- Allgemeine Tarif- und Nutzungsbedingungen für die Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck
Die in der Anlage 2 aufgeführten Änderungen dienen folgenden Zwecken:
- Umsetzung von Änderungen der Entgeltliste
- Ergänzung der bisherigen Regelungen
Auf die weiteren Erläuterungen wird unter 2. verwiesen.
- Entgeltliste für die Nutzung der Häfen in der Verwaltung der Hansestadt Lübeck
Die neue Entgeltliste ist als Anlage 3 beigefügt. Die inhaltlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Entgeltliste ergeben sich aus der Anlage 4.
Von Juni 2023, der Grundlage für die Kalkulation der letzten Änderung der Hafenentgelte, bis Juni 2025, dem Beginn der Vorbereitung dieser Änderung der Hafenentgelte, ist der Verbraucherpreisindex VPI um ca. 4,3 % gestiegen. Es wird davon ausgegangen, dass sich eine vergleichbare durchschnittliche Kostensteigerung auch für die entgeltpflichtigen Leistungen eingetreten ist. Grundsätzliches Ziel dieser Vorlage ist der Inflationsausgleich (VPI) sowie für „Sportboote“ (dort insbesondere für Tagesgastlieger) die Erhöhung der Refinanzierungsquote.
Die geplanten Entgelterhöhungen lassen unter Zugrundelegung der letztmaligen durchschnittlichen Nutzungszahlen jährlich Mehreinnahmen von ca. 21 TEUR erwarten.
a) Seeschiffe (Gütertransport)
- Die Entgeltbeträge werden entsprechend der VPI-Änderung um 4,3 % erhöht.
- Um die Entgeltberechnung in einigen Fällen etwas zu vereinfachen, wird die pauschale Liegedauer, die in dem Entgelt je „Ein- und Ausgang“ enthalten ist, von 60 Stunden (= 2,5 Tage) auf 72 Stunden (= 3 Tage) erhöht. Die längere pauschale Liegedauer wird in das „Entgelt je Ein- und Ausgang“ eingepreist. Des Weiteren wird die bisherige Differenzierung nach 1., 2. und weiteren 24 Stunden zusätzliche Liegedauer zu einem einheitlichen Tarif zusammengefasst.
b) Binnenschiffe (Gütertransport)
Die bisherige Entgeltregelung für Binnenschiffe führt dazu, dass bis auf das Umschlagsentgelt i. d. R. keine Entgelteinnahmen realisiert werden. Dies hat mehrere Gründe, u. a. dass Binnenschiffe bisher erst ab einer Liegedauer von mehr als 7 Kalendertagen entgeltpflichtig sind. Grundlage für die nun vorgesehene Änderung sind folgende Ziele:
- Entgelteinnahmen für die Nutzung der Hafenanlagen durch Binnenschiffe, die die Binnenschifffahrt nicht überfordern. Zu diesem Zweck ist die Höhe des vorgesehenen Entgelts im Vergleich zu anderen Nutzenden wie insbesondere „Seeschiffe“ sehr moderat; während der Umschlagstätigkeit ist zukünftig das Umschlagsunternehmen auch für die Liegeplatznutzung durch das Binnenschiff entgeltpflichtig.
- Um die Berechnung zu vereinfachen, werden die Entgelte pauschaliert.
c) Fischereifahrzeuge
Die Entgeltregelung für Fischereifahrzeuge wird grundlegend mit dem Ziel einer Angleichung an die für andere Nutzergruppen bzw. in anderen Fischereihäfen wie den landeseigenen Häfen übliche Systematik überarbeitet:
- Einziger Entgeltmaßstab ist zukünftig die Länge. Die Differenzierungen nach „offenes Boot vs. Kutter“ und bei den Kuttern „bis oder über 35 BRZ“ sowie zwischen haupt- und nebenerwerblich genutzten Fischereifahrzeugen wird beendet.
- Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Fischerei und zur Erhaltung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung insbesondere im Fischereihafen Travemünde bleibt es bei dem sehr moderaten Entgeltniveau.
d) Passagierbeförderung
- Die Entgeltbeträge werden entsprechend der VPI-Änderung um 4,3 % erhöht.
e) Sportboote
Die Entgeltregelungen für Sportboote werden grundlegend entsprechend den Leistungen der vom Bereich Lübeck Port Authority bewirtschafteten Sportboothäfen und –
anlagen überarbeitet:
- Die Konditionen werden, um knapp 6 % für dauerhaftes Liegen und zwischen 15,6 und 22,3 % für Tagesgastlieger erhöht. Neben dem Inflationsausgleich soll damit die Refinanzierungsquote erhöht werden. Aus der Sicht des Bereiches Lübeck Port Authority ist der Spielraum für eine Erhöhung der Entgelte bei Tagesgastliegern höher als bei dauerhafter Nutzung.
- Für die dauerhafte Nutzung wird ein Mindestentgelt auf der Basis einer Bootsgröße (Länge x Breite) von 20 m², der kleinsten Boxengröße, eingeführt, um angesichts eines weitgehend identischen Leistungsumfanges und hierfür entstehender Kosten (insbesondere z. B. für Verwaltungsaufwand, Hafenmeister, sanitäre Anlagen etc.) auch für Sportboote, die kleiner als 20 m² sind, eine angemessene Refinanzierung zu erreichen.
- Aus dem gleichen Grund werden für Tagesgastlieger die bisherigen Längenklassen „bis 6,0 m“, „bis 8,0 m“ und „bis 10,0 m“ zusammengefasst.
- Die Umsatzsteuer wird in die in der Entgeltliste angegebenen Beträge einbezogen, da die meisten Kund:innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und für sie somit Brutto-Beträge maßgeblich sind. „Gerundete“ Beträge sollen den Zahlungsvorgang bei den Tagesgastliegern vereinfachen.
- Für Tagesgastlieger über 18,0 m wird ein Zuschlag „je angefangene, zusätzliche 5,0 m“ wiedereingeführt. Ein solcher Zuschlag hatte sich bereits in der Vergangenheit für besonders große Sportboote bewährt.
- Für die Wintersaison ist keine Entgeltregelung für Tagesgastlieger erforderlich.
- Die Tarife für Tagesgastlieger gelten auch für Traditionsschiffe, die außerhalb des Museumshafens liegen, für Traditionsschiffe beträgt der Zuschlag für „über 18,0 m Länge“ 10,00 EUR je angefangene 5,0 m.
f) Entsorgung
Das Grundentgelt für die Abfallentsorgung ist auf 134,60 EUR gestiegen. Das Entsorgungsentgelt je BRZ und dessen Mindestbetrag werden auf der Grundlage dieses Betrages entsprechend dem bisherigen Berechnungsschema ermittelt.