Vorlage - VO/2024/13663  

Betreff: Anfrage von AM Sascha Luetkens (LINKE): Barrierefreiheit
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle LINKE & GAL Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
Beratungsfolge:
Bauausschuss
04.11.2024 
22. Sitzung des Bauausschusses      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Mit Blick auf die Verwaltungsantworten in 2023/11967-01-01 "Umsetzungsstand Teilhabeplan von und für Menschen mit Behinderung" bitten wir den Bürgermeister um die Beantwortung der nachfolgenden Frage:

In der letzten Antwort zur Umsetzung der inklusiven Bildung an Regelschulen in VO/2023/11967-01-01 wurde auf die unzureichende Barrierefreiheit von Schulen und öffentlichen Einrichtungen hingewiesen, insbesondere in Bezug auf Sanitäranlagen. Dies verstößt gegen Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention, der die Barrierefreiheit für alle öffentlichen Einrichtungen fordert.

Dazu frage ich:

Bis wann plant die Hansestadt Lübeck, die Barrierefreiheit in allen Schulen und öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten und die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen?
 


Begründung

Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und öffentlichen Dienstleistungen haben. Im Kontext der Schulsanierungen bedeutet dies, dass bauliche Barrierefreiheit insbesondere bei den Sanitäranlagen stets ein wesentlicher Bestandteil der Planungen sein muss.

Der Denkmalschutz darf dabei nicht pauschal als Hindernis zur Schaffung von Barrierefreiheit dienen. Bei einer Kollision zwischen Denkmalschutz und Barrierefreiheit in Schulen oder anderen öffentlichen Gebäuden müssen pragmatische Lösungen gefunden werden, die dem Aspekt der Barrierefreiheit gerecht werden. 

Die Kosten für die Umsetzung von Barrierefreiheit bei öffentlichen Bauvorhaben, zu denen auch Schulen gehören, sind als Teil der regulären Baukosten anzusehen. Dies gilt auch für Projekte in privatrechtlicher Trägerschaft. Damit kann die finanzielle Belastung nicht als pauschale Begründung des Schulträgers für die Ablehnung barrierefreier Maßnahmen herangezogen werden.

 


Anlagen