Auszug - Haushaltsplan der Stiftung Haus der Jugend für das Haushaltsjahr 2014  

9. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 5.3
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: unverändert beschlossen
Datum: Di, 28.01.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 18:20 Anlass: Sitzung
Raum: Roter Saal
Ort: Rathaus
VO/2013/00986 Haushaltsplan der Stiftung Haus der Jugend für das Haushaltsjahr 2014
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Annette Borns
Federführend:4.513 - Jugendarbeit Bearbeiter/-in: Gladasch, Dana
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Keine Wortmeldungen

Keine Wortmeldungen.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

 

Im Ergebnisplan mit

              einem Gesamtbetrag der Erträge auf              6.400 €

              einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf              6.400 €

              einem Jahresüberschuss von              0 €

              einem Jahresfehlbetrag von              0 €

 

Im Finanzplan mit

              einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

              Verwaltungstätigkeit auf              6.400 €

              einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

              Verwaltungstätigkeit auf              2.800 €

              einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

              Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf              0 €

              einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

              Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf              0 €

 

Auf die Ausführung des Haushaltsplanes finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.

 

Die Stiftung HAUS DER JUGEND bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.

 

Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.

 

 

Der Hauptausschuss beschließt einstimmig

Der Hauptausschuss empfiehlt der Bürgerschaft
einstimmig, gemäß Beschlussvorschlag
zu entscheiden.