Notwendigkeit der Verpflichtungsermächtigung
Die EW-Bau liegt mit einer Gesamtkostenaufstellung in Höhe von 5.430.000,00 EUR vor.
Die Finanzsoftware gibt eine Urbudgetsumme der Haushaltsjahre 2010 bis 2017 von 4.360.500,- EUR aus.
In den Haushaltsjahren 2010-2012 wurden mehrere Planungsvarianten erstellt die dann wieder verworfen wurden. Für Planungsleistungen und Voruntersuchungen wurden bis Januar 2013 ca. 204.000,- EUR abgerechnet.
Auf Grundlage der vorherigen Planungsstände wurde im Mai 2013 die weiterführende Projektbearbeitung wieder aufgenommen mit dem Ergebnis der vorliegenden EW-Bau.
Unter Berücksichtigung der Haushaltsrestübertragung aus dem Jahr 2012 in Höhe von 659.982,00 und den Urbudgets für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 3,5 Mio. standen im Mai 2013 Haushaltsmittel in Höhe von 4.159.982,00 EUR zur Verfügung. Bezogen auf diese Summe ergibt sich somit auf die vorliegende Gesamtkostenaufstellung der EW-Bau ein Fehlbedarf in Höhe von 1.270.018,00 EUR, da der in der mittelfristigen Finanzplanung für 2015 angemeldete Betrag in Höhe von 1,3 Mio EUR sowie die hierfür nötige VE in 2014 versehentlich nicht in der Haushaltsvorlage und damit in der beschlossenen Haushaltssatzung berücksichtigt wurden.
Dieser sich auf die in 2015 zu erstellenden Leistungen beziehende Betrag muss als Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsjahr 2014 zu Lasten des Jahres 2015 aufgrund der vorgesehenen kompletten Vergabe der Bauleistungen in 2014 bereitgestellt werden.
Die vollständige Vergabe ist wirtschaftlich sinnvoll und wird empfohlen. Alternativ müsste umgehend eine Festlegung getroffen werden, welche Inhalte der EW-Bau zurückzustellen sind. Diese Entscheidung hätte Einfluss auf die Inhalte der Planung und Leistungsverzeichnisse.
Die Kostenüberschreitung gegenüber dem Haushaltsansatz begründet sich in den nachfolgenden Punkten:
- In Verbindung mit den geplanten Erweiterungsbauten muss die gesamte Elektroanlage des Bestandsgebäudes gemäß den derzeitigen allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (DIN 0100) erneuert werden.
- Eine Anpassung bzw. Aktualisierung des Raumprogramms wurde erforderlich, da seit dem Schuljahr 2013 / 2014 aus der bisherigen Regionalschule eine Gemeinschaftsschule wurde.
- Die Preissteigerung der Baukosten gemäß Baukostenindex beträgt seit der ursprünglich Haushaltsmitteleinstellung im Jahr 2010 bis zum Jahr 2013 ca. 7% (entspricht einer Kostensteigerung von ca. 290.000,- EUR bei einem Kostenansatz von 4,20 Mio.). Eine weitere Steigerung der Baukosten bis zur geplanten Fertigstellung im Jahr 2015 wird berücksichtigt.
Die Gesamtkosten der EW-Bau beinhalten die Umsetzung der Mindestanforderungen an das Projekt.
Begründung der Deckungsmöglichkeit durch den Bereich LPA
Mit der Maßnahme 537 - Bahnhof Gewerbegebiet Nord sollen die Umschlagskapazitäten am Skandinavienkai erweitert werden. Aufgrund des derzeit stagnierenden Umschlags an bahnaffinen Gütern und der Entscheidung eines Kunden der LHG, seinen Fahrzeugumschlag in Bremerhaven abzuwickeln, wird die Umsetzung der Maßnahme zeitlich geschoben. Aus diesem Grund ist die VE 2014 nicht in der bisher veranschlagten Höhe erforderlich und kann zur Deckung des Bedarfes bei der Maßnahme Schule an der Wakenitz verwendet werden.
Begründung Aufhebung Sperrvermerk
Da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung 2013 die erforderliche EW-Bau nicht vorlag, wurden die Mittel mit Sperrvermerk versehen. Da diese zwischenzeitlich erstellt wurde (vgl. Erläuterung zur Notwendigkeit der VE), ist die Voraussetzung zur Aufhebung des Sperrvermerks erfüllt und muss jetzt aufgehoben werden, um den Zeitplan – wie vorgesehen - einhalten zu können.
Begründung der Dringlichkeit
Voraussetzung für die Umsetzung – wie vorgesehenen – ist die haushalterische Ordnung der VE in 2014 zu Lasten 2015.
Aktuell wird die Ausführungsplanung für das Bauvorhaben erstellt, ab März 2014 soll mit der Ausschreibung der Gewerke begonnen werden. Parallel läuft das Baugenehmigungsverfahren. Die planenden Fachingenieure haben die Vorgabe erhalten, die weiteren Planungen auf das Gesamtpaket auszurichten. Derzeit ist geplant die Ausschreibungsunterlagen im Juni zu versenden, der eigentliche Baubeginn der Hauptgewerke ist für September 2014 vorgesehen.
Eine Entscheidung über die außerplanmäßige Bewilligung der VE muss bis zum 07. März 2014 erfolgen, da sonst der vorgesehene Zeitplan nicht gehalten werden kann.
In der Konsequenz müsste eine Aufteilung der Bauabschnitte und Gewerke erfolgen, um zumindest den für 2014 vorgesehenen Teil der Maßnahme ausschreiben und vergeben zu können. Da hierfür – wie schon erwähnt – zunächst die Inhalte der Planung und die Leistungsverzeichnisse angepasst werden müssten, besteht die Gefahr eines zeitlichen Verzuges. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Maßnahme durch diese Teilung insgesamt teurer würde.
Verfahrensweg
Aufgrund der Gegebenheiten ist folgender Verfahrensweg jeweils im Wege der Dringlichkeit vorgesehen:
Hauptausschuss 25.02.2014 - Empfehlung
Bürgerschaft 27.02.2014 - Entscheidung