Auszug - Außerplanmäßige Bewilligung einer Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsjahr 2014 und Aufhebung des im Haushaltsjahr 2013 bestehenden Sperrvermerks für die Erweiterungs- und Umbaumaßnahme "Schule an der Wakenitz" (5.651)  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 6 / 2013 - 2018
TOP: Ö 10.4
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Do, 27.02.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:19 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2014/01392 Außerplanmäßige Bewilligung einer Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsjahr 2014 und Aufhebung des im Haushaltsjahr 2013 bestehenden Sperrvermerks für die Erweiterungs- und Umbaumaßnahme "Schule an der Wakenitz" (5.651)
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in F. - P. Boden
Federführend:5.651 - Gebäudemanagement Bearbeiter/-in: Schellenberger, Rainer
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

Beschluss:

1.              Bei dem Produktsachkonto 216101.199.7851000 Grund- u. Regionalschulen / Schule an der Wakenitz / Hochbaumaßnahmen

 

wird für das Haushaltsjahr 2014 eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 1.300.000,00 EUR für die Erweiterungs- und Umbaumaßnahme Schule an der Wakenitz außerplanmäßig gem. § 95 f GO SH bewilligt.

 

Deckung:

Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung um 1.300.000,00 EUR bei folgendem Produktsachkonto:

 

552001 537 7852000 Wasser und Hafen / Bahnhof Skandinavienkai Nord / Tiefbaumaßnahmen

 

2.              Der gem. § 12 Abs. 2 und 3 GemHVO-Doppik im Jahr 2013 bestehende Sperrvermerk in Höhe von 1 Mio. EUR auf dem Produktsachkonto 216101.199.7851000 Grund- u. Regionalschulen / Schule an der Wakenitz / Hochbaumaßnahmen bestehende Sperrvermerk wird hiermit aufgehoben. Die Mittel werden gleichzeitig freigegeben.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Einstimmige Annahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vorlage wurde bei den Bürgerschaftsmitgliedern umverteilt und liegt dem Original der Niederschrift an.