Auszug - 4. Änderung der Wahlordnung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren der Hansestadt Lübeck  

12. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018
TOP: Ö 10.3
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 29.01.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:01 - 21:11 Anlass: Sitzung
VO/2014/02213 4. Änderung der Wahlordnung für den Beirat für Seniorinnen und Senioren der Hansestadt Lübeck
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Stadtpräsidentin Gabriele Schopenhauer
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Aewerdieck, Andrea
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es spricht Frau Sasse

Es spricht Frau Sasse. Ferner spricht Herr Junge von Beirat für Seniorinnen und Senioren.,

Es spricht BM Mentz und beantragt Abstimmung entsprechend dem Vorschlag in der Stellungnahme des Frauenbüros gemäß der umgerteilten, geänderten Anlage 1 mit folgendem Wortlaut

 

Anlage 1

 

4. Änderung der Wahlordnung der Hansestadt Lübeck für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren vom......

Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 3 Abs. 5 der Satzung der Hansestadt Lübeck für den Beirat für Seniorinnen und Senioren vom 03.04.2003 wird die Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren vom 03.04.2003 ( Lübecker Stadtzeitung vom 01.11.2004), geändert am 23.02.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.03.2006) zuletzt geändert am 24.09.2009 (Lübecker Stadtzeitung vom.........) nach

Beschlussfassung der Bürgerschaft vom ......

wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

Abweichend von S.1 beträgt für die Wahl im Jahr 2015 die Wahlzeit 3 Jahre. Ab dem Jahr 2018 beträgt die Wahlzeit 5 Jahre.

 

2. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Der Wahltag findet zeitgleich mit der Kommunalwahl Schleswig-Holstein statt.

 

3. § 5 erhält folgende Fassung:

 

(1) Analog der Bürgermeisterwahl und der Europawahl wird das Gesamtstadtgebiet als ein Wahlkreis für die Wahl zugrunde gelegt. Es sind 21 Seniorinnen / Senioren als Mitglieder in den geschlechterparitätisch zu besetzenden Beirat zu wählen.

 

(2) Es werden zwei Wahllisten geführt, wo jeweils die Kandidatinnen („Frauen“) und Kandidaten („Männer“) aufgeführt sind.

 

(3) Jede/r Wahlberechtigte hat vier Stimmen.

Auf der Wahlliste „Frauen“ sind bis zu zwei Stimmen möglich, auf der Wahlliste „Männer“ sind bis zu zwei Stimmen möglich. Je Kandidatin oder Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.

 

(4) Zu den Mitgliedern des Beirates sind diejenigen Kandidatinnen / Kandidaten der beiden Listen gewählt, die jeweils pro Liste die meisten Stimmen erhalten haben.

Der 21. Sitz geht an die Kandidatin oder den Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin /dem Wahlleiter zu ziehende Los. In der Reihenfolge der Stimmenzahl in den beiden Listen bilden die übrigen Kandidaten/innen die Nachrücklisten.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, rückt eine Kandidatin / ein Kandidat des mit der höchsten Stimmenzahl auf der jeweiligen Nachrückliste nach.

Enthält die Liste keine Kandidatinnen bzw. Kandidaten mehr, bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlzeit unbesetzt.

 

 

 

Lübeck, den........                                                                                                                Der Bürgermeister

 

BM Krause beantragt Abstimmung in der Fassung ohne die Änderungen des Frauenbüros

Beschluss:

Beschluss:

Die 4. Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck wird beschlossen (Anlage 1)

 

 

 

Abstimmungsergebnis in der Fassung ohne Änderungen des Frauenbüros:

Abstimmungsergebnis in der Fassung ohne Änderungen des Frauenbüros:

Mehrheitliche Ablehnung bei

Ja-Stimmen:              2

Nein-Stimmen:              44

Enthaltungen:              0

 

 

 

Abstimmungsergebnis in geänderter Fassung:

Einstimmige Annahme

 

 

 

Die Vorlage wurde bei den Bürgerschaftsmitgliedern umverteilt und liegt dem Original der Niederschrift an.