Vorlage - VO/2025/14475  

Betreff: Antwort auf die mdl. Anfrage des AM Simon: Archäologische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erschließung von Gewerbegebieten
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika Frank
Federführend:2.830 - Kurbetrieb Travemünde Beteiligt:4.491 - Archäologie und Denkmalpflege
Bearbeiter/-in: Sudhoff, Ingrid   
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Wirtschaftsausschuss und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zur Kenntnisnahme
08.09.2025 
18. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Herr Simon hat in der 16. Sitzung des Wirtschaftsausschusses und Ausschuss für den "Kurbetrieb Travemünde (KBT)" unter TOP 3.1.1. folgende mündliche Anfrage gestellt:

 

Herr Simon bittet zu archäologischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erschließung von Gewerbegebieten um folgende Auskünfte:

 

  1. Welcher finanzielle Aufwand ist bisher für archäologische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes Semiramis 1 entstanden, welcher zusätzliche Aufwand und welcher Aufwand insgesamt wird bis zur vollständigen Erschließung erwartet? Bitte Angaben zu bisherigem und erwartetem Aufwand gesamt in absoluten Beträgen sowie als Aufwand je Hektar.

 

  1. Welcher vergleichbare Aufwand ist im Zusammenhang mit der Erschließung der Gewerbeflächen an der Baltischen Allee angefallen (absolut und je Hektar)?

 

  1. Was sind die rechtlichen Grundlagen für die archäologischen Maßnahmen?

 

  1. Gibt es bei der Festlegung des Umfangs der Maßnahmen Gestaltungs- oder Ermessensspielräume, z. B. über „Muss-, Soll- oder Kann-Regelungen“? Ggf. bitte erläutern.

 

  1. Betreiben andere Oberzentren in S-H einen vergleichbaren archäologischen Aufwand bei der Erschließung von Gewerbeflächen oder gibt es Aufwandsbegrenzungen?

(z. B. Stichprobenuntersuchungen auf Verdachtsflächen? Wie sind diese definiert worden?)

 

 


Begründung

 

Frage 1:

Welcher finanzielle Aufwand ist bisher für archäologische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes Semiramis 1 entstanden, welcher zusätzliche Aufwand und welcher Aufwand insgesamt wird bis zur vollständigen Erschließung erwartet? Bitte Angaben zu bisherigem und erwartetem Aufwand gesamt in absoluten Beträgen sowie als Aufwand je Hektar.

 

Antwort:

 

Kosten für die Vor- und Hauptuntersuchungen:

 

Kosten bisher

Stand 31.07.2025

2,67 Mio. €

Kosten kalkuliert

08/2025 bis 12/2026

ca. 1,6 Mio. €

Kosten gesamt

 

4,2 Mio. €

 

Davon der Aufwand je Hektar:

 

Kosten Voruntersuchung

ca. 4.000 €

ca. 30 ha

Kosten Hauptuntersuchung

ca. 165.000 €

ca. 25 ha

 

Diese Kosten beziehen sich nur auf die Personalkosten inkl. Arbeitsmaterialien, Dokumentationstechnik, Grabungslogistik, etc.

Kosten für den Tiefbau (Bagger), Infrastruktur (Containergestellung, Toiletten etc.) wurden direkt von der KWL beauftragt und sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.

 

 

Frage 2:

Welcher vergleichbare Aufwand ist im Zusammenhang mit der Erschließung der Gewerbeflächen an der Baltischen Allee angefallen (absolut und je Hektar)?

 

Antwort:

Direkt vergleichbar ist hier nur die Untersuchung der Fläche Dorpatstraße 5-11. Aller vorherigen Erschließungen unterlagen noch dem alten Denkmalschutzgesetz.

 

Gewerbegebiet Genin-Süd/ Dorpatstraße 5-11

Durchgeführt von 09/2022 bis 04/2023 (4,5 Monate Geländetätigkeit und ca. 2 Monate Nachbereitung), untersuchte Fläche ca. 2,6 ha

1. Voruntersuchung erfolgt durch Personal der HL (nicht in Rechnung gestellt)

2. Kosten für Hauptuntersuchung gesamt: 100.516,40 € netto

3. Aufwand je ha: 38.660 € Kosten (Zusammenstellung wie oben)

 

Begründung für die abweichenden Kosten: Entfernung zwischen Grabungscamp und Grabungsfläche wesentlich geringer, weniger Befunde und Funde, daher kleineres Grabungsteam. Also auch insofern nicht miteinander vergleichbar.

 

Zum Vergleich: eine komplexe Stadtkerngrabung (Gründungsviertel Lübeck) verursachte Kosten (Personalkosten) von ca. 6 Mio. bei einer Größe vom ca. 9.000 m² (0,9 ha).

 

 

Frage 3:

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die archäologischen Maßnahmen?

 

Antwort:

Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein (DSchG S-H) in der Fassung vom 31.12.2014:

 

  • § 12 (2) DSchG S-H: Genehmigungspflicht bei Eingriff in ein vorhandenes oder zu vermutendes Kulturdenkmal, zu beachten hierbei auch §12 (2) 6

 

  • § 14 DSchG S-H: Kostenpflicht bei Eingriffen (Veranlasserprinzip)

 

Frage 4:

Gibt es bei der Festlegung des Umfangs der Maßnahmen Gestaltungs- oder Ermessensspielräume, z. B. über „Muss-, Soll- oder Kann-Regelungen“? Ggf. bitte erläutern.

 

Antwort:

Grundsätzlich sind die Denkmalschutzbehörden gesetzlich zum Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen verantwortlich (§ 1 DSchG S-H): Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen. Kann ein Kulturdenkmal vor Ort nicht erhalten bleiben, ist es durch Schutzmaßnahmen (konservatorische Überdeckung), eine Ausgrabung oder eine Translozierung an einen anderen Ort für die Nachwelt zu erhalten. Im Falle archäologischer Kulturdenkmale ist in der Praxis die Ausgrabung das letzte Mittel, um einer Zerstörung entgegenzuwirken. Dabei werden Kulturdenkmale aus dem Bodenarchiv in andere Archive (Ortsaktenarchiv und Sammlungsbestände) überführt und so gesichert. Da jede Ausgrabung einer Zerstörung gleichkommt, ist entsprechend sorgfältig freizulegen, zu bergen und zu dokumentieren. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.“ 1 (2) DSchG S-H). Wenn es möglich ist, kann ein Vorhabenträger/Planer aufgrund eines vorhandenen Kulturdenkmals auch Flächen aus der Bebauung ausnehmen, das Vorhaben anders planen bzw. auch ganz davon Abstand nehmen. Eine Einschränkung der archäologischen Arbeiten auf ein Mindestmaß bedeutet immer Verlust von Kulturdenkmalen bzw. der Kenntnisse darüber und Verlust von beweglichen Kulturdenkmalen in Form von Funden.

 

 

Frage 5:

Betreiben andere Oberzentren in S-H einen vergleichbaren archäologischen Aufwand bei der Erschließung von Gewerbeflächen oder gibt es Aufwandsbegrenzungen? (z. B. Stichprobenuntersuchungen auf Verdachtsflächen? Wie sind diese definiert worden?)

 

Antwort:

Grundsätzlich ja. In Schleswig-Holstein (außerhalb Lübecks) sind diese Verfahren schon seit Jahrzehnten, mindestens aber seit Novellierung des Denkmalschutzgesetzes S-H im Jahre 2014 gängige Praxis des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) und Hauptbestandteil der bodendenkmalpflegerischen Arbeit. Essentiell notwendige Grundlage für die Bewertung und Einschätzung von Umfang und Notwendigkeit archäologischer Maßnahmen ist die archäologische Landesaufnahme, die aufgrund der personellen Ausstattung der archäologischen Landesämter jedoch nicht im erforderlichen Maß geleistet werden kann und von der öffentlichen Hand getragen wird.

 

Durch die Einführung des § 14 DSchG S-H wurde 2014 ein Werkzeug geschaffen, um der massiven Zerstörung von Kulturdenkmalen (vor allem bisher unbekannten) durch Bau- und Erschließungsmaßnahmen entgegenzuwirken und zu verhindern, dass während eines Bauprozesses durch Baustopps oder Baubehinderung aufgrund angetroffener archäologischer Kulturdenkmale die Baukosten explosionsartig ansteigen. Betrachtet man die archäologische Karte der Hansestadt Lübeck, in der die bekannten Fundstellen und eingetragenen Bodendenkmale aufgezeichnet sind, ist zu konstatieren, dass bei der Erschließung vieler Gewerbe- und Wohngebiete in der Vergangenheit eine große Anzahl an Kulturdenkmalen ohne archäologische Erfassung und Dokumentation verloren gegangen ist.

 

Vergleichbare Vorhaben außerhalb der Hansestadt Lübeck in Schleswig-Holstein:

In vom ALSH ausgewiesenen archäologischen Interessensgebieten (Hansestadt Lübeck: Verdachtsflächen) werden bei größeren Bauvorhaben in der Regel im Vorfeld Fachgutachten mit Begehungen und nichtinvasiven Prospektionsmaßnahmen (zur Sachstandsermittlung und Priorisierung von Verdachtsflächen), Voruntersuchungen (zur Konkretisierung der notwendigen Hauptuntersuchungen) und Hauptuntersuchungen (Ausgrabungen) gefordert und durchgeführt.

 

Als Semiramis vergleichbare Beispiele zu nennen wären etwa:

  • Fehmarnbeltquerung (4,5 Mio. €, lineares Vorhaben, daher keine Flächenangaben möglich),
  • Batteriefabrik Northvolt Heide/Lohe-Rickelshof (10 ha archäologische Maßnahmen/unklar, ob sowohl Vor- als auch Hauptuntersuchungen, Dauer 15 Monate, nach Angaben von Northvolt 3 Mio. €),
  • Gemeinde Ladelund Baugebiet (2,8 ha, nach Angaben der Gemeinde 500.000 €).1

 

Zur Ergänzung sei noch erwähnt, dass das Veranlasserprinzip in anderen Bundesländern teilweise schon seit den 1980er bzw. 1990er Jahren angewandt wird.

 

1 rn Zahlmann: Kostenfalle Archäologie: Das teure Erbe von Ladelund unter https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Kostenfalle-Archaeologie-Das-teure-Erbe-von-Ladelund,ladelund200.html (abgerufen am 08.08.2025) sowie ergänzt um Angaben des ALSH

Belastbare Zahlen müssten bei den Vorhabenträgern ermittelt werden.

 


Anlagen

Keine