Vorlage - VO/2025/14131-01  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Annemarie Pirk (AfD): Kindeswohl
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Monika FrankBezüglich:
VO/2025/14131
Federführend:4.041 - Fachbereichs-Dienste Bearbeiter/-in: Drescher, Thorsten
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme
03.07.2025 
17. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028) zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Anfrage des AM Annemarie Pirk (AfD): Kindeswohl im Jugendhilfeausschuss am 10.04.2025


 


Begründung

 

  1. Wurden in den Jahren 2009 – 2024 in den Kindertagesstätten und in dem Bereich der Kindertagespflege Prüfungen durchgeführt, die in dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung begründet waren?

 

Kindertagesstätten sind betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von §§ 45, 45a SGB VIII. Die Erteilung und Überprüfung sowie ggf. Erteilung von Auflagen oder der Entzug der Betriebserlaubnis obliegt dem Landesjugendamt Schleswig-Holstein (überörtlicher Träger). Die Hansestadt Lübeck als örtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe führt keine Statistik über die Aufgabenerfüllung des Landesjugendamtes.

 

Mit den Trägern der Einrichtungen (§ 8a Abs. 4 SGB VIII) und den Kindertagespflegepersonen (§ 8a Abs. 5 SGB VIII) ist das Vorgehen bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung vereinbart.

 

r den Fall, dass in einer Einrichtung das Wohl eines Kindes gefährdet ist und der Träger nicht in der Lage oder nicht bereit ist, die Gefährdung abzuwenden, kann die Betriebserlaubnis entzogen werden (§ 45 Abs. 7 SGB VIII). Auch dies liegt in der Verantwortung des Landesjugendamtes als überörtlichen Träger.

 

Der Betrieb einer Kindertagespflege steht nach § 43 SGB VIII unter Erlaubnisvorbehalt. Eine entsprechende Erlaubnis ist für eine Dauer von 5 Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII vorliegen. Die nähere Ausgestaltung zur Erlaubniserteilung und -versagung erfolgt auf landesrechtlicher Ebene durch Abschnitt VIII des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG). Die Erlaubnis ist unter anderem dann zu widerrufen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Der Entzug der Tagespflegeerlaubnis bewirkt einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson nach Art. 12 Abs. 1 GG und kommt folglich nur als ultima ratio in Betracht (vgl. hierzu u.a. Wiesner/Wapler, Kommentar zu SGB VIII, Randnummern 52 bis 57 zu § 44 SGB VIII).

 

mtlichen Meldungen zu vermuteten Kindeswohlgefährdungen in der Kindertagespflege wird von Seiten der Hansestadt Lübeck nachgegangen.  Es finden zwar unangekündigte Hausbesuche und stichprobenartige Kontrollen der Kindertagespflegepersonen statt, um die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen, konkrete Situationen, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung ableiten ließe, sind hierbei naturgemäß nicht zu beobachten. Bei der Hansestadt Lübeck eingegangene Meldungen zu vermuteten Kindeswohlgefährdungen wird mit großer Sorgfalt nachgegangen. Seit 2011 wurde keine Erlaubnis aufgrund einer nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung entzogen. Daten für vor 2011 liegen nicht vor.

 

 

  1. Gab es Vorfälle von Kindeswohlgefährdung? Wenn ja, in welcher Form und wie wurde reagiert, um das Kindeswohl zu schützen?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

  1. Gibt es eine Planung vonseiten der Hansestadt Lübeck, regelmäßig Kontrollen im Bereich der Kindertagesstätten und im Bereich der Kindertagespflege durchzuführen? Wie häufig werden diese Kontrollen durchgeführt?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

  1. Welche Mittel werden von der Kommune, dem Land und dem Bund zur Verfügung gestellt, damit dies personell umsetzbar ist?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 


 


Anlagen

Keine
 

Stammbaum:
VO/2025/14131   Anfrage des AM Annemarie Pirk (AfD): Kindeswohl   Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD)   Anfrage
VO/2025/14131-01   Antwort auf die Anfrage des AM Annemarie Pirk (AfD): Kindeswohl   4.041 - Fachbereichs-Dienste   Antwort auf Anfrage öffentlich