Auszug - Widmung von Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein hier: Lenschower Weg (5.660)
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Stüttgen möchte wissen, ob die Straßenverkehrsordnung hier nicht gelte, solange die Straße nicht gewidmet sei.
Herr Dr. Klotz erwähnt, dass jede öffentliche Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz gewidmet werden müsse. Die Straßenverkehrsordnung gelte selbstverständlich immer dort, wo öffentlicher Verkehr stattfinde.
Herr Stüttgen möchte weiterhin wissen, ob dies rechtliche Folgen habe, was Herr Dr. Klotz mit dem Hinweis auf Erhebung möglicher Beiträge beantwortet.
Frau Friedrichsen möchte wissen, über welches Gebiet sich die hier angesprochene Gemarkung Schlutup ausdehne, was Herr Dr. Klotz versprach nachzureichen (siehe Anlage).
Herr Lötsch lässt über die Vorlage abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
Für die Vorlage: 15 Stimmen
Der Bauausschuss empfiehlt die Vorlage einstimmig gemäß Beschlussvorschlag zu beschließen.
Beschluss:
Die Widmung der nachfolgend genannten Verkehrsfläche in der Hansestadt Lübeck gemäß Anlage 2 wird beschlossen:
Lenschower Weg
Gemarkung Schlutup, Flur 16, Flurstück 46/464
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3a StrWG als Gemeindestraße – Ortsstraße.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Enthaltungen:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | TOP 2.1 - Anlage - Stadtteile_Bezirke_2007 (303 KB) | ||
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2 | öffentlich | TOP 2.1 - Anlage - Übersicht(Gemarkungen-flur) (3764 KB) |