Auszug - BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Anfrage des Ausschussmitglieds Arne-Matz Ramcke zur Werbeanlagensatzung der Hansestadt Lübeck  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.2.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Mo, 04.09.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:45 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
VO/2017/05180 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Anfrage des Ausschussmitglieds Arne-Matz Ramcke zur Werbeanlagensatzung der Hansestadt Lübeck
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Klöckner, Hilde
 
Wortprotokoll
Beschluss

Anfrage:

Laut § 6 der Werbeanlagensatzung dürfen Passantenstopper nicht im öffentlichen Raum aufgestellt werden. Hat die Stadt einen Ermessensspielraum für eine Genehmigung, wenn der Ladenbesitzer zusätzlich eine Fläche vor seinem Ladengeschäft für eine Gastronomische-Sitzfläche im Gehwegbereich angemietet hat und auf dieser gemieteten Fläche einen Passantenstopper aufstellt? Insbesondere in der kalten Jahreszeit, hätten die Ladenbesitzer einen Nutzen von der ganzjährig gemieteten öffentlichen Außenfläche.

 

Gelten die Einschränkungen von Fassadenparallelen-Anlagen, Buchstaben nur in einzelnen Lettern statt in Schreibschrift zu verwenden, auch bei einer Befestigung vor dem Schaufenster im oberen Bereich, ohne dass die Sicht ins Ladeninnere verhindert wird? (In meinem aktuellen Beispiel wurde seitens der Stadt der Schriftzug nur mit einzelnen Buchstaben zugelassen, obwohl hier keine Fassadenstruktur verdeckt wird - Siehe Begründung in der Satzung § 5.

 

Wie verhält sich die Satzung bei dem Vorhaben, eine Wort-Bild-Marke als Logo mit Schriftzug anzubringen?

Bestehen Einschränkungen bei einer Fassadenparallelen-Anlage oder bei Auslegern, Schriftzug und Logo gemeinsam zu präsentieren?

 

Abschließende Antwort – nachträglich zur Niederschrift:

Das Aufstellen einer Werbeanlage in Form eines Passantenstoppers, Fahrradständers usw. ist gemäß § 6 (4) Werbeanlagensatzung in den Altstadtbereichen Lübeck und Lübeck-Travemünde unzulässig. (Bereits seit dem 01.01.2008 gilt ein in dieser Angelegenheit gleichlautender Beschluss der Bürgerschaft.) Es wird diesbezüglich auch keine Sondernutzungserlaubnis mehr erteilt (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Az.: 4LA 45/09). Mit der Werbeanlagensatzung wird verhindert, dass Werbeanlagen den Straßenraum dominieren und eine störende Wirkung erzeugen. Passantenstopper können zudem zur Verkehrsbehinderung für Fußgänger in den engen Straßen der Altstadtbereiche führen.

Gastronomische Betriebe haben die Erlaubnis, periodisch wechselnde Angebote auf bis zu drei dunklen Tafeln schriftlich aufzuführen, wenn sich die Tafeln in die Fassadengliederung einfügen (vgl. § 5 (5) Werbeanlagensatzung).

 

Die fassadenparallele Werbeanlage ist gemäß § 5 (2) Werbeanlagensatzung in filigranen Einzelbuchstaben auszuführen. Auch wenn der Schriftzug nicht an die Fassade, sondern auf die Schaufenster angebracht wird, sind die Vorgaben bezüglich Größe, Abstände etc. einzuhalten. Ausnahmsweise können Schilder oder Kästen zugelassen werden, wenn diese als integrierter Bestandteil der architektonischen Fassadengliederung mit plastischen aufgesetzten Schriftzügen gestaltet sind.

 

Zu dem Schriftzug aus Einzelbuchstaben kann ein Logo oder Emblem (Wort-Bild-Marke) angebracht werden. Die Vorgaben aus § 5 Absatz (2) und (3) Werbeanlagensatzung müssen eingehalten werden. Je Straßenseite ist max. eine fassadenparallele Werbeanlage und eine im rechten Winkel (Ausleger) zulässig. Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall auf begründeten Antrag zugelassen werden, wenn die architektonische Gestaltung der betroffenen Fassade und die charakteristischen, erhaltenswerten Merkmale des Orts- und Straßenbildes sowie die in § 4 Werbeanlagensatzung aufgeführten allgemeinen Anforderungen berücksichtigt werden.

 

Der Bauausschuss nimmt die gegebene Antwort zur Kenntnis.