Auszug - Bericht zum Stand der Umsetzung des Beschlusses VO/2018/06371 "Begrenzung von Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel" vom 30.08.2018  

10. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 4.2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 04.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2019/07028 Bericht zum Stand der Umsetzung des Beschlusses VO/2018/06371 "Begrenzung von Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel" vom 30.08.2018
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Bresch, Karl-Heinz
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Pluschkell möchte wissen, ob der angesprochene Bestandsschutz baurechtlich oder theoretisch sei.

Herr Bresch merkt an, dass dies ein rechtlicher Bestandsschutz sei, der auch nicht politisch beschließbar sei, er erläutert in diesem Zusammenhang den Begriff „Bestandsschutz“.

 

Herr Leber möchte zum Verfahren wissen, was passiere, wenn Betroffene den Klageweg einschlagen werden, und ob dieser Verwaltungsakt dann eine aufschiebende Wirkung habe und ob die Hansestadt Lübeck eventuell auch noch schadensersatzpflichtig sei.

Herr Bresch erläutert, dass es ggf. vor dem Verwaltungsgericht Schleswig einen Musterprozess geben könnte. Ob eine Klage für den Vollzug der Nutzungsuntersagung eine aufschiebende Wirkung entfalten kann, könne nicht pauschal beantwortet werden. Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung werde sich hierzu sowie zu möglichen Schadensersatzforderungen mit dem Bereich Recht abstimmen.

 

Der Bauausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

 


Anlass:

Die Bürgerschaft hat am 30.08.2018 folgenden interfraktionellen Antrag zum Thema „Begrenzungen von Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel“ beschlossen (VO/2018/06371):

 

„Der Bürgermeister wird beauftragt, unverzüglich für das Gebiet der Lübecker Altstadt ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, dort die Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen wirkungsvoll zu beschränken. Dazu gehören:

1.   der Ausschluss von bislang nicht genehmigten Ferienwohnungen in den Gängen und Höfen in Anwendung von § 30 / § 34 BauGB (i.d.R. WR) und der geltenden Erhaltungssatzung und eine entsprechende Nutzungsuntersagung, spätestens wirksam ab 01.02.2019,

2.   die Aufstellung einer Milieuschutzsatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (neu) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, um Ferienwohnungen in den Wohnquartieren rechtssicher steuern zu können, und deren Vorlage innerhalb eines Jahres zur Beschlussfassung in der Lübecker Bürgerschaft. Bis zur Wirksamkeit der Satzung sind Anträge zur Genehmigung von Ferienwohnungen zurückzustellen.

3.   Die Ferienwohnungen werden künftig von der Bauverwaltung durch eine Registrierung erfasst.

4.   Der Bürgerschaft ist zu berichten, welcher Personalbedarf durch die vorgenannten Maßnahmen entsteht.

 

Darüber hinaus wird der Bürgermeister gebeten zu berichten, ob eine Milieuschutzsatzung auch für andere Stadtteile zweckmäßig ist.“