringen haben, sind ihre Belange nicht weiter berührt. Der private Anliegergebrauch, d.h. das aus Artikel 14 GG abgeleitete Recht auf Erhaltung der (Anlieger-) Anschlüsse zu dem davor liegenden Straßenteil und weiterführend an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, wird weiterhin sicher gestellt.

Die Einziehung beeinträchtigt weder den Verkehr noch steht sie im Widerspruch zur öffentlichen Nutzbarkeit von Parkplätzen und zur bisherigen öffentlichen Nutzung der verbleibenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche Auf dem Baggersand/Travemünder Landstraße.

Das öffentliche Wohl wird maßgeblich definiert durch die Festsetzungen des B-Planes und durch diesen rechtssatzmäßig festgestellt.

Insgesamt besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gegebenheiten in dem jetzigen Umfang, geringfügige Benachteiligungen wären in Kauf zu nehmen.

Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u.U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit und die Belange der künftigen Betreiber und Nutzer gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.

Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des §8 Abs. 1, Satz 2, StrWG die Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Baggersand – betreffend das 19.145 m2 große Flurstück 83/102 der Flur 1, Gemarkung Travemünde – und den östlichen Randstreifen der Travemünder Landstraße – Flurstücke 83/104 und 83/105 der Flur 1, Gemarkung Travemünde – gemäß Anlage 1 beschlossen.

  •      Allgemeines zum Einziehungsverfahren

Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG  in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140)  selbst die Wegeeinziehungen.

Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.

Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß §8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.

Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.

Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.

Anlage 1: Plan zur Einziehung Parkplatz Auf dem Baggersand – Auszug aus der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK)

Anlagen

Anlage 1: Plan zur Einziehung Parkplatz Auf dem Baggersand – Auszug aus der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK)

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1_Plan_Einziehung_P Baggersand_2016-05-26 (378 KB)