Vorlage - VO/2024/13750  

Betreff: BM L. Möller+ AfD-Fraktion: Anpassung Hebesatz Grundsteuer B
Status:öffentlich  
Federführend:1.100 - Büro der Bürgerschaft Bearbeiter/-in: Nimz, Christiane
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.11.2024 
11. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2023 - 2028      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Die Lübecker Bürgerschaft beschließt:

 

Die Satzung über die Erhebung wird insoweit geändert, als der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 345 % festgelegt wird.

 


Begründung

Im Rahmen der Hauptausschusssitzung vom 12.11.2024 wurde klargestellt, dass die (von den Kommunen nicht zu beeinflussende) Grundsteuerreform zu erheblichen Verwerfungen führen und insbesondere Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäuser deutlich stärker belasten wird.

 

Damit werden nicht zuletzt klimapolitische Bemühungen konterkariert, als dadurch beispielweise Finanzmittel, die für die energetische Sanierung benötigt werden, dem Besitzer entzogen werden. Darüber hinaus werden die Besitzer, die nicht zu wohnzwecken genutzte Flächen für Grünflächen vorhalten und damit für das städtische Klima einen wertvollen Beitrag leisten (Stichwort: Frischluftschneisen), zur Kasse gebeten. Aber auch Mieter werden durch die Erhöhung zusätzlich belastet, als die Grundsteuer auf diese umgelegt werden.

 

Vor diesem Hintergrund werden wir die Anhebung um 75 Punkte ablehnen und halten diese nach wie vor, insbesondere zu einer Zeit allgemeiner Preissteigerungen und erhöhter staatlicher Anforderungen an Besitzer von Wohnraum, für falsch und eine Erhöhung zur absoluten Unzeit.

 

Angesichts der allgemeinen Preissteigerungen und der gestiegenen Anforderungen an Immobilienbesitzer erscheint eine Anhebung des Hebesatzes als unpassend und unzeitgemäß. Stattdessen sprechen wir uns für eine deutliche Senkung des Hebesatzes auf 345 % aus.

 

Der Hebesatz für die Grundsteuer A, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, soll hingegen erst später festgesetzt werden. Eine Entscheidung hierzu soll spätestens bis zum 30. Juni 2025 getroffen werden.

 


Anlagen