Gemeinsame Beratung mit TOP 8.4
TOP 8.3
Sitzung der Bürgerschaft am 29.11.2018:
Die Bürgerschaft hat zu Punkt 5.7.1 mit VO/2018/06830 den nachstehend aufgeführten Antrag der Fraktion Freie Wähler & GAL mit Mehrheit zur Vorberatung an den Bauausschuss und den Ausschuss für Soziales überwiesen:
Angesichts der in Lübeck steigenden Fälle energetischer Sanierungen von Wohnungen und
damit steigender Mieten wird der Bürgermeister aufgefordert,
1. der Bürgerschaft in der Januarsitzung 2019 über mögliche Maßnahmen der Hansestadt
gegen Mietsteigerungen nach energetischen Sanierungen von Wohnungen und
über mögliche Unterstützungen der davon betroffenen Mieterinnen und Mieter durch
die Kommune zu berichten;
2. einen Arbeitskreis (runder Tisch) zu bilden, dessen Aufgabe darin besteht, ein aktives
Controlling und Monitoring des Lübecker Wohnungsmarktes und der energetischen
Sanierung von Wohnungen zu schaffen, um rechtzeitig politische Lösungen zur Verhinderung
von Obdachlosigkeit und Wohnungsverlust auf den Weg zu bringen. Eine
weitere Aufgabe des Arbeitskreises besteht auch darin, dementsprechend Erhaltungssatzungen
für einzelne Stadtteile zu erarbeiten und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung
vorzuschlagen. Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus jeweils einer
Vertreterin oder einem Vertreter
der Lübecker Bürgerschaftsfraktionen,
von mietpolitischen Bürgerinitiativen und Bündnissen,
der Stadtverwaltung,
des Lübecker Jobcenters,
der Wohnungsbaugesellschaften,
des Lübecker Mietervereins
der stadteigenen Wohnungsgesellschaft „Trave“ und
dem Sozialsenator;
3. dafür zu sorgen, dass Mietsteigerungen, die nach energetischen Sanierungen von
Wohnungen entstehen und die Mietobergrenzen übersteigen für Leistungsempfängerinnen
und -empfänger nach dem SGB II (Hartz IV) oder dem SGB XII (Sozialhilfe)
übernommen werden;
4. dafür zu sorgen, dass Mietschulden Lübecker Einwohnerinnen und Einwohner darlehensweise übernommen werden können, wenn damit Obdachlosigkeit und Wohnungsverlust der Betroffenen verhindert werden kann;
5. dafür zu sorgen, dass eine Beratungsstelle für die von energetischen Sanierungen
betroffenen Mieterinnen und Mietern eingerichtet wird. Hierfür wird eine Stelle geschaffen.
Diese Beratungsstelle berät Mieterinnen und Mieter über ihre Rechte gegenüber
ihren Vermieterinnen oder Vermietern. Sie arbeitet aber auch proaktiv, sie
meldet sich bei den betroffenen Mietern und macht auf ihre Situation aufmerksam.;
6. dass die Verwaltung dem Bauausschuss regelmäßig über die aktuellen Lage des Diskussionsstands der Situation der energetischen Sanierungen und neuer Sanierungsvorhaben berichtet.
TOP 8.4
Sitzung der Bürgerschaft am 29.11.2018:
Die Bürgerschaft hat zu Punkt 5.7 mit VO/2018/06652 den nachstehend aufgeführten Antrag
der Fraktion DIE LINKE mit Mehrheit zur Vorberatung an den Bauausschuss und Ausschuss für Soziales überwiesen:
Angesichts der in Lübeck steigenden Fälle energetischen Sanierungen von Wohnungen und
damit steigenden Mieten werden folgenden Maßnahmen ergriffen:
1. Aus Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen der Lübecker Bürgerschaft, Vertreterinnen und Vertretern von Bürgerinitiativen und mietpolitischen Bündnissen, den Lübecker Jobcentern, sowie Wohnungsbaugesellschaften, wird unter Leitung der Verwaltung
ein runder Tisch gebildet, der sich mit den Auswirkungen der energetischen
Sanierung beschäftigt.
Ziel ist ein aktives Controlling und Monitoring des Lübecker Wohnungsmarktes und
energetische Sanierungen von Wohnungen zu schaffen, um rechtzeitig politische Lösungen
zur Verhinderung von Obdachlosigkeit auf dem Weg zu bringen.
Der runde Tisch wird auch damit beauftragt, unter Leitung der Verwaltung, die Novellierung
und Durchsetzung von Erhaltungssatzungen für die Stadtteile mit dem
Ziel des Beschlusses in der Bürgerschaft zu diskutieren.
2. In der Lübecker Verwaltung wird eine Beratungsstelle für die von energetischen Sanierungen betroffenen Mieterinnen und Mietern eingerichtet, hierfür wird eine Stelle
geschaffen. Diese Beratungsstelle berät Mieterinnen und Mieter über ihre Rechte gegenüber
ihren Vermietern. Sie arbeitet aber auch proaktiv, sie meldet sich bei den betroffenen
Mietern und macht auf ihre Situation aufmerksam.
3. Die Verwaltung wird beauftragt dem Bauausschuss regelmäßig Bericht bezüglich der
aktuellen Lage des Diskussionsstands der Situation der energetischen Sanierungen
und neuer Sanierungsvorhaben zu erstatten.
Herr Senator Schindler weist zunächst darauf hin, dass es hier um energetische Sanierungen von Gebäuden geht, für die eine Zuständigkeit des Fachbereichs 2 nicht gegeben ist. Hier sind die Bauverwaltung und der Bauausschuss in der Verantwortung.
Frau Schwartz führt zu den Anträgen im Einzelnen folgendes aus:
Der Ausschuss hat in der Sitzung am 04.12.2018 für den SGB II-Bereich die Anwendung der Gesamtangemessenheitsgrenze beschlossen. Dies ist auch bereits in die neuen Mietobergrenzen ab 1.1.2019 eingeflossen. Das heißt, dass sich höhere Mieten durch Sanierungen und geringere Energiekosten ausgleichen und diese Verschiebung bei der Gesamtangemessenheitsgrenze Berücksichtigung findet.
Rechtlich ist anzumerken, dass im SGB XII und im SGB II die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Was angemessen ist, bestimmt das Schlüssiges Konzept auf der Grundlage der Mietspiegelerhebung. Hier wird die Verwaltung bei der nächsten Erhebung überprüfen, ob und inwieweit künftig zwischen energetisch saniertem Wohnraum und nicht saniertem Wohnraum unterschieden wird. Anzumerken ist, dass die Prüfung, inwieweit es sich um angemessene Kosten der Unterkunft handelt, handhabbar sein muss.
Mit der beantragten Beratungsstelle für die von energetischen Sanierungen betroffenen MieterInnen würden dem Mieterverein KundInnen weggenommen werden. Nach der mit dem Mieterverein geschlossenen Kooperationsvereinbarung übernimmt die Hansestadt Lübeck die Mitgliedsbeiträge für Leistungsbezieher nach dem SGB II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das wird auch gut angenommen (bisher 62 Fälle) und in den Beratungen offeriert.
Frau Schwartz weist darauf hin, dass zwischen dem Sozialhilfeträger/Jobcenter und dem Vermieter keine Rechtsbeziehung besteht. Der Verwaltung ist also grundsätzlich nicht bekannt, wo der Vermieter energetische Sanierungen plant und den Mietern angekündigt hat.
Die LeistungsbezieherInnen sind im Rahmen der ihnen nach dem Sozialstaatsprinzip obliegenden Selbstbestimmung und Selbstverantwortlichkeit sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gefordert, dem Sozialhilfeträger/Jobcenter jede Änderung (z.B. Mieterhöhung) mitzuteilen.