Auszug - Dringlichkeitsantrag Fraktion SPD & FW: Änderung des B-Plans 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße  

22. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 7.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Mo, 04.11.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:39 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2024/13534 Dringlichkeitsantrag Fraktion SPD & FW: Änderung des B-Plans 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Fraktion SPD & FW Bearbeiter/-in: Bernzen, Hinrich
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Gemäß TOP 1 werden TOP 3.4, TOP 7.1 und TOP 7.2 gemeinsam behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 3.4 wiedergegeben, die Abstimmungsergebnisse unter den jeweiligen TOP.


 


Antrag:

Änderung des B-Plans 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße

Der Bauausschuss möge beschließen:

1. Für den im Stadtteil Travemünde gelegenen Wohnbereich Fehlingstraße/Morredder, nördlich der Eisenbahnstrecke Lübeck – Travemünde und des St. Lorenz-Friedhofs, östlich der B 75, südlich der B-Pläne 32.52.00, 32.55.01 und 32.53.00 und westlich der Kleingartenanlage Steenkamp (Abgrenzung siehe Anlage 1) wird der Bebauungsplan 32.41.00 Moorredder / Fehlingstraße wird unter Einbeziehung der Baubauungspläne 32.51.06, 32.51.08, 32.51.09, 32.51.10 und 32.55.00 geändert.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Strukturen festgelegt werden. Die Bebauung soll weitgehend in ihren bestehenden Dimensionen begrenzt werden.

2. Zur Sicherung der Planung wird nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen.

3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll in Form einer Erörterungsveranstaltung und eines zweiwöchigen Aushangs durchgeführt

werden.

 


 


 

Der Antragsteller zieht seinen Antrag zurück.