Auszug - Antwort FB 5 betr. betr. Zwischenbericht 2/2013 über Veränderungen gegenüber dem Produkthaushaltsplan (S. 64/Baulastenauskünfte); hier: Kostendeckungsgrad im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren (Anfrage von AM Mählenhoff vom 29.10.13)  

6. Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.12
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Di, 12.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:36 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: Roter Saal
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Herr Senator Boden teilt mit, dass die Stadt Lübeck als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt Lübeck das Baulastenverzeichnis führe

Herr Senator Boden teilt mit, dass die Stadt Lübeck als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt Lübeck das Baulastenverzeichnis führe.

Eine Baulast ist eine im Baurecht freiwillig übernommene Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Eine Baulast begründet ein Recht auf einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks im öffentlichen Interesse.

Die Baulast dient nicht dazu, die privatrechtlichen Beziehungen unter Nachbarn zu regeln. Hierzu ist parallel zur Baulasteintragung eine grundbuchliche Absicherung z.B. in Form einer Grunddienstbarkeit erforderlich.

Durch Baulast kann u.a. die Erschließung eines Grundstücks (Geh-, Fahr- u. Leitungsrecht) gesichert werden. Auch kann eine auf dem Nachbargrundstück fehlende Abstandfläche auf das eigene Grundstück übertragen oder der Stellplatznachweis für andere Grundstücke übernommen werden.

Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschriften müssen vor einem Beamten der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von einem Notar öffentlich beglaubigt werden.

Baulasten blieben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

 

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig.

 

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist das Verwaltungskostengesetz Schleswig Holstein und die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -).

Eine schriftliche Bescheinigung darüber, ob eine Baulast besteht oder nicht kostet 25,00 €. (Ziffer 5.2 der Anlage 1 – Baugebührentarif – der BauGebVO).

Für die  Eintragung oder Löschung einer Baulast ist ein Gebührenrahmen von 100 – 250,00 € vorgesehen (Ziffer 5.2 der Anlage 1 – Baugebührentarif – der BauGebVO).

 

Aufgrund einer Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und der  umfassende Änderung der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) sind Bank und Sparkassen verpflichtet regelmäßig ihren Hypothekenbestand zu überprüfen. Dabei wird bei jeder Anfrage, Veränderung des Bestandes eine Anfrage an das Baulastenverzeichnis gestellt.

Alle unteren Bauaufsichten in Deutschland stellen daher seit ca. 3 – 4 Jahren eine deutliche Zunahme der Baulastenanfragen fest.

 

Im Bereich Bauordnung ist z. Zt. eine A7-Stelle zu ca. 75% mit der Führung des Baulastenverzeichnisses befasst.

Neben den Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis bildet die Beratung sowie die Eintragung von Baulasten einen weitern Schwerpunkt der Arbeit.

Im Jahr 2012 waren es 863 Anfragen an das Baulastenverzeichnis. Dabei wurden Einnahmen von 21,575,00 € erzielt.

Für die Eintragung von Baulasten (38 in 2012) wurden Einnahmen in Höhe von 5.575,00 € erzielt.

Unter Zugrundelegung der PK-Durchschnittswert 2012 betrug der Kostendeckungsgrad für die Führung des Baulastenverzeichnisses (nur auf die Personalkosten bezogen) in 2012 ca. 81,89 %.

 

Insoweit kann die Frage nach dem Kostendeckungsgrad nur bezogen auf Baulastenauskünfte nicht konkret beantwortet werden. Betrachtet wurde vorstehend daher die Aufgabe - Führung des Baulastenverzeichnisses -.

 

Anlässlich einer Konferenz der Unteren Bauaufsichten der Städte mit dem Innenminister SH wurde diese Problematik vor dem Hintergrund einer in 2014 anstehenden Überarbeitung der BauGebVO thematisiert. Der Innenminister hat zugesichert die Frage der Gebührenhöhe (insbesondere bei den positiven Baulastanfragen, welche einen deutlich höhere Aufwand erfordern) bei der anstehenden Anpassung der BauGebVO zu berücksichtigen.

 

Insoweit hat der Bereich Bauordnung auch keine unmittelbaren Möglichkeiten den Kostendeckungsgrad zu erhöhen.

 

Der Hauptausschuss

Der Hauptausschuss nimmt

die Antwort zur Kenntnis.