Auszug - Antwort auf Anfrage des AM Howe (LINKE & GAL): Bezahlung der Arbeiter bei dem Verlegen von Glasfaserkabeln durch die Firma Quick City  

23. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 6.1.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 18.11.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:04 - 19:18 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Anfrage aus der Sitzung des Bauausschusses am 04.03.2024 unter TOP 6.2.4 (VO/2024/13073):

Ist der Hansestadt Lübeck bekannt, ob die Arbeiter, die für das Unternehmen Quick City in den Lübecker Quartieren die Glasfaserkabel verlegen, nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes SH bezahlt werden, bzw. mindestens den Mindestlohn erhalten oder – für den Fall, dass es sich um Leiharbeiter/ Arbeiter eines Subunternehmers handelt, diese mit Angestellten des Unternehmens Quick City bei vergleichbarer Tätigkeit auf gleichem Lohnniveau liegen?

 

Wie wird sichergestellt, dass der Arbeitsschutz hinsichtlich Lärmschutz, Pausen und Arbeitszeiten eingehalten wird?

 

Wie wird sichergestellt, dass in Bereichen, wo die Grabungsarbeiten nah an Bäumen/ Baumreihen erfolgen, Baumwurzeln nicht beschädigt werden?

 

 

Antwort:

Ist der Hansestadt Lübeck bekannt, ob die Arbeiter, die für das Unternehmen Quick City in den Lübecker Quartieren die Glasfaserkabel verlegen, nach den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes SH bezahlt werden, bzw. mindestens den Mindestlohn erhalten oder – für den Fall, dass es sich um Leiharbeiter/ Arbeiter eines Subunternehmers handelt, diese mit Angestellten des Unternehmens Quick City bei vergleichbarer Tätigkeit auf gleichem Lohnniveau liegen?

Die Hansestadt Lübeck ist grundsätzlich nicht Auftraggeber bei Glasfaserverlegung, sondern die Leitungsträger selbst. Die Hansestadt Lübeck kennt die Verträge nicht. Wenn eine Beteiligung am Gehweg oder der Beleuchtung erfolgt, dann wird dies über einen Kooperationsvertrag mit den Leitungsträgern gemacht. Auch hier steht die Hansestadt Lübeck dann in keinem direkten Vertragsverhältnis mit Quick City.

 

Wie wird sichergestellt, dass der Arbeitsschutz hinsichtlich Lärmschutz, Pausen und Arbeitszeiten eingehalten wird?

Der Auftragnehmer trägt selbst die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeitenden. Dies betrifft die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Pausen, Arbeits- und Ruhezeiten) ebenso wie den notwendigen Arbeitsschutzvorschriften.

Bei offensichtlichen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat bzw. hätte haben müssen, wäre von Seiten des Auftraggebers einzuschreiten.

Während der Planungsphasen bereits, wird aber durch den Auftrag darauf hingewirkt, dass in der Bauphase Arbeitsschutzmaßnahmen auch umsetzbar sind. Hierzu wird bei besonders komplexen Bauvorhaben ggf. ein SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitskoordinator) in der Planungsphase eingebunden. So wird sichergestellt, dass Arbeitsbereiche z. B. zum Straßenverkehr ausreichend bemessen sind, sichere Zuwegungen zu den Bauteilen, Sicherheitsabstände zu stromführenden Bausteilen gewährleistet werden und z. B. beim Umgang mit gefährlichen/belasteten Abfällen die notwendigen Schutzmaßnahmen entsprechend der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) ausgeschrieben und umgesetzt werden.

In der Bauphase wird die Einhaltung der Arbeitsschutzvorgaben häufig durch den SiGeKo regelmäßig überwacht und dokumentiert. Bei Baumaßnahmen kleineren Umfangs bzw. mit nur einem Auftragnehmer wird die Aufgabe durch die örtliche Bauüberwachung (Auftraggeber) wahrgenommen.

Für den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen gilt die AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen). Die Vorschrift enthält Bestimmungen über Richtwerte von Geräuschimmissionen, Messverfahren und über Maßnahmen, die beim Überschreiten der Richtwerte angeordnet werden sollen.

Der Lärmschutz wird auch bereits in der Planung betrachtet. Ist absehbar, dass die Arbeiten lärmintensiv sein werden, so wird ein Lärmschutzgutachten angefertigt, z. B. bei den Abbrucharbeiten der Bahnhofsbrücke. Hieraus können Lärmschutzmaßnahmen abgeleitet werden, die wiederum ausgeschrieben und vertraglich vereinbart werden.

Die Überwachung der Umsetzung erfolgt über den SiGeKo und/oder die örtliche Bauüberwachung.

 

Wie wird sichergestellt, dass in Bereichen, wo die Grabungsarbeiten nah an Bäumen/ Baumreihen erfolgen, Baumwurzeln nicht beschädigt werden?

Bereits in den Ausschreibungs-/Vertragsunterlagen werden die Sicherungsmaßnahmen entsprechend Baumschutzvorgaben beschrieben und vertraglich vereinbart. Hierzu gehören z. B. Stammschutz der Bäume, Vorgaben zur Lastverteilung im Wurzelbereich und Wurzelschutz durch Zäune. Für Erdarbeiten wird im Wurzelbereich der Einsatz von Saugbaggern und Handschachtung vorgesehen.

Die Kontrolle der Maßnahmen während der Baudurchführung erfolgt je nach Komplexität durch eine ökologische Bauüberwachung und/oder die örtliche Bauüberwachung.


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

 

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

 

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

 

Kenntnisnahme

X

Vertagung

 

Ohne Votum