Vorlage - VO/2025/14545  

Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.700 - Entsorgungsbetriebe Lübeck Bearbeiter/-in: Rehberg, Manfred
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Werkausschuss EBL zur Vorberatung
09.10.2025 
20. Sitzung des Werkausschusses EBL unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
14.10.2025 
40. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
27.11.2025 
20. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Änd StrR+GS - ANLAGE 1 - 4. Änd. StrGebS_final250821
Änd StrR+GS - ANLAGE 2 - Synopse StrR ohne StrVerz_final250821

Beschlussvorschlag

 

Die als Anlage 1 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck wird beschlossen.

 

Beschlusstext zur Bekanntgabe im öffentlichen Teil:

(nur bei nichtöffentlichen Vorlagen)

 

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.300 Recht

Keine rechtl. Bedenken

3.030 Fachbereichscontrolling

Zustimmung

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

 

Weil deren Belange nicht betroffen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 45 Straßen- und Wegegesetz SH (StrWG)

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

X

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

Durch die Beschlussfassung der Bürgerschaft im Jahr 2024 (VO/2024/13535-01) hat die Verwaltung den Prüfauftrag erhalten, die Streichung des §5 Abs. 1 Ziff. 2 zu bewerten.

 

Winterdienst: Wer ist eigentlich verantwortlich?

Grundsätzlich ist nach § 45 Straßen- und Wegegesetz SH (StrWG) die Kommune (also die Hansestadt Lübeck) dafür verantwortlich, im Winter die Gehwege und Straßen zu räumen und zu streuen. Wenn es zumutbar ist, darf diese Aufgabe auf die Anlieger:innen übertragen werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn überhaupt eine Pflicht zum Winterdienst besteht. Strittig war, ob für verkehrsberuhigte Bereiche eine umfassende Winterdienstpflicht für die gesamte Straßenbreite besteht.

 

Gehwege wichtiger als Fahrbahnen? 

Gehwege unterliegen einer strengen Verkehrssicherungspflicht. In der Rechtsprechung sowie in der Praxis werden Gehwege mit einer höheren Anforderung als Fahrbahnen eingestuft. Während auf Gehwegen im Regelfall eine umfassende Räum- und Streupflicht besteht, gilt dies für Fahrbahnen nur eingeschränkt. Fahrbahnen sind winterdienstlich nur dann zu betreuen, wenn sie verkehrswichtig und gefährlich sind.

 

Was ist die Besonderheit bei einem verkehrsberuhigten Bereich?

Bei einem verkehrsberuhigten Bereich ist grundsätzlich der Durchgangsverkehr in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Dieser Bereich wird mit dem Verkehrszeichen 325 zu § 42 StVO gekennzeichnet:

Datei:Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 2009.svg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fußnger haben in diesem Bereich Vorrang und dürfen die gesamte Straßenbreite nutzen.

Die Herausforderung an einen verkehrsberuhigten Bereich besteht in der gleichzeitigen Nutzung desselben Bereiches durch unterschiedliche Verkehrsteilnehmer.

Anders als in anderen Bundesländern enthält das StrWG keine speziellen Regelungen zu verkehrsberuhigten Zonen. Auf Nachfrage hat das Verkehrsministerium Schleswig-Holstein (Zuständig für den Erlass StrWG für SH) seine Rechtsauffassung dahingehend konkretisiert, dass in verkehrsberuhigten Zonen kein flächendeckender Winterdienst erforderlich sei.
Es genügt, wenn ein Bereich geräumt und gestreut wird, der typischerweise von Fußngern genutzt wird eine Breite von 1,5 Metern wird dabei als ausreichend angesehen.

Da laut dieser Rechtsauffassung keine Winterdienstpflicht r die gesamte Fahrbahn besteht, wird die Satzung in diesem Punkt angepasst. Ohne eine konkrete gesetzliche Regelung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Rechtsauffassung im zuständigen Ministerium ändert oder ein Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt. In einem solchen Fall wäre die Hansestadt Lübeck möglicherweise im Risiko. Nach heutigem Kenntnisstand wird das Risiko als gering eingestuft.

 

 


Anlagen

Anlage 1 Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlage 2 Synopse zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Änd StrR+GS - ANLAGE 1 - 4. Änd. StrGebS_final250821 (116 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Änd StrR+GS - ANLAGE 2 - Synopse StrR ohne StrVerz_final250821 (134 KB)