Die selbstständigen Stiftungen
Haus der Jugend (Stiftung des öffentlichen Rechts)
Heiligen-Geist-Hospital (Stiftung des öffentlichen Rechts)
St.-Johannis-Jungfrauenkloster (Stiftung des öffentlichen Rechts)
Kriegsopferdank (Stiftung bürgerlichen Rechts)
Lübecker Wohnstifte (Stiftung bürgerlichen Rechts)
Vereinigte Testamente (Stiftung bürgerlichen Rechts)
Westerauer Stiftung (Stiftung bürgerlichen Rechts)
Lübecker Altstadt (Stiftung des bürgerlichen Rechts)
werden von der Hansestadt Lübeck -2.280.5 Stiftungsverwaltung- nach den Vorschriften der Gemeindeordnung verwaltet. Grundlegende Rechtsvorschriften bilden darüber hinaus das Landesverwaltungsgesetz (Bekanntmachung vom 02.06.1992, GVOBl. 1992 S.243, 534) in der aktuellen Fassung, das Stiftungsgesetz (Bekanntmachung vom 29.06.2023, GVOBl. 2023 S. 279) in der aktuellen Fassung und die Stiftungssatzungen.
Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten o.g. Stiftungen stellen Treuhandvermögen dar, d.h. die Stiftungen stehen mit ihrem Vermögen nicht im Eigentum der verwaltenden Gemeinde. Der Grundsatz, dass derartiges Stiftungsvermögen der Gemeinde lediglich treuhänderisch zur Verwaltung übergeben und anvertraut ist, erfordert die Aufstellung besonderer Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit getrennter Kassenführung und Rechnungslegung.
Zum Haushaltsjahr 2025 werden die Stiftungshaushalte in „doppischer“ Form zur Beschlussfassung vorgelegt. Gemäß § 58 Gemeindehaushaltsverordnung gilt die GemHVO für die hier verwalteten Stiftungen sinngemäß. Demnach ist dem Haushaltsplan in Anlehnung an die Haushaltssatzung der Gemeinden ein Vorblatt voranzustellen, auf dem die Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplans, die Ein- und Auszahlungen des Finanzplans sowie etwaige Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Kassenkredite und sonstige Bestimmungen festgesetzt werden. Dem Haushaltsplan ist ferner ein Vorbericht beizufügen, in dem dargestellt werden:
- der Stiftungszweck,
- das Stiftungsvermögen,
- Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen im lfd. Haushaltsjahr sowie
- die Entwicklung der Rücklage und der Schulden der Stiftung.
Jede Stiftung unterliegt dem Grundsatz, dass ihr „Grundstockvermögen“ (in der Bilanz auf der Passivseite als Stiftungskapital ausgewiesen) dauerhaft erhalten bleiben sollte. Neben diesem Substanzerhaltungsprinzip kommt den gebildeten Rücklagen besondere Bedeutung zu.
- Zweckrücklage: Der zeitnahen Verwendungspflicht für die Mittel ist Genüge getan, wenn nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Rücklage, die sogenannte Zweck- oder Projektrücklage, zur nachhaltigen Zweckerfüllung gebildet wird. Dabei ist erforderlich, dass sich das über die Rücklage zu finanzierende Vorhaben bereits konkretisiert hat. Es handelt sich also nicht um eine freie, allgemein zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gebildete Rücklage, sondern um eine projektgebundene, bezogen etwa auf ein Bauvorhaben, ein Veranstaltungsprogramm oder ein langjähriges Förderprogramm.
- Freie Rücklage: Daneben gibt es die Rücklagemöglichkeiten gemäß
§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, die so genannte freie Rücklage. Danach kann die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine Rücklage einstellen. Die Möglichkeit der Bildung einer freien Rücklage sieht das Steuerrecht vor, um die Leistungsfähigkeit der Stiftung sichern zu können. Aus diesem Grund wird diese Rücklage auch Leistungserhaltungsrücklage genannt. Die Bildung freier Leistungserhaltungsrücklagen ist erforderlich, um inflations- und kapitalmarktbedingte Substanzverluste auszugleichen und die Effizienz der Stiftung auch für die Zukunft sicherzustellen.
Zusammenfassende Wertung:
Die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Stiftungen befinden sich weiterhin in der Situation, ausgeglichene Ergebnishaushalte nur unter erheblichen Anstrengungen oder gar nicht erzielen zu können. Ursächlich hierfür ist unter anderem der weiterhin schwache Kapitalmarkt für Geldanlagen, die unter dem Aspekt der „Mündelsicherheit“ angelegt werden müssen. Die Ergebnispläne der Stiftungen St.-Johannis-Jungfrauenkloster und Kriegsopferdank weisen Jahresfehlbeträge aus. Der Ausgleich wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Bürgerschaft in den jeweiligen Jahresabschlüssen über Entnahmen aus Rücklagen kompensiert. Bei der Stiftung St.-Johannis-Jungfrauenkloster werden die Rücklagenbestände zum Ausgleich nicht ausreichen, sodass ein Restfehlbetrag vorgetragen werden muss.
Die Haushalte der Stiftungen Westerauer Stiftung, Lübecker Wohnstifte und Vereinigte Testamente schließen mit Jahresüberschüssen ab, die nach Beschlussfassung der Jahresergebnisse 2025 durch die Bürgerschaft den Rücklagen zugeführt werden.
Bei den Stiftungen Haus der Jugend, Heiligen-Geist-Hospital und Lübecker Altstadt liegen ausgeglichene Ergebnispläne vor.
Bei der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital wird ein solches Ergebnis aber nur durch Zuschüsse der Hansestadt Lübeck für Aufwendungen in die brandschutztechnische Ertüchtigung des Alten- und Pflegeheimes erreicht.
Der Haushalt der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital wurde daher erneut mit Zuschüssen der Hansestadt Lübeck geplant.
Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus dem Haushalt der Stiftung. Sofern die eigenen Haushaltsmittel nicht ausreichen, werden die Zuschüsse der Hansestadt Lübeck abgerufen.
Die Zuschüsse der Hansestadt Lübeck an die Stiftung stehen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass die Gewährung dieser Mittel unter kommunal- und beihilferechtlichen Aspekten überhaupt möglich ist. Eine Prüfung dieses Vorbehalts erfolgt durch ein von der Stiftung beauftragtes Gutachten. Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung lag ein abschließendes Ergebnis noch nicht vor.
Es bleibt festzuhalten, dass sich die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Stiftungen im Hinblick auf die Ertragserzielung, aber auch hinsichtlich der Erfüllung ihrer Stiftungszwecke in Veränderungsprozessen befinden
Diese Veränderungen werden durch entsprechende Beschlüsse der Bürgerschaft bestimmt.