Vorlage - VO/2013/00440  

Betreff: Anfrage gemäß § 16 der GeschO BM Jansen - Unterbringung Kinder und Jugendliche außerhalb Lübecks
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Annette Borns
Federführend:4.000 - Fachbereichsleitung Bearbeiter/-in: Lüdtke, Kerstin
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
21.03.2013 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Nr. 41 / 2008 - 2013 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Anfrage gemäß § 16 der GeschO BM Jansen – Unterbringung Kinder und Jugendliche außerhalb Lübecks

Beschlussvorschlag

Anfrage gemäß § 16 der GeschO BM Jansen – Unterbringung Kinder und Jugendliche außerhalb Lübecks

 

1) Wie viele Lübecker Kinder und Jugendliche sind derzeit außerhalb Lübecks in Heimen und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht

Begründung

1) Wie viele Lübecker Kinder und Jugendliche sind derzeit außerhalb Lübecks in Heimen und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht?

Zum Stichtag 28.02.2013 sind 120 Kinder und Jugendliche nach §34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) sind außerhalb Lübecks untergebracht.

 

25 Kinder und Jugendliche nach §35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, stationär) sind außerhalb Lübecks untergebracht, also insgesamt 145.

 

 

2) In welchen Bundesländern sind die Kinder untergebracht?

124 Kinder und Jugendliche leben in Einrichtungen in Schleswig- Holstein.

21 Kinder und Jugendliche sind in anderen Bundesländern untergebracht.

Davon 5 in Mecklenburg-Vorpommern, 5 in Hamburg, 6 in Niedersachsen, 1 in Nordrhein- Westfalen, 2 in Sachsen- Anhalt, 1 in Berlin und 1 in Bayern.

 

3) Aus welchen Gründen werden die Kinder außerhalb Lübecks betreut?

Gründe für eine auswärtige Unterbringung sind:

  • Es stehen in Lübeck zum Zeitpunkt der Unterbringung keine freien Plätze zur Verfügung um den fallspezifischen Bedarf zu decken (Altersgruppe, geschlechtsspezifische Unterbringung).
  • Ein Wechsel nach auswärts wird erforderlich, weil eine stationäre Maßnahme in Lübeck nicht erfolgreich verläuft und im Stadtgebiet keine weiteren Alternativen zur Verfügung stehen.
  • Ein räumlicher Abstand zu negativen Einflüssen im bisherigen Lebensumfeld wird für erforderlich gehalten. 
  • Schutz vor möglicher Bedrohung aus dem familiären Umfeld
  • Zuständigkeitswechsel auf den Bereich Familienhilfen/ Jugendamt Lübeck nach bereits durch ein anders Jugendamt vorgenommenen Unterbringung in einer auswärtigen Einrichtung (z.B. bei Umzug der Sorgeberechtigten)
  • Neuvermittlung nach Abbruch einer auswärtigen Unterbringung in Pflege oder stationärer Jugendhilfe, wenn es sinnvoll ist, das dortige Lebensumfeld zu erhalten
  • Vorrangiger Bedarf für ein spezifisches Angebot, das in Lübeck nicht vorhanden ist.
     

4) In welcher Art Heimen und Jugendhilfeeinrichtungen sind die Kinder und Jugendlichen untergebracht bzw. mit welchen Konzepten werden diese geführt?

Alle belegten Einrichtungen unabhängig von Standort haben eine Betriebserlaubnis der örtlich zuständigen Heimaufsicht. Eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung  auf Grundlage der §§78a ff SGB VIII liegt vor. In diesen sind die pädagogische Leistung, der Personalschlüssel und die Qualitätsentwicklung beschrieben.

 

Die Größe der Einrichtungen reicht dabei von Kleinstheimen mit 2 Plätzen bis hin zu größeren Trägern mit mehreren Gruppen von ca. 8-12 Kindern und Jugendlichen.

 

Die Konzepte unterscheiden sich in Bezug auf die Zielgruppe (Altersgruppe, Geschlecht, eventuell besondere Störungsbilder), angewandte Methoden (z.B. systemische Familientherapie, therapeutische Begleitung, tiergestützte Pädagogik, familienanaloges Wohnen in Kleingruppen, heilpädagogische Ausrichtung), Ausgestaltung der Elternarbeit und  zusätzliche Leistungen (z.B. hoher Personalschlüssel für Intensivbetreuung, fachliche Zusatzqualifikation des Personals, schulersetzende oder schulreintegrative Angebote).

 

keine

Anlagen

keine