Über den Fachtag der AG 78 „Jugendhilfe und Demokratieförderung – (k)ein einfaches Verhältnis?“
§ 78 SGB VIII verpflichtet die Hansestadt Lübeck als öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Arbeitsgemeinschaften zu gründen, in denen darauf hingewirkt wird, dass geplante Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind, sich gegenseitig ergänzen sowie in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen zusammenwirken.
Das Konzept der arbeitsfeldübergreifenden AG 78 wurde 2021 entwickelt und 2022 zum ersten Mal durchgeführt. Ein aktuelles und wichtiges Querschnittsthema ist stets Zentrum des Austausches. Der Fachtag soll breit zum ausgewählten Thema informieren und einen Raum zum Fachaustausch sowie zur Vernetzung bieten.
Der Titel des Fachtags 2025 lautete „Jugendhilfe und Demokratieförderung – (k)ein einfaches Verhältnis?“. Anlass für die Auswahl des Themas war der zunehmend feststellbare gesellschaftliche Rechtsruck – auch bei jungen Menschen – in Verbindung mit stärker werdenden antidemokratischen Kräften. Zunehmend geraten dabei auch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Druck.
Es nahmen knapp über 100 Leitungs- und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe vom öffentlichen sowie den freien Trägern teil. Die Teilnehmenden stammten aus allen Leistungsfeldern: erzieherische Hilfen, offene Kinder- und Jugendarbeit, Kindertagesförderung in Kitas und Ganztag an Schule, Schulsozialarbeit und viele mehr. Darüber nahmen die Partnerschaft für Demokratie sowie Aktive und Engagierte aus verschiedenen Projekten teil.
Die Veranstaltung wurde von vielen Fachkräften aus allen Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe mitgestaltet und inhaltlich gefüllt. Der fachliche Austausch und die Vernetzung standen im Vordergrund. In ihrem Impulsvortrag sprach die Referentin Dr. Anne Grebe ein Thema an, das vor allem in der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) immer präsenter wird: Inwiefern dürfen sich Träger, Einrichtungen und Fachkräfte in der OKJA zu politischen Themen äußern? Gilt für sie ein „Neutralitätsgebot“, insbesondere, wenn sie öffentliche Förderung erhalten? Die Antwort der Referentin fiel klar aus: Nein, ein Gebot der Wertfreiheit oder Positionslosigkeit ergibt sich weder aus dem Grundgesetz (§ 21 GG) noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) oder dem Beutelsbacher Konsens. Es gilt zwar das Gebot der Unparteilichkeit (Chancengleichheit), aber die OKJA hat einen gesetzlichen politischen Bildungsauftrag, der verpflichtet, zur Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) zu stehen.[1]
Im Folgenden werden der politische Bildungsauftrag der OKJA, der Beschluss der Konferenz der Jugend- und Familienminister:innen der Länder sowie der Beutelsbacher Konsens genauer dargestellt.
Der Bildungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und das „Neutralitätsgebot“
Junge Menschen haben das Recht auf Förderung der eigenen Entwicklung und auf eine Erziehung, um zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu werden (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Zur Verwicklung dieses Rechts hat die Kinder- und Jugendhilfe den Auftrag, individuelle Entwicklung und Teilhabe zu fördern, zu beraten und zu unterstützen, junge Menschen vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen sowie auf positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien hinzuwirken (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Dazu hält die Kinder- und Jugendhilfe ein breites Spektrum an Leistungen und anderen Aufgaben vor, das von Angeboten der Kindertagesförderung bis zur Vormundschaft reicht (vgl. § 2 SGB VIII). Die Leistungen und Aufgaben sind grundsätzlich plural auszugestalten: „elterliches Erziehungsprimat, alters-, milieu-, migrations- und geschlechtsspezifische Sensibilität, Abbau von Benachteiligung und Barrieren, Förderung der Gleichberechtigung“ (Frankfurt Kommentar SGB VIII 2022: 171) (vgl. § 9 SGB VIII). Der Charakter des Achten Sozialgesetzbuches und somit der Kinder- und Jugendhilfe ist davon geprägt, junge Menschen und ihre Familien in ihrer Vielfalt anzunehmen und ihnen passgerechte Angebote zur Verwirklichung ihrer Rechte zu unterbreiten. Dabei steht sowohl die Beteiligung der jungen Menschen, die Hilfe zur Selbsthilfe als auch die Gestaltung von Lebenswelten im Vordergrund.
Insbesondere in der offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) (§ 11 SGB VIII) wird der Bildungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe durch den Gesetzgeber betont. Ein Schwerpunkt der OKJA ist die politische Bildung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Ihre Besonderheit im Vergleich zu anderen Sozialisationsinstanzen wie Familie und Schule ist, dass die OKJA freiwillig und oft selbstorganisiert ist sowie im besonderen Maße an den Interessen und Wünschen der jungen Menschen anknüpft. Die Kinder- und Jugendhilfe im Allgemeinen als auch die OKJA im Speziellen haben einen expliziten gesetzlichen politischen Bildungsauftrag. Der Frankfurter Kommentar zum SGB VIII führt dazu aus, dass „die immer wieder erhobene Forderung nach politischer Neutralität in der Jugendarbeit zurückzuweisen ist. Jugendarbeit ist in der Regel immer auch ein jugendpolitisch und hat einen entsprechenden gesetzlichen Auftrag zu gesellschaftlichen und politischen Themen in einen Diskurs zu gehen und Position zu beziehen“ (Herv. TD; ebd. 2022: 219).
Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JMFK) ist ein Zusammenschluss der für Jugend- und Familienpolitik zuständigen Minister:innen, die sich zu grundsätzlichen Angelegenheiten austauschen und Beschlüsse fassen. Sie betonte in einem Beschluss im Mai 2025 den politischen Bildungsauftrag der OKJA und weist die Forderung nach politischer Neutralität für sie eindeutig zurück.[2] Aus der Verfassung gehe das Gebot der Unparteilichkeit hervor, welches aber weder Werte- oder Positionslosigkeit zur Folge hätte. Das könne auch bedeuten, dass Vertreter:innen von demokratiefeindlichen oder -gefährdenden Haltungen von Veranstaltungen ausgeschlossen werden könnten, auch um junge Menschen zu schützen. Des Weiteren führten die Landesminister:innen aus, dass Träger der freien Jugendhilfe Grundrechtsträger sind, ihnen also Meinungs-, Religions- und Kunstfreiheit zustünde. Diese Grundrechte würden nicht durch den Erhalt öffentlicher Förderung eingeschränkt werden.
Der beschriebene politische Bildungsauftrag der OKJA wird zusehends häufiger aus dem antidemokratischen Spektrum mit Verweis auf den Beutelsbacher Konsens zurückgewiesen. Der Beutelsbacher Konsens wurde 1976 in Folge des Streits um die grundlegende Ausrichtung und Didaktik der politischen Bildung an deutschen Schulen gefasst und hält den kleinsten gemeinsamer Nenner fest.[3] Der Erlass zur politischen Bildung in Schulen des Ministeriums für Schule und Berufsbildung aus dem Jahr 2016 „übersetzt“ den Beutelsbacher Konsens für das Land Schleswig-Holstein. Der Beutelsbacher Konsens beschreibt drei Prinzipien für die politische Bildung mit Kindern und Jugendlichen:
- Überwältigungsverbot: Junge Menschen dürfen nicht an der Bildung einer eigenen Meinung gehindert werden, indem Lehrkräfte sie mit ihrer persönlichen Einstellung überrumpeln oder indoktrinieren.
- Kontroversitätsgebot: Themen, die in Wissenschaft und Politik kontrovers behandelt werden, sollen auch in der politischen Bildung als kontrovers diskutiert werden.
- Adessat:innenorientierung: Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, sich selbstständig eine Meinung und Haltung zu politischen Themen und der eigenen Interessenslage zu bilden.
Eigene Positionen der Lehrkraft bzw. der Pädagog:in dürfen geäußert werden, wenn diese als solche zu erkennen sind und nicht als absolut dargelegt werden. Ebenso wenig geht hervor, dass alle politischen Positionen ohne Wertung und Einordnung gleichwertig nebeneinandergestellt werden müssen. Insbesondere Verfassungs- und demokratiefeindliche bzw. -gefährdende Positionen sind als solche zu benennen. Die Orientierung an den Interessen der jungen Menschen heißt nicht, dass Einstellungen, die konträr zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) stehen, unkommentiert bleiben dürfen. Aus diesen drei Prinzipien geht kein Gebot der Wert- oder Positionslosigkeit hervor, das sich auf die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe übertragen ließe.
Fazit
Der Fachtag der AG 78 „Jugendhilfe und Demokratieförderung – (k)ein einfaches Verhältnis?“ beschäftigte sich mit einem hochaktuellen Thema, zu dem die politischen Debatten zum Teil kontrovers diskutiert werden. Die sachliche Betrachtung der rechtlichen und fachlichen Grundlagen zeigt, ein „Neutralitätsgebot“ ergibt sich weder für den freien noch öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus den rechtsstaatlichen Prinzipien oder verfassungsrechtlichen Geboten. Vielmehr sind die Prinzipien der politischen Bildung als fachlicher Standard einzuhalten, um jungen Menschen die Möglichkeit der Entwicklung einer eigenen Position und Haltung im Rahmen der FDGO zu entwickeln. Eine Verpflichtung, demokratiefeindliche oder -gefährdende Einstellung unkommentiert zu lassen oder zu tolerieren folgt daraus nicht. Auch beim Erhalt von öffentlichen Fördermittel, z.B. im Rahmen der Jugendarbeit, steht es den Trägern der freien Jugendhilfe frei, ihre verfassungsgemäßen Grundrechte, z.B. zur Meinungsäußerung, zu nutzen.