Vorlage - VO/2016/03608
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Beschlussvorschlag
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern / stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 BrSchG zugestimmt.
Zu Ortswehrführern:
Thorsten Clausen Freiwillige Feuerwehr Priwall (Wiederwahl)
Bernd Radtke Freiwillige Feuerwehr Israelsdorf (Neuwahl)
Thomas Zorn Freiwillige Feuerwehr Niendorf (Wiederwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführern:
Jan Bernhard Freiwillige Feuerwehr Israelsdorf (Wiederwahl)
Marco Ehmke Freiwillige Feuerwehr Niendorf (Neuwahl)
Maik Kolke Freiwillige Feuerwehr Priwall (Wiederwahl)
Wolfgang Standfuß Freiwillige Feuerwehr Ivendof (Wiederwahl)
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Keine |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein, weil keine speziellen Belange von |
Begründung: |
| Kindern und Jugendlichen berührt werden. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: § 11 Abs. 3 |
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| Brandschutzgesetz (BrSchG) Sch.-H. |
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar, wer am Wahltage
- seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
- die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
- die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
- das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Anlagen
keine