Herr Hinsen verliest die Antworten auf die per Email eingereichten Fragen von Herrn Schubert:
- Ist durch das Abdecken des Daches der Fledermausschutz gewährleistet?
In der einschlägigen Arbeitshilfe des LBV-SH zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange wird empfohlen, vor einem Abriss von Gebäuden durch Entwertung oder Verschluss nicht besetzter Quartiere sicherzustellen, dass Fledermäuse die Gebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Abrissarbeiten nicht als Quartier nutzen und nicht getötet werden. Dieses Verfahren setzt aber voraus, dass vorher die zum Abriss vorgesehenen fachgerecht auf quartierende Fledermäuse untersucht werden und besetzte Quartiere aufgrund der Untersuchungsergebnisse sicher ausgeschlossen werden können. Nach Kenntnis der UNB fand eine solche Untersuchung vor dem Abdecken der Dachziegel nicht statt.
- Lag vor dieser Abbau-Maßnahme ein Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme zum Fledermausschutz vor?
Nein, nach Kenntnis der UNB nicht (s.o.).
- Sind die Abrissmaßnahmen mit dem Fachbereich 3 und mit zuständigen Landesbehörden abgestimmt?
Es fanden Besprechungen mit Vertretern des Bereichs UNV am 28.05.2014, am 01.02.2017 und am 15.02.2017 statt. Dabei wurde u.a. gefordert, dass vor Beginn der Abbrucharbeiten durch eine Fachgutachterin oder einen Fachgutachter untersucht wird, inwieweit der Gebäudekomplex von Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt wird.
Nach Kenntnis der UNB erfolgten bisher keine Abstimmungen mit zuständigen Landesbehörden bezüglich des Fledermausschutzes.
- Im Rahmen welcher baurechtlichen Genehmigungen erfolgte die Abdeckung des Daches, wenn (laut LN vom 11.02.17, Seite 13) eine frühere Baugenehmigung inzwischen verfallen ist?
Nach Auskunft von Herrn Heller (Stadtplanung und Bauordnung) ist für den Abriss des Sellschopphauses keine Genehmigung erforderlich, sondern lediglich eine Abrissanzeige. Diese lag ihm vor. Anders als bei einer Abrissgenehmigung kann der Bereich Stadtplanung und Bauordnung bei einer Anzeige keine Auflagen erteilen, sondern gibt den Anzeigenden nur Hinweise, dass geltende Vorschriften zu beachten sind und ggf. von anderen Behörden erforderliche Genehmigungen eigenständig einzuholen sind.
- Stehen für die im Gebäude überwinternden Fledermäuse Ausweichquartiere zur Verfügung bzw. sind Ausweichquartiere längerfristig vorbereitet worden, um die Annahme neuer Quartiere zu gewährleisten?
Sofern die vorgesehenen Untersuchungen ergeben, dass zum Abriss vorgesehene Gebäudeteile die Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen erfüllen, werden artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schaffung von Ersatzquartieren) erforderlich. Es wird eine der Aufgaben des fledermauskundlichen Gutachters sein, geeignete Maßnahmen zu empfehlen.
- Welche Funktion hatte das seit 2006 leer stehende Gebäude für die Fledermäuse bisher (Schlafplatz, Nistplatz, Überwinterung etc.)?
Über die Bedeutung der leer stehenden Gebäude als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für Fledermäuse liegen der UNB bisher keine Daten oder Informationen vor.
- Wie wirkt sich eine ggfls. erfolgende Störung des Winterschlafs auf die Tiere aus?
Jede Störung im Winterquartier kostet die betroffenen Fledermäuse wichtige Energiereserven (gespeichertes Körperfett). Sofern die Störung so massiv ist, dass sie die Fledermäuse zu einem Ortswechsel zwingen, führt das energieaufwändige Hochfahren der Körpertemperatur, der Flug und das anschließende Wiederherunterfahren zu einen erheblichen Verlust an Fettreserven. Bei jeder Störung geht so ungefähr die Menge an Körperfett verloren, die während zwei Wochen Winterschlaf verbraucht wird. Bei bereits geschwächten Tieren können Störungen sich deshalb auch letal auswirken.
Nachfragen der Ausschussmitglieder Müller, Mählenhoff, Schubert und Röttger beantworten die Herren Breitrück und Hinsen.