Vorlage - VO/2025/14224  

Betreff: Zustimmung zur Wiederwahl des stellvertretenden Stadtwehrführers sowie zur Wahl/Wiederwahl von Ortswehrführungen und stellvertretenden Ortswehrführungen in der Hansestadt Lübeck
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Kuhlmann, Katja
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
17.06.2025 
14. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung mit Polizeibeirat im Zentralklärwerk Lübeck unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.06.2025 
16. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

1.-Der Wiederwahl von Klaus Cohrs (Freiwillige Feuerwehr Innenstadt) zum stellvertretenden Stadtwehrführer wird gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) zugestimmt.

 

2.-Der Wahl/ Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen wird gem. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) zugestimmt.

 

Zu Ortwehrführungen:

Christoph Kinnert  Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Neuwahl)

Roman Stödt  Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Neuwahl)

Alexander Bereths Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Neuwahl)

Florian Schuster Freiwillige Feuerwehr Siems (Wiederwahl)

Pascal Redder Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Neuwahl)

Dennis Reichert Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Neuwahl)

 

Zu stellvertretenden Ortwehrführungen:

Stephan Hoffmann Freiwillige Feuerwehr Moorgarten (Neuwahl)

Oliver Ahnfeldt Freiwillige Feuerwehr ssau (Wiederwahl)

Christoph Bartels Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Wiederwahl)

Martin Gladus  Freiwillige Feuerwehr Siems (Wiederwahl)

Thorsten Bohn Freiwillige Feuerwehr Israelsdorf (Wiederwahl)

Martin Schubbe Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Neuwahl)

Marcel Möller  Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Neuwahl)

Marcel Roßmann Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Neuwahl)

Tobias Pupp  Freiwillige Feuerwehr Genin (Neuwahl)

 


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

Entfällt

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 BrSchG

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

entfällt

 


Begründung

Zu 1.- stellvertretende Stadtwehrführung

Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am 07.03.2025 die Wahl vollzogen und Herrn Klaus Cohrs erneut zum stellvertretenden Stadtwehrführer gewählt.

 

Gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl des stellvertretenden Stadtwehrführers der Zustimmung der Stadtvertretung.

 

Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur stellvertretenden Stadtwehrführung wählbar, wer am Wahltage

1.als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,

2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und

3. zur Ortswehrführung wählbar ist.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

 

Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) ist zur Ortswehrführung wählbar, wer am Wahltage

1.die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

3.die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und

4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

 

Diese Voraussetzungen werden vom Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene Wahl und der Personalbogen liegen vor.

 

Die Leitung der Berufsfeuerwehr Lübeck befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.

 

 

Zu 2. Ortswehrführungen/stellvertretende Ortswehrführungen

Die aktiven Mitglieder:innen der Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.

 

Gem. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführungen der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr.

Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. 

Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.

 

Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur Ortswehrführung/stellvertretenden Ortswehführung wählbar,

wer am Wahltage,

1.die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

3. die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und

4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt.

 

Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt.

Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und Personalbögen liegen vor.

 

Die Leitung der Berufsfeuerwehr Lübeck befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.  
 


Anlagen