Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, zu beschließen:
- Die Zuzahlungen der Familien für die ganztägige Förderung von Grundschulkindern gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII werden analog zur einheitlichen Kostenbeteiligung von Eltern an den Betreuungsleistungen und der Verpflegung in der Kindertagesförderung (VO2024/13365-01-01) geregelt. Konkret bedeutet dies,
a. den derzeit geltenden Kostenbeitrag von 120 € monatlich für die vollumfängliche Nutzung schulischen Ganztags (für zeitlich kürzere Inanspruchnahme analog) als „Lübecker Beitragsdeckel“ beizubehalten,
b. die in der „Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung“ festgelegten gegenüber Landesrecht erweiterten Ermäßigungstatbestände auch für Grundschulkinder mit Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII anzuwenden.
c. Der Bürgermeister wird gebeten, eine entsprechende Satzung zu erarbeiten.
2. Die in Punkt 2 des Haushaltsbegleitbeschlusses (VO2025/14306-01-01) vorgesehene „Deckelung“ der Zuwendungen für im Vorbericht gelistete Vereine und Verbände ab 2027 auf das Niveau von 2026 wird für Angebote, die der Erfüllung des individuellen Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern gemäß § 24 Abs. 4 sowie der hierzu erlassenen Landesregelungen dienen, nicht angewandt.
a. Der Bürgermeister wird gebeten, eine entsprechende Förderrichtline zu erarbeiten.
3. Die mit der VO2022/11056-02-01 realisierten Standardverbesserungen für die Ganztagsförderung an Grundschulen sowie die etablierte Frühbetreuung werden fortgeführt und daher in die zu erarbeitende Förderrichtlinie aufgenommen.
Begründung:
In der gemeinsamen Sitzung von Jugendhilfeausschuss und Ausschuss für Schule und Sport wurde in einem mündlichen Bericht (Präsentation siehe Anlage) dargelegt, welche politischen Entscheidungsbedarfe bezogen auf die Erfüllung des individuellen Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern gemäß § 24 Abs. 4 sowie der hierzu erlassenen Landesregelungen ab 01.08.2026 in der Hansestadt Lübeck bestehen, und dass durch die Veröffentlichung der diesbezügliche Landesrichtlinie erst am 29.12.2025 für Verwaltung, Träger und zu beteiligende Betroffene erheblicher Zeitdruck auf der kommunalen Ebene entstanden ist.
Da der Rechtsanspruch ab dem 01.08.2026 in der ersten Klassenstufe greift sollte sich der Jugendhilfeausschuss dringlich zu folgenden Fragen positionieren:
• Regelung der Zuzahlungen von Familien (analog Kita/U6 in der Hansestadt Lübeck oder analog Landesrichtlinie)
• „Deckelung“ von Zuwendungen ab 2027 für das Angebot, auf welches erstmalig ab 2026 ein individueller Rechtsanspruch besteht (Abwägung des Risikos, dass die Hansestadt Lübeck in die Gewährleistungsverantwortung gerät, wenn freie Träger das Angebot unter dieser Vorgabe nicht aufrechterhalten)
• Beibehaltung höherer Standards für den Ganztag in Lübeck, als in der Landerichtlinie vorgeschrieben.
Den Haushaltsbeschlüssen der Bürgerschaft wird ausgehend von Punkt 4 des Beschlussvorschlages nicht vorgegriffen.
Eine Beschlussfassung der April-Bürgerschaft ist erforderlich, bis zum 01.08.2026 Planungssicherheit für Verwaltung, die leistungserbringenden Träger sowie für die betroffenen Familien herzustellen.
Sofern die Bürgerschaft einen Konsolidierungsbeitrag aus dem Arbeitsfeld der ganztägigen Förderung von Grundschulkindern für unabweisbar hält und beschließt, könnte dieser ab dem Schuljahr 2027/28 mit Wirkung für künftige Haushalte umgesetzt werden.