Vorlage - VO/2025/14641  

Betreff: Anfrage des AM Thorsten Fürter (FDP) zum Verbot des Einbaus klassischer Gasthermen ab 30.06.2026 in Lübeck
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der FDP Fraktion Bearbeiter/-in: Bethmann, Yannick
Beratungsfolge:
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
14.10.2025 
40. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


 

 

 

 

Ab dem 30. Juni 2026 greift in Lübeck die Pflicht, dass mindestens 65 Prozent der Heizenergie aus Erneuerbaren Energien stammen. Ein Einbau klassischer Gasthermen (ohne Einsatz von Biogas) wäre hiernach ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen.

 

Auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist bezüglich der Ausnahmen nachzulesen:

 

Liegt beispielsweise auf der Grundlage einer Wärmeplanung ein von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vor, kann eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung noch bis zur Umstellung auf Wasserstoff mit 100 Prozent Erdgas betrieben werden. Auch wenn ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen wurde, der den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal zehn Jahren zusagt, kann bis dahin noch eine Gasheizung zum Übergang eingebaut und betrieben werden.“

 

Hierzu frage ich den Bürgermeister:

 

  1. Welche Handlungen ergreift der Bürgermeister, damit ein Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung des Lübecker Gasnetzes auf Wasserstoff bis zum 30.06.2026 von der Bundesnetzagentur genehmigt wird?
  2. Welche Handlungen ergreift der Bürgermeister, dass die Planungen des Ausbaus der Wärmenetze bis zum 30.06.2026 finalisiert werden, damit Wärmenetzbetreiber in die Lage versetzt werden, Vertragsabschlüsse für Ausbaugebiete anzubieten?
  3. Wenn Handlungen in dem vorgenannten Sinn innerhalb der Frist in Lübeck nicht zu erreichen sind, gegenüber welchen Stellen hat der Bürgermeister dies mit der Bitte um Gesetzeskorrekturen kommuniziert?
  4. Wie bewertet der Bürgermeister die rechtlichen Vorgaben angesichts der in Lübeck für weite Teile des zentralen Stadtgebiets eingreifenden Beschränkungen zur Installation einer Wärmepumpe aus dem Baurecht, aus dem Denkmalschutzrecht und aus dem Recht der Lübecker Erhaltungssatzungen?
  5. Erwartet der Bürgermeister, dass ab dem 30.06.2026 Grundstücke in den Gebieten mit Denkmalschutz oder Erhaltungssatzungen aufgegeben werden müssen, weil eine neue Gastherme nicht mehr eingebaut werden kann und der Einbau einer Wärmepumpe nicht zulässig ist, somit ein Gebäude nicht mehr beheizt werden kann? Wenn ja: In welchem Umfang? Wenn nein: Warum nicht?
  6. Welche Behörden wären für etwaige Härtefallgenehmigungen beim Einbau einer Gastherme nach dem 30.06.2026 zuständig und sind sie personell den Anforderungen entsprechend ausgestattet?

 

Um eine schriftliche Beantwortung wird gebeten.

 

 

 


 


Begründung


 


Anlagen