Vorlage - VO/2013/00375
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Begründung
2.22.1 Gesetzliche Deckungsfähigkeit - Budgetmlttel (§ 22 (1) u. (2) GemHVO-Doppik)
Aufwendungen und dazugehörige Auszahlungen des Ergebnishaushalls eines Bereichsbudgets
sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, der zweckgebundenen Mittel, der Verfügungsmittel,
der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen
und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
Planumbuchungen innerhalb der Personalaufwendungen eines Fachbereichs sind möglich.
In begründeten Ausnahmefällen sind auch Umbuchungen (durch üpl/apl- Bewil1igungen) zwischen
Personalaufwendungen/-auszahlungen und Sachaufwendungen/-auszahlungen zulässig.
Hierzu ist im Vorwege die Zustimmung des Finanz- und Personalausschusses einzuholen.
Mit Antrag vom 27.02.2013 (siehe Rückseite) beabsichtigt der Fachbereich
1 27.500 außerplanmäßig für einen vorübergehenden Einsatz
von Zeitarbeitskräften zur Unterstützung des Projektes SEPA zu ordnen.
Die erforderliche Deckung kann durch Einsparungen bei Personalaufwendungen im FB 1 sichergestellt werden.
Bevor über den Antrag entschieden werden kann, ist das Votum des Finanz-, Personal- und Rechnungsprüfungsausschuss einzuholen.
Norbert Kurt