- Aus welchem Grund war es 2022 möglich, die Stellungnahmen der Kita-Beiräte öffentlich zugänglich zu machen, vgl. VO/2022/10755?
Sobald die Namen von natürlichen Personen offengelegt werden, handelt es sich um eine Informationsverarbeitung von i.d.R. schützenswerten personenbezogene Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Regelung galt auch im Jahr 2022. Es liegt in der jeweiligen Verantwortlichkeit der datenverarbeitenden Stelle, über den Umgang mit personenbezogenen Daten zu entscheiden. Die Verantwortung liegt im Bereich.
- Was hat sich seitdem an der Rechtsauffassung der Verwaltung oder der datenschutzrechtlichen Bewertung geändert?
Es hat sich nichts geändert. Die Verantwortung liegt weiterhin der datenverarbeitenden Stelle. Der Bereich hat sich diesmal dagegen entschieden, die Stellungnahmen der Kita-Beiräte öffentlich zugänglich zu machen.
- Wurde die Entscheidung zur Nichtveröffentlichung mit dem Datenschutzbeauftragten der Hansestadt Lübeck und/oder der Datenschutzbeauftragten Stelle des Landes Schleswig-Holstein abgestimmt?
Die Datenschutzbeauftragte hat nur eine beratende bzw. überwachende Funktion. Im Übrigen ist jeweils der Einzelfall zu betrachten und entzieht sich einer generalisierenden Aussage. Die Verwaltung hat in Würdigung des Falls in diesem Jahr die Entscheidung getroffen, die Stellungnahmen der Elternvertreter:innen nicht ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen.
- Wurden die Kita-Beiräte (jeweils Eltern-, Träger- und Kita-Vertretung) um Zustimmung zur Weitergabe der Stellungnahmen angefragt?
Ja, die Einverständnisse der Beiräte wurden in der 25. KW eingeholt und daraufhin die Stellungnahmen den Gremien zur Kenntnis gegeben.
- Warum hat die Verwaltung keine Schwärzung der Angaben in den Beiratsstellungnahmen vorgenommen, die nach ihrer Auffassung datenschutzrechtlich nicht veröffentlicht werden dürfen?
Eine Schwärzung wäre nicht zielführend gewesen, da anhand der Namen der Kindertageseinrichtungen die Elternvertreter:innen leicht zu ermitteln gewesen wären.
- Warum wurden die Stellungnahmen auch nicht im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt?
Die Offenlegung von personenbezogenen Daten ist unabhängig davon zu sehen, ob diese im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil veröffentlicht werden. Es hängt vielmehr davon ab, ob es vereinfacht gesagt für diesen Zweck tatsächlich erforderlich ist, die personenbezogenen Daten offenzulegen oder zumindest die Zustimmung einzuholen ist.
- Warum wurde keine zusammenfassende Übersicht der Beiratsrückmeldungen gemäß der Ausgestaltung des Antwortformulars (Antwortfelder im Formular jeweils für die Beiratsmitglieder der Eltern-, Träger- und Kita-Vertretung) ohne Nennung der Klarnamen erstellt, um dem Ausschuss die Positionen der verschiedenen Beiratsmitglieder bekannt zu geben?
Die Verwaltung dankt für die Anregung und wird sie zukünftig angemessen berücksichtigen.
- Nach welchen Kriterien und basierend auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Verwaltung die tabellarische Auswertung des von ihr zur Antwort vorgegebenen Antwortformulars als „Ablehnung“ bzw. „Zustimmung“ vorgenommen, wenn die drei Beiratsmitglieder unterschiedliche Positionen bezogen haben?
Die Zuordnung „Zustimmung/ keine Zustimmung“ basiert auf der mehrheitlichen Entscheidung in den Kindertageseinrichtungen. Es wurden die angekreuzten Antworten gezählt und in der Tabelle aufgelistet. Die Intention war, das Meinungsbild zusammenfassend und übersichtlich darzustellen, ohne Anspruch auf eine Abbildung der Komplexität der Diskussion zu erheben.