Vorlage - VO/2025/14726-01  

Betreff: Antwort auf Anfrage des Beirates für Menschen mit Behinderungen: Schulkinderbetreuung Ferienzeit
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2025/14726
Federführend:4.510 - Familienhilfen/Jugendamt Bearbeiter/-in: Bender, Olga
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme
05.03.2026    23. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (als gemeinsame Sitzung mit dem Schul- und Sportausschuss)      
Schul- und Sportausschuss zur Kenntnisnahme
05.03.2026 
23. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (als gemeinsame Sitzung mit dem Jugendhilfeausschuss)      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Beantwortung der Anfrage des Beirates für Menschen mit Behinderungen: Schulkinderbetreuung Ferienzeit (VO/2025/14726)

 

Es wird um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen gebeten

 

  1. Bitte erläutern Sie, ob die Verwaltung der Auffassung ist, dass die Einkommens- und Vermögensprüfung für die Schulkinderbetreuung in der Ferienzeit des Ganztags an Schule eine zwingende landes- und/oder bundesrechtliche Verpflichtung darstellt, oder ob der Kommune ein Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung dieser Praxis zusteht.

 

  1. Falls die Verwaltung keinen Ermessensspielraum sieht:

Welche Urteile oder Rechtsgutachten belegen diese Position?

 

  1. Falls ein Ermessensspielraum besteht:

Welche Kriterien zieht die Verwaltung zur Entscheidung heran, und warum wird dieser Spielraum bislang nicht zugunsten der Familien genutzt?

 

  1. Unter welchen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen wäre eine einkommensunabhängige Gewährung von Schulbegleitung in den Ferien des Ganztags an Schule durch die Kommune als freiwillige Leistung möglich?

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung die Möglichkeit, die Schulbegleiter während der Ferien als kommunale freiwillige Leistung auszugestalten, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention – insbesondere Artikel 24 (Bildung) und 19 (Teilhabe am gesellschaftlichen Leben) – umzusetzen?

 

Begründung:

Ausschließlich Familien mit Kindern mit Behinderung sind von den bestehenden Regelungen zur Einkommens- und Vermögensprüfung betroffen. Für sie stellt die aktuelle Praxis eine klare Benachteiligung und damit eine Form der Diskriminierung dar.

 

Es ist daher notwendig zu klären, ob diese Vorgehensweise tatsächlich auf verbindlichen landes- oder bundesrechtlichen Vorgaben beruht oder ob der Kommune ein bislang ungenutzter Ermessensspielraum zusteht. Nur durch eine transparente Darstellung der rechtlichen Grundlagen lässt sich beurteilen, ob eine andere, gerechtere Ausgestaltung möglich wäre.

 

Insbesondere eine kommunale freiwillige Leistung etwa die einkommensunabhängige Gewährung von Schulbegleitung in den Ferien nnte dazu beitragen, diese Ungleichbehandlung zu beenden und die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, die das Recht auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe zentral hervorhebt.


 


Begründung

 

Die Anfrage beschäftigt sich inhaltlich eng mit den Verwaltungsvorlagen VO/2025/14388-01 und VO/2025/14691-01, weshalb einleitend hierauf Bezug genommen wird.

 

Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt hat im Zuge der gestellten Anfragen zum Thema Ferienbetreuung im Ganztag an Schule erneut eine rechtliche Bewertung im Bereich Recht der Hansestadt Lübeck sowie beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung eingeholt.

 

Die folgenden Ausführungen beruhen auf diesen rechtlichen Stellungnahmen und geben die derzeitige Rechtslage sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Praxis wieder.

 

 

Beantwortung der Fragen

 

  1. Bitte erläutern Sie, ob die Verwaltung der Auffassung ist, dass die Einkommens- und Vermögensprüfung für die Schulkinderbetreuung in der Ferienzeit des Ganztags an Schule eine zwingende landes- und/oder bundesrechtliche Verpflichtung darstellt, oder ob der Kommune ein Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung dieser Praxis zusteht.

 

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Einordnung von Leistungen im Ganztag an Schule in den Ferien sowie die Einkommens- und Vermögensprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB IX / SGB VIII vorzunehmen ist.

 

Hierzu hat das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (Land Schleswig-Holstein) in seiner Funktion als Rechtsaufsicht wie folgt Stellung genommen:

  • Die Ferienbetreuung ist nach Auffassung des Ministeriums als Leistung der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX einzuordnen. Eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX liege nicht vor.
  • Begründung: Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX setzen voraus, dass sie unmittelbar mit dem schulischen Bildungsauftrag und damit mit dem stundenplanmäßigen Unterricht verknüpft sind. In den Schulferien sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, da in diesem Zeitraum kein Unterricht stattfindet. Die Ferienbetreuung diene vorrangig der Unterstützung sozialer Kontakte, der gemeinschaftlichen Integration und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, weshalb sie dem Bereich der sozialen Teilhabe zuzuordnen sei.
  • Der Ort der Leistungserbringung (z. B. schulische Räume) sei nicht maßgeblich. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Leistungen im schulischen Ganztag zur Teilhabe an Bildung sei nicht haltbar. Vielmehr sei stets nach dem festgestellten Bedarf zu differenzieren.
  • Es sei im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren, ob die jeweiligen Leistungen ihrem Zweck nach bildungsbezogenen Unterstützungsleistungen darstellen, die unmittelbar dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag dienen. Betreuungs- und Freizeitanteile des Ganztags, die darüber hinausgehen, würden keinen originären Anspruch nach § 112 SGB IX begründen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine bundesgesetzliche Regelung handelt, die durch Beschlüsse örtlicher Träger nicht abweichend ausgestaltet werden kann.

 

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass die Thematik im Rahmen der von der Bundesregierung geplanten Anpassung des SGB VIII erneut aufgegriffen werden soll.

 

Auch der Bereich Recht der Hansestadt Lübeck stellt klar, dass es rechtlich nicht haltbar wäre, Betreuungsangebote in den Ferien ohne konkrete Prüfung im Einzelfall generell als Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX anzuerkennen. Für eine Zuordnung der Ferienbetreuung als Leistung zur Teilhabe an Bildung sei die Bewertung anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des Konzeptes und dem mit dem konkreten Ferienbetreuungsangebot verfolgten Zweck erforderlich.

 

Fazit: Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und damit einhergehend etwaige Unterschiede in der Beantragung und Finanzierung erfolgen nach den bundesgesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Rechtsaufsicht (Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung). Auf Grundlage der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine pauschale Anerkennung der Assistenzleistungen in der Ferienbetreuung als Leistung der Teilhabe an Bildung nicht möglich. Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt sieht keinen Ermessensspielraum für eine pauschale Einordnung der Ferienbetreuung als Leistung zur Teilhabe an Bildung.

 

 

  1. Falls die Verwaltung keinen Ermessensspielraum sieht:

Welche Urteile oder Rechtsgutachten belegen diese Position?

 

Hansestadt Lübeck, Bereich Recht, Stellungnahme vom 16.07.2025

(…) Grundsätzlich könnten für Betreuungsangebote in den Ferien unter den Voraussetzungen von § 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX auch Hilfen als Leistungen zur Teilhabe an Bildung gewährt werden. Erforderlich ist aber eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Konzepts der Ferienbetreuung, wobei u.a. eine stundenplanmäßige Anknüpfung an den Unterricht gewährleistet sein muss. Der übersandte Kooperationsvertrag kann für den notwendigen Bildungsbezug lediglich ein Indiz sein. Das konkrete Ferienangebot muss geprüft werden. Der Schwerpunkt müsste dann im Bereich der Schulbildung liegen und nicht in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.

 

Nach § 102 Abs. 2 SGB IX gehen Leistungen zur Teilhabe an Bildung den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor. Vorrangig ist daher zunächst zu prüfen, ob grundsätzlich in Betracht kommt, dass Assistenzleistungen für die Ferienbetreuung im Rahmen des Konzepts „Ganztag an Schule“ als Leistungen zur Teilhabe an Bildung gewährt werden könnten. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulden einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Teilnahme an den Ferienangeboten ist freiwillig und gehört nicht zur Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht.

 

Nachdem es zuvor umstritten war, ob schulische Ganztagsangebote in der offenen Form auch unter § 112 SGB IX zu fassen sind, hat der Gesetzgeber reagiert und klarstellend folgende Regelung im Gesetz aufgenommen: Die Hilfen nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX schließen dabei auch Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder deren Umfeld durchgeführt werden.

 

Fraglich ist, ob Ferienangebote auch unter schulische Ganztagsangebote in der offenen Form gefasst werden können. Einschlägige Rechtsprechung, ob Ferienangebote auch unter schulische Ganztagsangebote i.S.v. § 112 Abs.1 S. 2 SGB IX nach der neuen Rechtslage zu fassen sind, ist nicht bekannt. Insbesondere konnte dem Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 15.01.20218 L 8 SO 249/17 B ER (als Anlage beigefügt) nicht entnommen werden, dass Ferienangebote, die fest im Schulkonzept verankert sind, als Bildungsleistung zu bewerten sind (siehe Argumentation VO/2025/14388).

 

Das Gesetz verwendet den Begriff schulische Ganztagsangebote in der offenen Form und benennt dabei weder ausdrücklich Nachmittagsangebote noch Ferienangebote. Vielmehr müssen die schulischen Ganztagsangebote in der offenen Form die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Auch in der Gesetzesbegründung (Drs. 18/9522, S. 284) heißt es lediglich, dass künftig unter den in § 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form eingeschlossen sind. In dem Beschluss des Bundesrats vom 16.10.2015 in der Drucksache 309/15, der dem Gesetzesentwurf voraus ging, heißt es zudem auf S. 3 wie folgt: […] Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem erforderlich, den Einsatz von Integrationshelfern für alle schulischen Angebote, das heißt neben den unterrichtlichen auch für außerunterrichtliche Angebote, wie die im Nachmittagsbereich öffentlich geförderten Bildungs- und Betreuungsangebote (zum Beispiel Offener Ganztag), als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu definieren und hier für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies wird in der Bewilligungspraxis derzeit noch sehr uneinheitlich gehandhabt.

 

Festzuhalten ist daher zunächst, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Ferienangebote unter § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX fallen könnten, wenn es sich um ein Angebot des schulischen Ganztags in der offenen Form handelt und die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Angebote müssen im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld stattfinden.

 

Wie bereits von Ihnen angemerkt, könnte die Voraussetzung der Anknüpfung an den stundenplanmäßigen Unterricht in Bezug auf die Ferienbetreuung in Frage gestellt werden. Fraglich ist, ob diese Anknüpfung in zeitlicher oder inhaltlicher Sicht zu verstehen ist. Wenn das schulische Ganztagsangebot in zeitlicher Hinsicht an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen muss, stellt sich bereits die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. Dies gilt besonders, wenn ein Ferienangebot beispielsweise am Ende der Ferien liegen würde. Es wäre dann in zeitlicher Hinsicht schwer zu begründen, dass die Ferienbetreuung als schulisches Ganztagsangebot an den stundenplanmäßigen Unterricht zeitlich anknüpft. Sollte aber Voraussetzung sein, dass das schulische Ganztagsangebot inhaltlich an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen müsste, wäre abhängig von der Ausgestaltung der Ferienbetreuung (reine Betreuungsleistung oder werden bildungsrelevante Themen aus dem Unterricht aufgegriffen?) grundsätzlich denkbar, dass ein Ferienangebot im Rahmen des offenen Ganztags an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diesen Begriff auslegt. Eine Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Nachmittagsbetreuung, die allerdings vor der Aufnahme von § 112 Abs.1 S. 2 SGB IX im Gesetz erfolgte, ist zu erwarten. Die Kommentarliteratur führt hierzu aus: Ob hierzu auch Nachmittagsangebote an einer offenen Ganztagsschule gehören oder ob dies Maßnahmen der Sozialen Teilhabe sind hiervon hängt ab, ob zunächst Vermögen einzusetzen und ein Beitrag zu zahlen ist richtet sich nach der Rspr. des BSG nach dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck. Dient die Nachmittagsbetreuung vorrangig der Erleichterung, Unterstützung und Ergänzung der schulischen Ausbildung, handelt es sich um eine Maßnahme der Schulbildung. Steht dagegen die Betreuung des Kindes im Vordergrund, bis die Eltern diese selbst wieder übernehmen können, ist es eine Maßnahme der Sozialen Teilhabe (so zum SGB XII BSG 6.12.2018 B 8 SO 4/17 R BeckRS 2018, 43074 Rn. 16 f.; B 8 SO 7/17 R BeckRS 2018, 41940 Rn. 17, 19 ff.).

(Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne/Winkler, 15. Aufl. 2024, SGB IX § 112 Rn. 4, beck-online)

 

Bezogen auf Ihre Anfrage bedeutet dies, dass der Inhalt des geschlossenen Kooperationsvertrags ein Indiz dafür sein kann, dass die Betreuung bildungsbezogen erfolgt und zur Erleichterung, Unterstützung und Ergänzung der schulischen Ausbildung dient und nicht die Betreuung des Kindes im Rahmen im Rahmen der Ferienbetreuung im Vordergrund steht. Es kommt aber auf die individuellen Umstände, die Zielsetzung der Maßnahme und die pädagogische Ausgestaltung an.

r die Umsetzung des Konzepts Ganztag an Schule hat die Hansestadt Lübeck mit den verschiedenen Trägern einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Trägerschaft für die Ganztags- und Betreuungsangebote übertragen wird. Hierzu liegt ein Mustervertrag vor. Danach basiert der Vertrag (vgl. § 1 des Vertrags) auf der Richtlinie zur Durchführung der Offenen Ganztagsschule in Schleswig-Holstein, dem SchulG SH und dem SGB VIII. In § 3 des Kooperationsvertrags ist u.a. geregelt, dass das pädagogische Angebot an 34 Ferientagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr erfolgt und die Kooperationspartner einvernehmlich festlegen, an welchen Ferientagen das Angebot bedarfsgerecht vorgehalten wird und stimmen den Betreuungsplan ab. Die Betreuungsangebote während der Ferienzeiten sind Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Schule bzw. des Schulprogramms und erfüllen inhaltlich den Bildungs-und Erziehungsauftrag der Schule.

Diese vertragliche Vereinbarung kann zwar darauf hindeuten, dass die Ferienbetreuung im Rahmen des Konzepts „Ganztag an Schule“ bildungsbezogen sein kann. Der Zweck des konkreten Ferienbetreuungsangebots müsste dies aber auch konkret abbilden.

 

Zu bewerten wäre dies grundsätzlich anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Ferienangebote. Aus dem Konzept der Ferienbetreuung müsste u.a. ersichtlich sein, dass das Angebot im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule steht und vor allem auch an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft. Sollte das angebotene Programm im Rahmen der Ferienbetreuung reine Freizeitaktivitäten vorsehen, wird eine Bildungsbezogenheit kritisch gesehen. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Regelung in einem Kooperationsvertrag besteht. Denn in einem nächsten Schritt müsste inhaltlich der Bildungsauftrag der Schule auch im Rahmen des Ferienangebots umgesetzt werden. Sollte neben dem Kooperationsvertrag ein Konzept der Ferienbetreuung vorliegen, welches die Ausgestaltung der Betreuung unter den o.g. Voraussetzungen vorsieht, wäre auch vorrangig ein Anspruch nach § 112 SGB IX zu prüfen.

 

Hinzuweisen ist auf § 6 AG SGB IX, wonach das Ministerium die Aufsicht darüberführt, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe ihre Aufgaben rechtmäßig wahrnehmen. Die Hansestadt Lübeck führt die Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Nach § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen nach den Besonderheiten im Einzelfall.  (…)“

 

Hansestadt Lübeck, Bereich Recht, Stellungnahme vom 13.01.2026

(…) (1) Die Bürgerschaft kann nicht rechtmäßig beschließen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn die dafür gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nach rechtlicher Prüfung nicht erfüllt sind. Es kann nicht entschieden werden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe ohne konkrete Prüfung im Einzelfall generell „als Leistung nach § 112 SGB IX“ anzuerkennen sind.

 

Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Eingliederungshilfe liegt nach Art. 72 GG i.V.m. Art. 74 Nr. 7 GG beim Bund. Die Länder führen die Eingliederungshilfe als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Zuständig für Leistungen nach dem SGB IX sind in Schleswig-Holstein nach § 1 AG-SGB IX die Träger der Eingliederungshilfe der Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch und sind sachlich zuständig für alle Aufgaben des SGB IX. Bei der Hansestadt Lübeck ist für Kinder und Jugendliche der Bereich 4.510 Familienhilfen / Jugendamt dafür zuständig.

 

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung unter den in § 99 SGB IX genannten Voraussetzungen. Dabei differenziert das Gesetz u.a. zwischen Teilhabe an Bildung und Sozialer Teilhabe. Anspruchsberechtigte haben unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine entsprechende Leistung. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs.1 Nr. 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, wobei die Hilfen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form einschließen, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Die derzeitige Ausgestaltung der Ferienbetreuung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese explizit im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule konzipiert wurde, unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt wird und an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft.

 

(2) Die Möglichkeit der Übernahme der Kosten der Schulbegleitung während der Ferienbetreuung für Kinder mit (drohender) Behinderung als einkommensunabhängige, freiwillige kommunale Leistung wird kritisch gesehen. Es würde sich um eine freiwillige Aufgabe handeln, die ohne besondere gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung und in eigener Finanzverantwortung übernommen werden würde. Denn grundsätzlich besteht eine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage, die für den Bereich der Sozialen Teilhabe (hier § 113 SGB IX) eine Vermögensprüfung voraussetzt. Die Prüfung dieses Anspruches obliegt der Kommune als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie ist zur Erledigung dieser Aufgabe verpflichtet und kann über die Art und Weise der Durchführung entscheiden. Eine Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung betrifft aber nicht die Art und Weise der Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, sondern würde eine Erweiterung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe bedeuten. Die bundesgesetzliche Regelung gibt jedoch den Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Eine Abweichung durch eine Leistungsgewährung über den Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs ist nicht möglich.

 

Darüber hinaus ist fraglich, ob mit der Gewährung einer freiwilligen kommunalen Leistung die Grenze der Zulässigkeit hinsichtlich des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überschritten werden würde. Denn grundsätzlich kommt ein Anspruch für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung für Anspruchsberechtigte nach § 113 SGB IX in Betracht. Allein die damit verbundene Antragstellung und einhergehende notwendige Vermögensprüfung sollen vermieden werden und die Kosten sollen deshalb von der Kommune selbst getragen werden. Inwiefern dies als wirtschaftlich und sparsam angesehen werden kann, ist nicht ersichtlich.

 

(3) Aus rechtlicher Sicht kommt als Alternative in Betracht, dass das Konzept der Ferienbetreuung verändert wird. Die Kosten einer Schulbegleitung könnte als EGH-Leistung anerkannt werden, wenn die Tatbestandsmerkmale von § 112 SGB IX durch die Ausgestaltung der Ferienbetreuung erfüllt werden würden. Hier wäre insbesondere auf die Voraussetzung der stundenplanmäßigen Anknüpfung an den Unterricht hinzuweisen sowie darauf zu achten, dass das Ganztagsangebot unter Aufsicht und Verantwortung der Schule ausgeführt werden müsste. Sollte dies vollumfänglich umgesetzt werden (vgl. § 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX), könnten Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch als Hilfen zur Teilhabe an Bildung gewertet werden.“

 

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, Stellungnahme vom 16.09.2025

(…) Nach unserer Auffassung ist die Ferienbetreuung als Leistung der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX einzuordnen; eine Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX liegt nicht vor.

 

Begründung:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX setzen voraus, dass sie unmittelbar mit dem schulischen Bildungsauftrag und damit mit dem stundenplanmäßigen Unterricht verknüpft sind. In den Schulferien ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, da in diesem Zeitraum kein Unterricht stattfindet. Die Ferienbetreuung dient vielmehr der Unterstützung sozialer Kontakte, der gemeinschaftlichen Integration sowie der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese Zielrichtung ist dem Bereich der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX zuzuordnen.

 

Der Ort der Leistungserbringung auch wenn die Betreuung in schulischen Räumen erfolgt ist dabei nicht maßgeblich. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Leistungen im schulischen Ganztag zur Teilhabe an Bildung ist nicht haltbar. Vielmehr ist stets nach dem festgestellten Bedarf zu differenzieren: Bildungsbezogene Unterstützungsleistungen (z. B. Hausaufgabenhilfe) können unter § 112 SGB IX fallen, während freizeit- oder betreuungsorientierte Angebote, insbesondere Ferienbetreuung, dem Bereich der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX zugeordnet werden müssen.“

 

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, Stellungnahme vom 22.01.2026

 

(…) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sind Leistungen der Eingliederungshilfe, die Schülerinnen und Schülern mit (drohender) Behinderung den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung ermöglichen sollen. Diese Leistungen sind ihrem Zweck nach bildungsbezogene Unterstützungsleistungen, die mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zum Erwerb eines schulischen Abschlusses im Zusammenhang stehen. Umfasst sind daher solche Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Ganztags, die funktional und zeitlich mit dem Unterricht bzw. den damit verbundenen schulischen Lernprozessen zur Teilhabe am Unterricht und schulischen Lernprozessen verbunden sind. Hierzu zählen beispielsweise unterstützende Maßnahmen wie

  • Individuelle Hausaufgabenhilfe
  • Nachhilfe zur Sicherstellung der Lerninhalte.

 

Betreuungs- und Freizeitanteile des Ganztags, die darüber hinausgehen, sind demgegenüber nicht per se als Leistungen der Teilhabe an Bildung anzusehen und begründen keinen originären Anspruch nach § 112 SGB IX, sondern fallen unter § 113 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe).

 

Daher ist bei Anträgen auf Schulbegleitung, die auch den Ganztagsbereich umfassen, zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit der beantragte Unterstützungsbedarf im Einzelfall den o.a. bildungsbezogenen Charakter aufweist. (…)“

 

(…) (Die) Ferienbetreuung (ist) als Leistung zur sozialen Teilhabe gemäß § 113 SGB IX und nicht als Leistung zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX einzuordnen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass es sich hierbei um eine bundesgesetzliche Regelung handelt, die durch Beschlüsse örtlicher Träger nicht abweichend ausgestaltet werden kann.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass etwaige Unterschiede in der Beantragung und Finanzierung von Leistungen bundesrechtlich bedingt sind. Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wird diese Thematik im Rahmen der von der Bundesregierung geplanten Anpassung des SGB VIII erneut aufgreifen.“

 

Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt weist darauf hin, dass das Ministeriumr Allgemeine Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in seinem Pädagogischem Rahmenkonzept 2026 „Gute Ganztagsbildung und betreuung in gemeinsamer Verantwortung“ hingegen ausführt, dass Schulbegleitungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX darstellen, insbesondere für Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, aber auch im Rahmen schulischer Ganztagsangebote. Unter dem Punkt „Kinder im Grundschulalter mit Förderbedarf“ heißt es, „die Teilnahme am schulischen Ganztags- und Betreuungsangebot dient der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsförderung und erfüllt damit Bildungsziele“.

 

 

  1. Falls ein Ermessensspielraum besteht:

Welche Kriterien zieht die Verwaltung zur Entscheidung heran, und warum wird dieser Spielraum bislang nicht zugunsten der Familien genutzt?

 

Nicht zutreffend, da kein Ermessensspielraum besteht. (vgl. Zu 1.)

 

 

  1. Unter welchen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen wäre eine einkommensunabhängige Gewährung von Schulbegleitung in den Ferien des Ganztags an Schule durch die Kommune als freiwillige Leistung möglich?

 

  1. Wie bewertet die Verwaltung die Möglichkeit, die Schulbegleiter während der Ferien als kommunale freiwillige Leistung auszugestalten, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention – insbesondere Artikel 24 (Bildung) und 19 (Teilhabe am gesellschaftlichen Leben) – umzusetzen?

 

Die Möglichkeit einer einkommensunabhängigen Gewährung von Assistenzleistungen (Schulbegleitung) in den Ferien als kommunale freiwillige Leistung wird von der Verwaltung kritisch gesehen vor dem Hintergrund der finanziellen Lage.

Da grundsätzlich eine bundesrechtliche Anspruchsgrundlage besteht, die für den Bereich der Sozialen Teilhabe eine Einkommens-/Vermögensprüfung voraussetzt, würde es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handeln. Die Prüfung dieses Anspruchs obliegt der Kommune als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie ist zur Erledigung dieser Aufgabe verpflichtet und kann über die Art und Weise der Durchführung entscheiden. Eine Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung betrifft jedoch nicht die Ausgestaltung der Durchführung, sondern würde aus Sicht des Bereichs Recht eine Erweiterung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe bedeuten. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier aufgrund des bundesgesetzlich gesetzten Rahmens für die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vorliegt.

Zudem sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

 

Schlussbemerkung

 

Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt verfolgt weiterhin das Ziel, eine möglichst gleichberechtigte und unbürokratische Teilhabe von Kindern zu ermöglichen, auch wenn die aktuelle Rechtseinschätzung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Rahmen der Fachaufsicht der Eingliederungshilfeträger rechtlich als maßgeblich für die Bewilligung anzusehen ist. Daher hat die Verwaltung diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleitungen der Kreisfreien Städte gegenüber dem Städteverband platziert mit der Bitte, eine Klärung im Sinne der Kinder und ihren Familien mit dem Sozialministerium zu erzielen.

 

Mit Blick auf die weiteren Reformschritte des SGB VIII und einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe verfolgt die Verwaltung das Ziel, diese Entwicklungen aktiv zu begleiten und in die Praxis umzusetzen, sobald sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern.


 


Anlagen

keine
 

Stammbaum:
VO/2025/14726   Schulkinderbetreuung Ferienzeit   Behindertenbeirat   Anfrage
VO/2025/14726-01   Antwort auf Anfrage des Beirates für Menschen mit Behinderungen: Schulkinderbetreuung Ferienzeit   4.510 - Familienhilfen/Jugendamt   Antwort auf Anfrage öffentlich