- Seit wann läuft das Verwaltungsverfahren zum Betrieb eines Solarparks an der Ivendorfer Landstraße?
Antwort:
Das Bauleitplanverfahren Ivendorfer Landstraße/Solarpark wurde am 20.03.2023 mit dem Beschluss zur Aufstellung des B-Plans 31.09.00 und der zugehörigen Änderung des Flächennutzungsplans begonnen und am 24.07.2025 mit dem Satzungsbeschluss beendet.
- Welche wesentlichen Verfahrensschritte (z. B. Antragstellungen, Zwischenbescheide, Auflagen, Genehmigungen etc.) sind bisher erfolgt (bitte mit Angabe von Daten)?
Antwort:
Die Verfahren werden für beide Bauleitpläne - 148. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes 31.09.00 Ivendorfer Landestraße/Solarpark - parallel durchgeführt und gliedern sich in folgende Verfahrensschritte:
- Aufstellungsbeschluss – gefasst am 20.03.2023
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB – durchgeführt vom 25.09.2023 bis 11.10.2023
- Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB – durchgeführt vom 15.11.2023 bis 15.12.2023
- Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB – gefasst am 07.04.2025
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch – durchgeführt vom 14.04.2025 bis 19.05.2025
- Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB – durchgeführt vom 14.04.2025 bis 19.05.2025
- Satzungsbeschluss/abschließender Beschluss – gefasst am 24.07.2025
- Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein – steht noch aus
- Bekanntmachung und Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne – steht noch aus
Ein Bauantrag wurde durch die Vorhabenträgerin noch nicht gestellt.
- Welche Auflagen waren mit der Genehmigung verbunden bzw. werden mit der Genehmigung verbunden sein (insbesondere hinsichtlich etwaiger Ausgleichsmaßnahmen)?
Antwort:
Aus dem Bebauungsplanverfahren ergeben sich die Auflagen v. a. aus den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes (Ausgleichsmaßnahmen), die im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Im Einzelnen:
- Knickausgleich
- Durchführung eingriffsvermeidender und -mindernder Maßnahmen:
- Abstand der Unterkante der Module zur Geländeoberkante mind. 0,8 m
- Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Knickstrukturen durch Knickschutzstreifen
- kein großflächiger Bodenauftrag/-abtrag
- naturnahe Gestaltung und extensive Schafbeweidung oder extensive Mahd
- Abstand der Zaununterkante mindestens 0,2 m zur Geländeoberkante
- versickerungsfähige Oberflächenmaterialien
- Verzicht auf chemische Unkrautbeseitigung und Verzicht auf Düngung der Flächen
- Vermeidung von Tiefgründungen oder großflächige Betonfundamente für Solar-Module
- Herstellung von Freiflächen/Biotoptyen gemäß B-Plan:
- Wirtschaftsgrünland
- Knick
- Knickschutzstreifen
- Abstandsgrün
- Landschaftseingrünung
- Wasserfläche
- Ruderalflur
- Bäume und Sträucher
Weitere Maßnahmen
- Rückbauverpflichtung nach Beendigung des Betriebs
- Genehmigung der Abweichung von der Anbauverbotszone der Ivendorfer Landstraße (wurde vom Bereich Stadtgrün und Verkehr in Aussicht gestellt)
- Welche Gutachten wurden vom potenziellen Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren vorgelegt (bitte um Einzelangabe der Gutachten mit Angabe der jeweiligen Fragestellung)?
Antwort:
- SolPEG GmbH:
Blendgutachten Solarpark Ivendorf. Analyse der potentiellen Blendwirkung einer geplanten PV-Anlage in Lübeck-Ivendorf in Schleswig-Holstein. Stand: 27.01.2023
Das Gutachten ist erforderlich, um Gefährdungen hinsichtlich des Straßen- und Bahnverkehrs auszuschließen.
- PROKOM Stadtplaner und Ingenieure GmbH 2024:
Bebauungsplan 31.09.00 – Ivendorfer Landstraße/Solarpark, Bestand Biotop- und Nutzungstypen, Stand: 08.08.2024
Das Gutachten ist Grundlage für den Umweltbericht, der gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für Bauleitpläne erstellt werden muss. Der Inhalt des Umweltberichtes kann der Anlage 1 zum BauGB entnommen werden.
- BBS-Umwelt:
Bebauungsplan 31.09.00 „Ivendorfer Landstraße/Solarpark“ – Artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 12.12.2024
Die Artenschutzrechtliche Prüfung ist verpflichtend für die Aufstellung von Bebauungsplänen und gehört ebenfalls zum Inhalt des Umweltberichtes.
- Welche der unter 4. genannten Gutachten wurden auf Aufforderung der Verwaltung vorgelegt?
Antwort:
Die Gutachten zum Bestand der Biotop- und Nutzungstypen und zum Artenschutz sind grundsätzlich im Rahmen der Bearbeitung von Bauleitplänen im Normalverfahren als Grundlage für den Umweltbericht erforderlich. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus dem BauGB. Ein Blendgutachten ist erforderlich, um mögliche Störungen bezüglich der angrenzenden Verkehrswege durch Blendwirkung ausschließen zu können und stellt damit einen im Verfahren zu prüfenden Belang dar.
- Welche Anforderung der unter 4. und 5. genannten Gutachten beruhen auf einem Ermessen der Verwaltung, welche sind (ohne Ermessen der Verwaltung) zwingend vorzulegen?
Antwort:
Wie vorangehend dargelegt, sind die genannten Gutachten unabdinglich für die Rechtssicherheit des Bebauungsplans. Die Bestandteile der Umweltprüfung (Inhalte des Umweltberichtes) sind durch die Anlage 1 zum BauGB vorgegeben.
Im Zusammenhang mit der Erstellung des Umweltberichtes gab es Abstimmungsbedarf bezüglich der Einschätzungen zur detaillierten Betrachtung einzelner naturschutzfachlicher Beurteilungen, beispielsweise die biologische Wertigkeit einzelner Flächen betreffend, zwischen der Naturschutzbehörde und dem vom Investor beauftragten Landschaftsplanungsbüro. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konnte ein Einvernehmen hergestellt werden.
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Anforderung eines Gutachtens zur möglichen Blendung von Lokführern durch die Solaranlage?
Antwort:
Das Blendgutachten wurde von dem potentiellen Betreiber der Solaranlage bereits vor Beginn der Verfahren beauftragt, da die Erforderlichkeit grundsätzlich gegeben ist, wenn Solaranlagen an Verkehrswegen errichtet werden sollen. Das Gutachten wurde dementsprechend von der DB im B-Planverfahren (Stellungnahme vom 18.12.2023) als erforderlich benannt.
- Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Anforderung eines Gutachtens zur Siedlungshistorie der Slawen?
Antwort:
Es wurde kein Gutachten hinsichtlich der Siedlungshistorie der Slawen erstellt bzw. gefordert. Die Abteilung Archäologie hat mit Schreiben vom 09.12.2022 der Maßnahme nach einer kurzen Abstimmung mit dem Investor ohne Auflagen zugestimmt.
- Die Lübecker Bürgerschaft hat mehrheitlich entschieden, dass Lübeck im Jahr 2035 klimaneutral werden soll. Von welcher Relevanz ist dieser Beschluss bei der Gestaltung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Energiewende (insb. im Hinblick auf die Einholung von Gutachten)?
Antwort:
Der Beschluss der Bürgerschaft zur Klimaneutralität war u. a. handlungsleitend für die Durchführung der erforderlichen Bauleitplanverfahren für die Errichtung eines Solarparks an der Ivendorfer Landstraße. Das Verwaltungshandeln orientiert sich selbstverständlich ebenfalls an solchen politischen Zielvorgaben. Die eigentliche Verfahrensdurchführung erfolgt jedoch nach dem Baugesetzbuch. Dies gilt analog für die Behandlung des Bauantrages im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Landesbauordnung.