- Wurden von der Denkmalschutzbehörde Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung zur Vernichtung des Industriedenkmals F-Bau aufgenommen? Wenn ja, welche?
Die Abt. Denkmalpflege möchte sich hiermit für eine sachgemäße Beschäftigung und für die angemessene Bezeichnung des Falls als „Abbruch des Industriedenkmals“ Glashüttenweg 33-35 aussprechen. Die denkmalrechtliche Genehmigung enthält folgende Bedingung:
„Mit dem Rückbau und den Abbrucharbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Denkmalobjekt nach den Vorgaben der „Anforderungen an eine Bestandsdokumentation in der Baudenkmalpflege (Hrsg. Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Landeskonservator Prof. Dr. Detlef Karg; Michael Imhof Verlag; 2002) in der Genauigkeitsstufe III zeichnerisch erfasst, eine Fotodokumentation der Kategorie 1 und ein Raumbuch der Kategorie 1 erstellt wurde. Die Dokumentation ist der Abt. Denkmalpflege vorzulegen und von dieser freizugeben. Neben der durchzuführenden Gebäudeaufnahme sind des Weiteren archivalische Recherchen zum Objekt in den Archiven der Hansestadt Lübeck durchzuführen und zusammenzufassen. Eine genauere Abstimmung des Umfangs der Recherche hat in Abstimmung mit der Abt. Denkmalpflege zu erfolgen. Die Dokumentation ist der Abt. Denkmalpflege in digitaler und einfach in Papierform kostenfrei zu überlassen. Erst nach Durchführung der Bedingung und der vollständigen Abgabe der Unterlagen erfolgt die Freigabe zum Abbruch durch die Abt. Denkmalpflege.“
Die geforderte Dokumentation wurde vorgelegt und die denkmalrechtliche Genehmigung wurde damit mit Schreiben vom 22.11.2024 vollumfänglich wirksam.
- Warum wurde im Verwaltungsverfahren auf die Einholung einer unabhängigen Begutachtung zu Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Sanierung des Gebäudes verzichtet?
Im vorliegenden Fall geht es um eine wechselseitige Beziehung zwischen wirtschaftlicher Nutzung und damit zusammenhängenden, möglichen Erhaltungs- und Sanierungskosten. Die denkmalrechtliche Genehmigung liegt in der Unzumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudekomplexes begründet. Die von der Antragstellerin eingereichten, umfangreichen Unterlagen wurden von der Abteilung Denkmalpflege nicht angezweifelt. Alle von der Denkmalbehörde angeforderten Unterlagen und Nachforderungen wurden von der Antragstellerin erbracht.
Eine wirtschaftliche Sanierung setzt ein wirtschaftliches Nutzungskonzept voraus und steht in Wechselbeziehung zueinander.
- Wie kann in Zukunft vermieden werden, dass bedeutende Kulturdenkmale in Spekulation auf eine künftige bauliche Nutzung vernichtet werden, wenn für die denkmalrechtliche Genehmigung und die Vernichtung des Kulturdenkmals nicht einmal ein konkreter Bauantrag für eine Folgenutzung gestellt sein muss?
Aus dem behördlichen Handeln der Denkmalpflege heraus, kann einer Spekulation auf künftige Nutzungen nicht entgegengewirkt werden. Es handelt sich hierbei u.a. um ein stadtpolitisches Thema.
Ein Bauantrag für den Abbruch von baulichen Anlagen muss nur gestellt werden, wenn sich das Gebäude innerhalb eines baulichen Kontextes befindet. Für ein freistehendes Gebäude ist kein Bauantrag notwendig (siehe LBO).
Gleichwohl ist bei Abbruch eines Kulturdenkmals ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zu stellen.
- Erlischt durch die denkmalrechtliche Genehmigung der Vernichtung eines Kulturdenkmals nach § 12 Denkmalschutzgesetz die Denkmaleigenschaft des Objektes?
Nein. Erst, wenn das Kulturdenkmal vollständig abgebrochen wurde, handelt es sich um kein bauliches Zeugnis und somit um kein Kulturdenkmal mehr. Die Primarquelle ist damit unwiederbringlich zerstört. Das ehemalige Kulturdenkmal ist einzig durch die Dokumentation als Sekundarquelle überliefert.