Auf Nachfragen von AM Dr. Flasbarth informiert Frau Senatorin Hagen über den aktuellen Verfahrensstand und weist Versäumnis-Vorwürfe gegen die Verwaltung zurück. Frau Hagen betont, dass sich die Verwaltung für gute und verträgliche Lösungen einsetze.
Dazu sprechen AM Akyurt, die Kritik an dem Vorgehen der Verwaltung übt und AM Zahn, der die Ausführungen von AM Akyurt kritisiert.
Eine Frage von AM Zahn zum weiteren Vorgehen beantwortet Frau Hagen. Die Verwaltung bemühe sich, dass keine weiteren Auszüge aus der Einrichtung erfolgen müssen.
Dazu spricht AM Dr. Flasbarth, zitiert eine Aussage von Herrn Bürgermeister Lindenau aus der Sitzung der Bürgerschaft am 29.06.2023 und wirft Herrn Lindenau vor, dass seine Aussage nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Der Vorsitzende bittet AM Dr. Flasbarth, Bewertungen zu unterlassen und zur Frage zu kommen.
AM Zahn fordert AM Dr. Flasbarth auf, derartige Behauptungen und selbstdarstellende Äußerungen zu unterlassen.
Dazu spricht der Vorsitzende.
AM Dr. Flasbarth fragt:
1. Hat dieser Verwaltungsakt zur Aufhebung des Brandschutzkonzepts von 2021 stattgefunden?
2. Ist das Brandschutzkonzept von 2021 immer noch genehmigt oder nicht?
Herr Bürgermeister Lindenau sagt eine schriftliche Beantwortung der Fragen zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu.
AM Dr. Flasbarth fragt weiter:
3. Wie kann es sein, das die Bauordnung im Rahmen der Anhörung zur Nutzungsuntersagung sachfremde Mängel bzgl. Verkeimungsrisiken von Wasserleitungen angeführt habe?
4. Der Bürgermeister hat als Kosten für die Brandschutzsanierung am 29.06.23 10,6 Mio. Euro genannt. Wie kann es sein, dass Kosten für eine Brandschutzsanierung genannt werden, die rein sachlich mit einer Brandschutzsanierung nichts zu tun haben?
5. Wieviel von den 10,6 Mio. Euro sind jetzt schon ausgegeben worden?
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Fragen zu Ziffer 3 und 4 im Hauptausschuss bereits mehrfach beantwortet worden seien.
AM Petereit bittet darum, dass die Anfragen schriftlich eingereicht werden und begründet dies.
Dazu spricht der Vorsitzende.
Die Verwaltung sagt eine Beantwortung der Frage Nr. 5 zur nächsten Sitzung des Hauptausschusses zu.
Eine weitere Frage von AM Dr. Flasbarth zur Anmeldung des Baubeginns für das aktuelle Brandschutzkonzept beantwortet Herr Lindenau mit Verweis auf eine bereits erfolgte schriftliche Beantwortung.
Anmerkung zum Protokoll: Siehe Beantwortung zu Frage Nr. 5 sowie Vorlage Nr. VO/2023/12467
Nachtrag zum Protokoll:
Antwort auf die Frage Nr. 1
Die in 03/2021 erteilte Genehmigung zum „Brandschutzkonzept HGH“ basiert fachlich auf dem Kenntnisstand des Brandschutzplaners, welcher bis zum Einreichen des Antrages am 30.06.2020 vorlag. Anschließend erfolgten vertiefte, weitergehende Untersuchungen zum Bestand und diese ergaben erweiterte Erkenntnisse insbesondere zu der sicherheitsrelevanten, bau- und anlagentechnischen Ist-Situation.
Aus diesem Grund ist die Planung der notwendigen Brandschutzmaßnahmen, hier ausschließlich als vorgezogenes „Zwischenprojekt Umsetzung Brandschutzkonzept“ vor der eigentlichen „Instandsetzungsmaßnahme für 40-jährigen APH-Betrieb im HGH“, zu aktualisieren und eine neue Genehmigung zu beantragen (siehe Ausführungen in „VO/2023/12467“, Zukunftsperspektiven, Anlage 1, Abschnitt 3.1 Unverzügliche Umsetzung BSK 2021, Seite 6-7).
Ein Verwaltungsakt zur Aufhebung des Brandschutzkonzeptes von 2021 erfolgt nicht.
Antwort auf die Frage Nr. 2:
Eine bestehende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung ein Baubeginn aufgenommen und förmlich angezeigt wird (siehe auch LBO §73 „Geltungsdauer der Genehmigung“ sowie Ausführungen in„VO/2022/11730-01 Chronologische Abfolge im Fall Brandschutz HGH, Frage 1“ und in „VO/2023/12467“, Zukunftsperspektiven, Anlage 1, Abschnitt 3.1 Unverzügliche Umsetzung BSK 2021, Seite 7). Entsprechend ist die in 03/2021 erteilte Baugenehmigung weiterhin gültig. Die Begründungen für eine nicht mögliche Aufnahme der Arbeiten auf der Grundlage dieser Baugenehmigung innerhalb
der Fristen nach LBO enthalten vorgenannte Vorlagen aus 2022 und 2023 in gleicher Weise.
Antwort auf die Frage Nr. 5:
Wie in „VO/2023/12467“, Zukunftsperspektiven, Anlage 1, Abschnitt 3.1 Unverzügliche Umsetzung BSK 2021, Seite 4“ beschrieben sind sowohl die mit dem vorgezogenen „Zwischenprojekt Umsetzung Brandschutzkonzept“ verbundenen Dienstleistungen (im wesentlichen Planerleistungen, grobe Abschätzung ca. EUR 2,1 Mio) als auch die erforderlichen Bauleistungen (grobe Abschätzung ca. EUR 8,5 Mio) gemäß Vergaberecht im Zuge eines europa-
weiten Ausschreibungsverfahren zu beauftragen.
Das europaweite Vergabeverfahren für die Planungsleistungen befindet sich in der Umsetzung. Mittel sind entsprechend noch nicht abgeflossen. Einen groben Rahmenterminplan für die Maßnahme enthält „VO/2023/12467“, Zukunftsperspektiven, Anlage 1, Abschnitt 3.1, Seite 5“.
Erhebliche Relevanz besteht darin, dass das in 2019/2020 erstellte und in 03/2021 genehmigte Brandschutzkonzept, nach Fortführung der Planung bis 2023, inhaltlich mit dem heutigen Erkenntnisstand nicht vereinbar ist. Das „Zwischenprojekt Umsetzung Brandschutzkonzept“ erfordert eine grundhafte Überarbeitung des genehmigten Brandschutzkonzeptes sowie eine Aufnahme weitergehender, erforderlicher Instandsetzungen in das „Zwischenprojekt“, dies insbesondere in den erforderlichen Maßnahmen der technischen Gebäudeausstattung. Siehe hierzu auch u.A. die Ausführungen in „VO/2023/12467“, Zukunftsperspektiven, Anlage 1, Abschnitt 3.1 Unverzügliche Umsetzung BSK 2021, Seite 6-7“:
„Da die der Planung des Brandschutzfachplaners in 2019 zugrundeliegenden Ist-Zustände stark von der anschließend im weiteren Planungsprozess durch Architekt, TGA-Planer und Brandschutzfachplaner bis 03/2022 durchgeführten Bestandsaufnahme abweichen, muss die genehmigte Brandschutzplanung als unvollständig bewertet werden. Es ist zur Wiederherstellung des sicheren Gebäudebetriebes eine vollständige Planungsleistung in den unterschiedlichen Leistungsbildern nach HOAI (insbesondere Objektplanung, Technische Gebäudeausstattung, Tragwerksplanung) sowie mit den darüber hinaus erforderlichen Sonderfachplanenden (z. B. Brandschutzfachplaner:in, Schadstoffingenieurwesen) durchzuführen.“