Vorlage - VO/2025/14691-01  

Betreff: Antwort auf die Folgeanfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL): Ferienbetreuung im Ganztag an Schule für Kinder mit Behinderung als schulische Bildungsleistung anerkennen (VO/2025/14691)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2025/14691
Federführend:4.510 - Familienhilfen/Jugendamt Bearbeiter/-in: Bender, Olga
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Schul- und Sportausschuss zur Kenntnisnahme
05.03.2026 
23. Sitzung des Schul- und Sportausschusses (als gemeinsame Sitzung mit dem Jugendhilfeausschuss)      
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme
05.03.2026    23. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (als gemeinsame Sitzung mit dem Schul- und Sportausschuss)      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 Die Folgeanfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann bezieht sich auf die Vorlage VO/2025/14388-01 zur Ferienbetreuung im Ganztag an Schule für Kinder mit Behinderung.

 

Es wird um schriftliche Antwort gebeten, welche konkreten Handlungsmöglichkeiten die Verwaltung ergreift insbesondere im Rahmen vorhandener Ermessensspielräume um die festgestellte und von der Verwaltung in VO/2025/14388-01 bestätigte Benachteiligung von Kindern mit Behinderung bei der Leistungsgewährung und Organisation der Ferienbetreuung im Ganztag gegenüber Kindern ohne Behinderung zukünftig zu vermeiden und damit den geltenden gesetzlichen Diskriminierungsverboten auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene unter gleichzeitiger Einhaltung der bestehenden Landes- und bundesrechtlichen Sozialgesetzgebung zu entsprechen.

 


Begründung

1. Klarstellung zur vorangegangenen Stellungnahme

 

In der vorherigen Antwort (VO/2025/14388-01) wurde keine Diskriminierung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG festgestellt. Die Verwaltung hat vielmehr dargelegt, dass die geltende bundesrechtliche Systematik des SGB IX bei den

 

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) und
  • Leistungen der sozialen Teilhabe (§ 113 SGB IX)

 

zu unterschiedlichen Verfahrens- und Bewilligungsvoraussetzungen führt.

Die gesetzlich begründete Differenzierung kann in der praktischen Umsetzung zu einem höheren administrativen Aufwand für Familien von Kindern mit Behinderung führen. Die rechtlich unterschiedliche Ausgestaltung und ihre Folgen beruhen auf der bundesrechtlichen Gesetzeslage, nicht auf einem diskriminierenden Verwaltungsvollzug der Hansestadt Lübeck. Die Verwaltung erkennt jedoch an, dass die Situation für betroffene Familien eine besondere Belastung darstellen kann und verfolgt daher das Ziel, im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten eine möglichst gleichberechtigte und unbürokratische Teilhabe an den Ferienangeboten zu ermöglichen.

 

2. Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung

 

Im Rahmen des bestehenden rechtlichen Rahmens nutzt die Verwaltung ihre Handlungsspielräume in folgenden Bereichen:

 

a) Verfahrensvereinfachung und Koordination

 

Es wird geprüft, inwiefern Antrags- und Bewilligungsverfahren für Assistenzleistungen während der Ferienzeiten administrativ vereinfacht werden können (z. B. perspektivisch durch digitale Unterstützung).

 

Ziel ist eine spürbare Entlastung der Familien im administrativen Aufwand und eine rechtzeitige Bewilligung der erforderlichen Assistenzleistungen. Die Umsetzung solcher Verfahrensvereinfachungen setzt zugleich eine ausreichende personelle Kapazität in der Eingliederungshilfe voraus, um die Vielzahl komplexer Einzelfälle zügig und rechtskonform bearbeiten zu können.

 

b) Einzelfallorientierte Prüfung

 

Wie bereits in VO/2025/14388-01 ausgeführt, kann im Einzelfall sofern ein klarer Bildungsbezug im pädagogischen Konzept besteht eine Einordnung als Leistung zur Teilhabe an Bildung erfolgen. Grundlage dieser Bewertung ist das konkrete Konzept der Ferienbetreuung vor Ort, welches sich an den Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX orientiert. Die Einzelfallprüfung erfolgt daher anhand der tatsächlichen Ausgestaltung des konkret wahrgenommenen Leistungsangebotes.

 

c) Klärung mit den Landesministerien

 

Die Hansestadt Lübeck hat im Rahmen der fachlichen Austauschformate mit dem zuständigen Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung erneut Stellungnahmen eingeholt. Dieses Landesministerium weist in seiner aktuellen Einschätzung (auch nach Hinweis auf die Stellungnahme der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vom 02.12.2025) darauf hin, dass Betreuungs- und Freizeitanteile des Ganztags, die über Unterstützungsmaßnahmen in Verbindung mit den schulischen Lernprozessen hinausgehen, als Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX einzuordnen sind. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Ministerium das Thema im Zuge der von der Bundesregierung geplanten Anpassung des SGB VIII erneut aufgreifen wird.

 

Das Ministerium für Allgemeine Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur führt in seinem Pädagogischem Rahmenkonzept 2026 „Gute Ganztagsbildung und betreuung in gemeinsamer Verantwortung“ hingegen aus, dass Schulbegleitungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX darstellen, insbesondere für Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, aber auch im Rahmen schulischer Ganztagsangebote. Unter dem Punkt „Kinder im Grundschulalter mit Förderbedarf“ heißt es, „die Teilnahme am schulischen Ganztags- und Betreuungsangebot dient der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsförderung und erfüllt damit Bildungsziele“.

 

Der Bereich Familienhilfen / Jugendamt verfolgt wie oben ausgeführt weiterhin das Ziel, eine möglichst gleichberechtigte und unbürokratische Teilhabe von Kindern zu ermöglichen, auch wenn die aktuelle Rechtseinschätzung des Sozialministeriums im Rahmen der Fachaufsicht der Eingliederungshilfeträger rechtlich als maßgeblich für die Bewilligung anzusehen ist. Daher hat die Verwaltung diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendamtsleitungen der Kreisfreien Städte gegenüber dem Städteverband platziert mit der Bitte, eine Klärung im Sinne der Kinder und ihren Familien mit dem Sozialministerium zu erzielen.

 

Mit Blick auf die weiteren Reformschritte des SGB VIII und einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe verfolgt die Verwaltung das Ziel, diese Entwicklungen aktiv zu begleiten und in die Praxis umzusetzen, sobald sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern.

 

3. Zusammenfassende Bewertung

 

Eine rechtlich gesicherte Änderung in der Leistungsbewertung kann erst durch rechtliche Anpassungen / Bewertungen auf Bundes- oder Landesebene erreicht werden. Innerhalb der derzeit geltenden Rechtslage nutzt die Hansestadt Lübeck ihre Gestaltungsspielräume aktiv, um Belastungen zu reduzieren, Verfahren zu vereinfachen und chancengerechte Teilhabe sicherzustellen.

 

Auf die im Bereich Familienhilfen/Jugendamt durchgeführte Personalbemessung, in der ein erheblicher Mehrbedarf im Aufgabenfeld der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wird hingewiesen. Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen setzt eine ausreichende personelle Ausstattung voraus, um den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen und Qualitätsansprüchen umfänglich gerecht werden zu können.

 

4. Auskunft zur aktuellen Bewilligung

 

Im Rahmen der 20. Sitzung des JHA am 13.11.2025 erfolgte seitens von AM Frau Schulte-Ostermann die folgende mündliche Nachfrage: "Ich bitte um Auskunft, welche Kosten für die Kommune entstehen würden, wenn die betreffende Maßnahme als freiwillige Leistung übernommen wird. Nach meiner Einschätzung betrifft dies nur einen begrenzten Teil der Schulkinder, sodass auf Grundlage der aktuellen Aktenlage relativ schnell ermittelt werden kann, wie viele Fälle tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Für die politischen Entscheidungen ist es wichtig zu wissen, über welche Gesamtsumme wir dabei sprechen.

 

In diesem Zusammenhang bitte ich zudem um Informationen dazu, wie viele Arbeitsstunden die Verwaltungsmitarbeitenden für die Bearbeitung der entsprechenden Anträge insbesondere, wenn diese vor jeder Ferienzeit neu zu stellen sind aufbringen ssen. Auch diese Verwaltungsaufwände sind mit Kosten verbunden.“ (Weitere Ausführungen siehe Niederschrift.)

 

Nach Prüfung der Vorgänge im Bereich Familienhilfen / Jugendamt kann die folgende Rückmeldung erfolgen:

Im Kalenderjahr 2025 wurden acht Anträge auf Begleitung in der Ferienbetreuung gestellt; hiervon wurden sieben positiv beschieden (ein Antrag wurde zurückgezogen). Diese positiv beschiedenen Anträge beinhalten durchschnittlich ca. EUR 255,00 (Nicht-Fachkraft) / EUR 330,00 (Fachkraft) an Kosten r Assistenzleistungen in der Ferienbetreuung pro Tag. Die Kosten für Assistenzleistungen in der Ferienbetreuung beliefen sich im Kalenderjahr 2025 auf insgesamt EUR 8.926,61. In drei der bewilligten Fälle wurde die Betreuung nicht in Anspruch genommen.

 

Der Personalaufwand zur Prüfung des Einkommens und Vermögens beträgt unter Zugrundelegungen des entsprechenden Teilprozesses pro Einzelfall im Mittelwert 55 Minuten. Der überschaubare Zeitaufwand (in 2025 unter 0,01 VZÄ) sowie die geringen Fallzahlen machen deutlich, dass sich in diesem Segment kein nennenswertes Einsparpotential i.S. Personalbedarf ergibt.
 


Anlagen

keine
 

Stammbaum:
VO/2025/14691   AM Juleka Schulte-Ostermann: Anfrage zu VO/2025/14388-01, Antwort auf die Anfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL): Ferienbetreuung im Ganztag an Schule für Kinder mit Behinderung als schulische Bildungsleistung anerkennen (VO/2025/14388)   Geschäftstelle LINKE & GAL   Anfrage
VO/2025/14691-01   Antwort auf die Folgeanfrage von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL): Ferienbetreuung im Ganztag an Schule für Kinder mit Behinderung als schulische Bildungsleistung anerkennen (VO/2025/14691)   4.510 - Familienhilfen/Jugendamt   Antwort auf Anfrage öffentlich