Zu 1.- stellvertretende Stadtwehrführung
Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am 07.03.2025 die Wahl vollzogen und Herrn Klaus Cohrs erneut zum stellvertretenden Stadtwehrführer gewählt.
Gem. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl des stellvertretenden Stadtwehrführers der Zustimmung der Stadtvertretung.
Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur stellvertretenden Stadtwehrführung wählbar, wer am Wahltage
1.als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
3. zur Ortswehrführung wählbar ist.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) ist zur Ortswehrführung wählbar, wer am Wahltage
1.die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3.die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
Diese Voraussetzungen werden vom Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene Wahl und der Personalbogen liegen vor.
Die Leitung der Berufsfeuerwehr Lübeck befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Zu 2. Ortswehrführungen/stellvertretende Ortswehrführungen
Die aktiven Mitglieder:innen der Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehführungen bzw. stellvertretenden Ortswehrführungen gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführungen der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr.
Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) ist zur Ortswehrführung/stellvertretenden Ortswehführung wählbar,
wer am Wahltage,
1.die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3. die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt.
Die persönliche und fachliche Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt.
Niederschriften über die vollzogenen Wahlen und Personalbögen liegen vor.
Die Leitung der Berufsfeuerwehr Lübeck befürwortet gem. § 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.