Auszug - Antwort auf Anfrage gemäß § 16 der GeschO BM Jansen - Unterbringung Kinder und Jugendliche außerhalb Lübecks  

Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013
TOP: Ö 7.5.1
Gremium: Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Do, 21.03.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:58 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgerschaftssaal
Ort: Rathaus, 23552 Lübeck
VO/2013/00440 Anfrage gemäß § 16 der GeschO BM Jansen - Unterbringung Kinder und Jugendliche außerhalb Lübecks
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Annette Borns
Federführend:4.000 - Fachbereichsleitung Bearbeiter/-in: Lüdtke, Kerstin
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Antwort:

 

 

Antwort:

1) Zum Stichtag 28.02.2013 sind 120 Kinder und Jugendliche nach §34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) sind außerhalb Lübecks untergebracht.

25 Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, stationär) sind außerhalb Lübecks untergebracht, also insgesamt 145.

2) 124 Kinder und Jugendliche leben in Einrichtungen in Schleswig- Holstein.

21 Kinder und Jugendliche sind in anderen Bundesländern untergebracht.

Davon 5 in Mecklenburg-Vorpommern, 5 in Hamburg, 6 in Niedersachsen, 1 in Nordrhein- Westfalen, 2 in Sachsen- Anhalt, 1 in Berlin und 1 in Bayern.

3)

Gründe für eine auswärtige Unterbringung sind:

- Es stehen in Lübeck zum Zeitpunkt der Unterbringung keine freien Plätze zur Verfügung um den fallspezifischen Bedarf zu decken (Altersgruppe, geschlechtsspezifische Unterbringung).

-Ein Wechsel nach auswärts wird erforderlich, weil eine stationäre Maßnahme in Lübeck nicht erfolgreich verläuft und im Stadtgebiet keine weiteren Alternativen zur Verfügung stehen.

- Ein räumlicher Abstand zu negativen Einflüssen im bisherigen Lebensumfeld wird für erforderlich gehalten.

- Schutz vor möglicher Bedrohung aus dem familiären Umfeld

-Zuständigkeitswechsel auf den Bereich Familienhilfen/ Jugendamt Lübeck nach bereits durch ein anders Jugendamt vorgenommenen Unterbringung in einer auswärtigen Einrichtung (z.B. bei Umzug der Sorgeberechtigten)

-Neuvermittlung nach Abbruch einer auswärtigen Unterbringung in Pflege oder stationärer Jugendhilfe, wenn es sinnvoll ist, das dortige Lebensumfeld zu erhalten

- Vorrangiger Bedarf für ein spezifisches Angebot, das in Lübeck nicht vorhanden ist.

4)

Alle belegten Einrichtungen unabhängig von Standort haben eine Betriebserlaubnis der örtlich zuständigen Heimaufsicht. Eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung auf Grundlage der §§78a ff SGB VIII liegt vor. In diesen sind die pädagogische Leistung, der Personalschlüssel und die Qualitätsentwicklung beschrieben.

Die Größe der Einrichtungen reicht dabei von Kleinstheimen mit 2 Plätzen bis hin zu größeren Trägern mit mehreren Gruppen von ca. 8-12 Kindern und Jugendlichen.

Die Konzepte unterscheiden sich in Bezug auf die Zielgruppe (Altersgruppe, Geschlecht, eventuell besondere Störungsbilder), angewandte Methoden (z.B. systemische Familientherapie, therapeutische Begleitung, tiergestützte Pädagogik, familienanaloges Wohnen in Kleingruppen, heilpädagogische Ausrichtung), Ausgestaltung der Elternarbeit und zusätzliche Leistungen (z.B. hoher Personalschlüssel für Intensivbetreuung, fachliche Zusatzqualifikation des Personals, schulersetzende oder schulreintegrative Angebote).

 

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis

 

 

Die Bürgerschaft nimmt Kenntnis