Vorlage - VO/2014/01917  

Betreff: Begrenzung Mietpreiserhöhung
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Aewerdieck, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Anhörung
18.09.2014 
10. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018 abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

A

Beschlussvorschlag

A. Der Bürgermeister wird beauftragt, sich unverzüglich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die in der Verordnung zur Mietpreiserhöhung [Landesverordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Schleswig - Holsteinische Kappungsgrenzenverordnung) ] vorgesehene Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren auch für Lübeck gelten soll.

 

B. Hilfsweise:

1. Der Bürgermeister wird beauftragt, unverzüglich bei der Landesregierung eine Nachreichfrist hinsichtlich des Beschlusses der Stadt Lübeck für die neue Kappungsgrenze bis nach der nächsten Bürgerschaftsitzung zu erwirken.

2. Die Antragsvorlage unter A wird zur Beratung in den Bauausschuss und/oder Sozialausschuss zur schnellstmöglichen Beratung vor der nächsten Bürgerschaftssitzung weitergeleitet.

3. Der zuständige Senator Möller Schindler wird beauftragt, im Sozialausschuss vor der nächsten Bürgerschaftssitzung über die Wohnsituation in Lübeck zu berichten. Insbesondere soll hier Augenmerk darauf gelegt werden, in wie weit sich der Mietspiegel von Lübeck insgesamt aber auch einzelner Stadtteile gegenüber Schleswig Holstein darstellt, wie sich die Entwicklung der Mieten hinsichtlich der Wohnungsengpässe in einzelnen Stadtteilen darstellt und wie eine Entwicklung der Mietpreiserhöhungen in den nächsten Jahren zu erwarten ist.

4. Über den Antrag A und/oder eine im Sozialausschuss erarbeitete Änderung des Antrags A soll in der nächsten Bürgerschaftssitzung beraten und beschlossen werden.

 

 

Seitens der Neuregelung auf Bundes- und Landesebene haben nun die einzelnen Kommunen für sich zu entscheiden, in wie weit bei Ihnen die Kappungsgrenze gelten soll

Begründung

Seitens der Neuregelung auf Bundes- und Landesebene haben nun die einzelnen Kommunen für sich zu entscheiden, in wie weit bei Ihnen die Kappungsgrenze gelten soll. Diese Gestaltungsmöglichkeit sollte sich die Bürgerschaft Lübecks nicht nehmen lassen. Für Lübeck und das Umland Lübeck sollte gut abgewägt werden, ob eine solche Kappungsgrenze nicht doch sinnvoll bzw. notwendig ist, auch wenn nach Ansicht der Landesregierung Lübeck nicht zu den Städten und Gemeinden gehört, welche in der Verordnung von vorn herein vorgesehen sind.

 


Es wird gern damit argumentiert, dass die Kappungsgrenze Investoren davon abhalten würde, Wohnungen zu bauen. Dem Argument kann nicht gefolgt werden.

Die neue Kappungsgrenze gilt nur für Bestandsmieten. Neuvermietungen, insbesondere aber nicht ausschließlich bei Neubauten, können zu größtenteils selbstbestimmten Preisen vermietet werden. Während eines laufenden Mietvertrags könnte dann allerdings entsprechend der Verordnung langsamer (15% anstelle 20%) erhöht werden.

 

Die Kappungsgrenze verhindert stark ansteigende Mieterhöhungen bei Altmietern und kann so insbesondere Menschen mit geringem Einkommen davor schützen, ihre Wohnung wegen nicht mehr zahlbarer Mieten wechseln zu müssen. Die Neuregelung könnte die finanzielle Planungsmöglichkeit für die Bewohner Lübecks verbessern.

 

Zwar würde eine solche Regelung die Selbstbestimmung der Vermieter über ihr Eigentums weiter eingrenzen, jedoch gehört vermieteter Wohnraum geschützt, da die Grundversorgung von Menschen mit Wohnraum eine Gesellschaftsaufgabe ist. Gerade als Universitätsstadt sollte hier auch für Studenten eine bessere Planungssicherheit während des Studiums ermöglicht werden.

 

 


Anlagen