Vorlage - VO/2025/14619-01  

Betreff: Bericht zum Antrag von AM Stolzenberg (Die FRAKTION): Prüfauftrag zur Einrichtung eines Denkmalbeirates (VO/2025/14619)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2025/14619
Federführend:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege Beteiligt:1.300 - Recht
Bearbeiter/-in:Dr. Rieger, Dirk   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Entscheidung
08.12.2025 
23. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege bittet den Bereich Archäologie und Denkmalpflege um eine Stellungnahme zur Einrichtung eines Denkmalbeirates nach § 6 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der Hansestadt Lübeck. Darin sollten die Vor- und Nachteile der Einrichtung eines Denkmalbeirates benannt werden.


Begründung:
In einigen Städten gibt es einen kommunalen Denkmalbeirat, der bei Grundsatzfragen die Denkmalschutzbehörde berät. In Schleswig-Holstein ist die Einrichtung von Denkmalbeiräten ebenfalls möglich, es gibt allerdings noch keinen Denkmalbeirat in Schleswig-Holstein.

 

Aufgrund der besonderen Stellung Lübecks im Denkmalschutzgesetz und aufgrund der aktuell geführten Debatte um Denkmalschutzentscheidungen erscheint es angebracht, Grundsatzfragen zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz nicht nur behördenintern, sondern gemeinsam mit der Fachöffentlichkeit zu führen. Dies würde die Position der Denkmalpflege in Lübeck stärken und zu einer größeren Akzeptanz von Entscheidungen der Denkmalschutzbehörde führen.


Aktuell gibt es in Lübeck den Arbeitskreis Archäologie und Denkmalpflege, zu dem der Bereich zwei Mal im Jahr einlädt. Dort wird von der Arbeit der Denkmalschutzbehörde berichtet und Stellungnahmen zu vorgegebenen Themen bearbeitet. Einzelne Mitglieder des Arbeitskreises wünschen eine stärkere Einbeziehung der Fachöffentlichkeit bei denkmalpflegerischen Grundsatzfragen.


Bevor dazu eine politische Meinungsbildung abgeschlossen werden kann, wäre es hilfreich, die Vor- und Nachteile der Einrichtung eines Denkmalbeirats in Lübeck durch die Denkmalschutzbehörde zu erfahren.


Begründung

Kurzzusammenfassung:

In Schleswig-Holstein unterscheidet das Denkmalschutzgesetz (DSchG SH) zwischen Denkmalrat und Denkmalbeirat:

 

Der Denkmalrat ist ein landesweites, gesetzlich vorgeschriebenes Gremium, das von der obersten Denkmalschutzbehörde berufen wird. Er arbeitet unabhängig und ehrenamtlich und berät die Denkmalschutzbehörden in grundsätzlichen und aktuellen Fragen der Denkmalpflege. Außerdem muss er in bestimmten Verfahren etwa bei Widersprüchen oder der Ausweisung von Schutzzonen angehört werden. Seine Beschlüsse zu grundlegenden Fragen können veröffentlicht werden.

 

Der Denkmalbeirat hingegen ist fakultativ: Er kann von Gemeinden oder unteren Denkmalschutzbehörden im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde eingerichtet werden. Auch er arbeitet ehrenamtlich, ist aber auf die kommunale Ebene beschränkt. Seine Aufgabe besteht in der Beratung bei örtlichen Denkmalfragen; er hat keine formellen Anhörungsrechte in landesweiten Verfahren.


Der Denkmalrat ist ein verpflichtendes, landesweites Fachgremium mit beratender und anhörender Funktion in übergeordneten Fragen.

Der Denkmalbeirat ist ein freiwilliges, kommunales Beratungsgremiumr lokale Belange der Denkmalpflege.

 

Mit der Neufassung des DSchG-SH 2014 wurde erstmals in Schleswig-Holstein die Möglichkeit zur Bildung von ehrenamtlichen Denkmalbeiräten geschaffen. Dabei handelt es sich um ein Format, die Möglichkeiten bürgerschaftlichen Engagements in der Denkmalpflege zu erweitern und zu stärken. Eine Pflicht zur Bildung von Denkmalbeiräten besteht nicht. Die Aufgaben eines örtlichen Denkmalbeirates sind von den Gegebenheiten und Anforderungen der jeweiligen Kommune abhängig. Hauptaufgabe eines Denkmalbeirates ist es, die Denkmalschutzbehörde HL und die Kommunalpolitik zu beraten und die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege frühzeitig gegenwärtig zu machen und in Planungen einzubringen. Dabei können auch Belange der Kulturlandschaft relevant sein.

 

Äquivalent zu dem Landesdenkmalrat ergibt sich aus §6 DSchG-SH aus dem Begriff Beratung, dass die Denkmalschutzbehörde nicht an ein Votum des Denkmalbeirats gebunden ist. Um seiner Hauptaufgabe, der Beratung der Denkmalschutzbehörde nachkommen zu können,
muss der Denkmalbeirat über die aktuellen Entwicklungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege informiert werden.


Die für Schleswig-Holstein einschlägige Kommentierung (Wiener in: Wiener/Gaschke PdK zu § 6 DSchG, Anm.3) führt zu dem Denkmalbeirat folgendes aus: Denkmalbeiräte können dabei eine ähnliche Aufgabe wie Vertrauensleute wahrnehmen. Sie können Kommunen auch im Hinblick auf Stadtentwicklung beraten. Der Denkmalbeirat sollte daher bei Fragen von Abrissen, der wesentlichen Veränderung von Denkmalen (Substanz oder Erscheinungsbild) ebenso beteiligt werden wie bei dem Erarbeiten von Satzungen oder Bauleitplanungen. Denkbar ist auch eine beratende Funktion hinsichtlich der kommunalen Haushaltsmittel für Denkmalschutz. Insofern ist darauf zu achten, dass Denkmalbeiräte mit den Denkmalschutzbehörden zusammenarbeiten. Weiter ist darauf zu achten, dass die Denkmalbeiräte ausgewogen und mit fachlich geeigneten Personen besetzt werden, die über entsprechende Kenntnisse und/oder Engagement im Bereich von Denkmalschutz und Denkmalpflege verfügen oder bereit sind, diese zu erwerben. Dem Denkmalbeirat sollten daher sowohl Personen angehören, die über Fachwissen im Bereich Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Landesgeschichte, Volkskunde und idealerweise auch Garten- und Landschaftsgestaltung verfügen, aber auch Personen, die Interessen von Grundstückseigentümern, Handel, Handwerk und Gewerbe vertreten. Es ist weder erforderlich noch gewünscht, dass es sich jeweils um professionelle Experten des jeweiligen Fachs handelt. Vielmehr ist das kluge, fachlich gebildete, bürgerschaftliche Engagement gefragt. Der Denkmalbeirat soll ein sachkundiges Gremium darstellen, nicht ein politisches Repräsentationsorgan. Für eine objektive Beurteilung von Fragen und Fallkonstellationen und um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, gehören im Idealfall zu einem Denkmalbeirat auch fachkundige Mitglieder, die nicht aus der Kommune stammen, die der Denkmalbeirat beraten soll. Um die Fachkunde des Denkmalbeirates sicherzustellen, sieht Abs. 2 vor, dass das Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde HL herzustellen ist.


Die Kommune, die den Denkmalbeirat bildet, hat die Möglichkeit, ihm eine Geschäftsordnung zu geben.

 

Situation in Lübeck:

 

Inbeck wurde daher als Denkmalbeirat, indes unter anderem Namen, der Arbeitskreis für Archäologie und Baudenkmalpflege gem. DSchG-SH einberufen und eine eigens hierfür vorgesehen Geschäftsordnung erstellt (vgl. Anlage 1). Aufgaben, Zusammensetzung der Teilnehmenden und Themenschwerpunkte entsprechen den Punkten der gesetzlich ermöglichten Denkmalbeiräten.

 

Der in der Anfrage angesprochene Wunsch, stärker die Fachöffentlichkeit mit einzubeziehen, wird grundlegend aus behördlicher Sicht geteilt. Bedauerlicherweise nehmen einige Mitglieder des Arbeitskreises weder die Möglichkeit zur Themenanmeldung noch zur Sitzungsteilnahme nicht regelmäßig oder in einem sehr geringen Umfang wahr, so dass hier sicherlich eine gezielte zusätzliche Besetzung von Vertreter:innen der weiteren Fachöffentlichkeit und/oder der Benennung von Stellvertreter:innen wünschenswert wäre.

 

Die Leitung des Arbeitskreises obliegt aktuell der Leitung des Fachbereichs 4, vertreten durch die Leitung des Bereiches Archäologie und Denkmalpflege. Dies könnte zukünftig nach einer entsprechenden Änderung der Geschäftsordnung auch an eine:n gewählte:n, wechselnde:n Vorsitzende:n aus dem Kreise der Mitglieder übergehen.

Indes bleibt die beratende Funktion gegenüber der Behörde dieselbe. Auch eine eigene Stimme nach Außen ist nicht vorgesehen. Stellungnahmen sind gegenüber der Behörde abzugeben, welcher die gesetzlichen Entscheidungsfindungen und -mitteilungen obliegen.

 

In Anlage 2 sind noch einmal alle Merkmale (Vor- und Nachteile) zusammenfassend dargelegt. Kurzum, eine Neuorganisation im Sinne eines Abschaffens des Arbeitskreises und einer Neuschaffung als Denkmalbeirat, in denen beide Gremien dieselben Aufgaben/Befugnisse haben, hält der Bereich Archäologie und Denkmalpflege für nicht zielführend. Indes sind ein Ausbau und eine Mehrbesetzung durch Ehrenamtler:innen der Fachöffentlichkeit sehr willkommen.
 


Anlagen

Anlage 1: Geschäftsordnung des Arbeitskreises für Archäologie und Baudenkmalpflege der Hansestadt Lübeck

 

Anlage 2: Merkmale des Denkmalrates und des Denkmalbeirates.
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 (11 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 (9 KB)    
Stammbaum:
VO/2025/14619   Antrag AM Stolzenberg (Die FRAKTION): Prüfauftrag zur Einrichtung eines Denkmalbeirates   Geschäftsstelle der Fraktion DIE FRAKTION   Antrag der Fraktion DIE FRAKTION
VO/2025/14619-01   Bericht zum Antrag von AM Stolzenberg (Die FRAKTION): Prüfauftrag zur Einrichtung eines Denkmalbeirates (VO/2025/14619)   4.491 - Archäologie und Denkmalpflege   Bericht öffentlich