Vorlage - VO/2024/13509  

Betreff: Antrag des AM Günther Frings (Unabhängige Volt-PARTEI): Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Stadtteil Travemünde
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftstelle Unabhängige-Volt-PARTEI Bearbeiter/-in: Szampanska, Karoline
Beratungsfolge:
Bauausschuss zur Entscheidung
02.09.2024 
19. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
16.09.2024 
20. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
04.11.2024 
22. Sitzung des Bauausschusses zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den als reines Wohngebiet bezeichneten Bereich innerhalb der Straßen Mühlenberg, Ziegenhorst, Quellenweg, Rose, Maikuhlenweg, sowie der abgehenden Stichstraßen Usedomweg, Wollinweg und Rügenweg im Stadtteil Travemünde einzuleiten (siehe Abgrenzung im B-Plan 32.41.00).

 

Ziel des Bebauungsplanes soll es sein die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Erhalt der vorhandenen weitgehend  homogenen Strukturen festzulegen, die weitere Bebauung in diesem Gebiet in ihren Dimensionen zu begrenzen auf Ein- und Zweifamilienhäuser zur Nutzung als Wohnhäuser mit Erstwohnsitz-Nutzung und bei Interesse als Planungsvariante in Teilbereichen, die besonders große Grundstücke aufweisen, eine Zweite-Reihe-Bebauung zu ermöglichen, also eine zutzliche Bebauung dieser rückwärtigen Flächen mit Einfamilienhäusern.

 


Begründung

Da in der Vergangenheit in diesem reinen Wohngebiet bzw. in daran angrenzenden allgemeinen Wohngebieten einige großformatige und damit rahmenüberschreitende Mehrfamilienhäuser entstanden sind, die Vorbild für weitere großvolumige Ersatzbauten sein könnten, soll der vorgeschlagene Bebauungsplan die bauliche Entwicklung zukünftig gebietsverträglich steuern. Eine nach § 34 BauGB mögliche weitere Verdichtung des gesamten Gebiets soll nur in einem vertretbaren Umfang ermöglicht werden, der die vorhandene städtebauliche Wohngebäudestruktur widerspiegelt.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da mit dem geltenden Bau- und Planungsrechts auf Grundlage des § 34 BauGB die Erhaltung der überwiegend noch vorhandenen homogenen städtebaulichen Struktur der Wohngebiete nicht gewährleistet werden kann.


Anlagen